4 Prozent des Kreditbetrages sind völlig unangemessen
Wien (OTS) – Der Verbraucherschutzverein (VSV) unterstützt Kreditnehmer bei Klagen gegen Banken, zu Unrecht vereinbarte Kreditbearbeitungsgebühren zurückzuverlangen.
PRAXISFALL:
Nun hat sich die Rechtsansicht des BGHS gewandelt und es wurde in folgendem Fall die Rückzahlung der Kreditbearbeitungsgebühr angeordnet:
- Ein Kreditnehmer hatte im Jahr 2010 einen Konsumkredit über 47.000 Euro abgeschlossen und eine Bearbeitungsgebühr von 4 Prozent des Kreditbetrages in Höhe von 1.880 Euro bezahlt.
- Das BGHS geht grundsätzlich nun davon aus, dass die Bearbeitungsgebühr eine Nebenleistung des Kreditvertrages darstellt und daher auf Missbrauch untersucht werden kann. Es lässt aber dahingestellt, ob damit jede Art von Kreditbearbeitungs-gebühr unzulässig wäre.
- Für das BGHS ist eine Pauschalierung von Kreditbearbeitungsentgelten nach nationalem Recht zwar zulässig, allerdings dürfen damit die konkreten Kosten der Bank nicht grob überschritten werden.
- Eine äußerst großzügige Berechnung des Stundenlohns eines Bankmitarbeiters (mit 100% Aufschlag Lohnnebenkosten und 100% Aufschlag Overheadkosten) in Höhe von rund Ꞓ160 ergibt bei einer Bearbeitungszeit von rund 3 Stunden einen realen Aufwand von rund 480 Euro auf Seiten der Bank. Ein Kreditbearbeitungsentgelt in Höhe von 1.880 Euro ist also unangemessen und die Klausel daher unwirksam.
- Die Bank muss nun das vereinnahmte Kreditbearbeitungsentgelt an den Kunden zurückzahlen, wobei nur für drei Jahre zurück 4% Zinsen aufgeschlagen werden dürfen.
„Der VSV bearbeitet dzt rund 2500 Fälle und unterstützt Einzelverfahren gegen Banken. Doch wir werden nunmehr auch die neuen Instrumente aus der Verbandsklagen-Richtlinie der EU – die Unterlassungs- und die Abhilfeklage – zum Einsatz bringen, um diese Forderungen durchzusetzen“,
kündigt Daniela Holzinger, Obfrau des VSV, an.