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Abänderungsverbot

Mit Abänderungsverbot wird der Grundsatz bezeichnet, dass ein Gericht an sein gesprochenes Urteil gebunden ist und es nicht wieder aufheben kann, z.B. auf einen Gegenvorstellung hin.

Abänderungen sind aber möglich, wenn dass Verfahren aus gesetzlichen Gründen fortzuführen ist. Das ist der Fall bei:

  1. Fortführung des Verfahrens nach einer erfolgreichen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
  2. Abänderungsklage
  3. Verfahren nach Einspruch
  4. im Nachverfahren bei Vorbehaltsurteil
  5. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  6. Wiederaufnahme des Verfahrens

Quellen

http://www.lexexakt.de/glossar/abaenderungsverbot.php 29.09.2014

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