OGH stellt klar: Obergrenze für COVID-19-Förderungen gilt je Unternehmensverbund

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer rezenten Entscheidung (AZ 1 Ob 23/26b) eine für die Praxis äußerst relevante Klarstellung zum Verhältnis zwischen nationalem Förderrecht und EU‑Beihilfenrecht für gewährte COVID‑19‑Förderungen getroffen. Im Zentrum steht die Frage, wie Förderobergrenzen zu berechnen sind und welche Konsequenzen sich bei deren Überschreitung ergeben. Die Entscheidung ist weit über den Anlassfall hinaus von Bedeutung:

Problemaufriss und Kernaussage des OGH

Im Anlassfall hatte ein Unternehmen verschiedene COVID‑19‑Förderungen erhalten. Diese Förderungen (wie zB Ausfallsbonus, Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz) hatte die Republik Österreich, wie jede staatliche Beihilfe, zuvor bei der zuständigen EU-Kommission in Brüssel genehmigen lassen müssen. Aufgrund der Vielzahl verschiedener Förderungen hatte die Kommission eigens eine Mittelung erlassen, nach welchen Kriterien sie die Beihilfemaßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs prüfen wird („Befristeter Rahmen„). Je nachdem ob es sich um direkte Zuschüsse oder Unterstützungen für ungedeckte Fixkosten ging, galt nach dem Befristeten Rahmen eine Obergrenze von EUR 2,3 Mio bzw EUR 12 Mio für derartige Förderungen.

Streitentscheidend war nun, ob diese maßgeblichen beihilferechtlichen Obergrenzen pro Einzelgesellschaft oder konzernweit zu betrachten sind. Im Befristeten Rahmen verwendete die EU-Kommission dabei den Begriff „je Unternehmen“. In den maßgeblichen nationalen Förderrichtlinien sollten die Höchstgrenzen ebenfalls „je Unternehmen“ gelten. Das Verständnis in Österreich war dabei stets, dass Förderungen je Einzelgesellschaft beantragt werden können. Das kommunizierten sowohl COFAG als auch das Finanzministerium so, es stand in den einschlägigen FAQ so und wurde auch wiederholt gegenüber Medien bestätigt.

Insofern kam es wie ein Paukenschlag, als die EU-Kommission an die Republik herantrat und mitteilte, dass sie die Formulierung anders verstehe. Unionsrechtlich sei mit „je Unternehmen“ der gesamte Unternehmensverbund, also eine Gruppe mehrerer Gesellschaften innerhalb eines Konzerns, gemeint. Daher würden die Obergrenzen ebenfalls je Unternehmensverbund und nicht je Gesellschaft gelten.

Dadurch entstand eine breite Diskussion zwischen der COFAG, betroffenen Unternehmen und der österreichischen Regierung, welche Auslegung richtig wäre und ob Förderempfänger nicht zumindest in den Genuss eines Vertrauensschutzes kommen, wenn sie eine (scheinbar?) genehmigte Beihilfe erhalten und schon verbraucht haben.

Der OGH stellte im Anlassfall aber nun klar:

Den Genehmigungen der COVID-19-Förderungen durch die Europäische Kommission liege – wie dem Beihilfeverbot des Art 107 Abs 1 AEUV allgemein – der unionsrechtliche Unternehmensbegriff zugrunde. Beihilferechtliche Förderobergrenzen im Zusammenhang mit staatlich gewährten COVID‑19‑Förderungen sind demnach nicht auf einzelne Gesellschaften, sondern auf den gesamten Unternehmensverbund (Konzern) anzuwenden. Wird die zulässige Obergrenze überschritten, liegt insoweit eine rechtswidrige, zurückzuzahlende Beihilfe vor.

Unternehmensbegriff: Unternehmensverbund statt Einzelgesellschaft

Der OGH bestätigt trotz gegenteiliger Ansatzpunkte in den Förderrichtlinien ausdrücklich die Maßgeblichkeit des unionsrechtlichen Unternehmensbegriff im Rahmen der COVID‑19‑Förderungen:

  • Ein Unternehmen ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrer Finanzierung.
  • Maßgeblich ist also die wirtschaftliche und nicht die rechtliche Einheit. 
  • Mehrere rechtlich selbständige Gesellschaften bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn eine natürliche oder juristische Person tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf sie ausübt.

Für die Praxis bedeutet das: Förderhöchstgrenzen gelten nicht „pro Gesellschaft“, sondern für die gesamte wirtschaftliche Einheit (Konzern). Förderbeträge sind konzernweit zusammenzurechnen. Für COVID-19-Förderungen, die auf direkte Zuschüsse abzielen (Fixkostenzuschuss, Lockdown-Umsatzersatz und Ausfallsbonus), und die einen Gesamtbetrag von EUR 2,3 Millionen pro Unternehmensverbund übersteigen, fehlt nach Ansicht des OGH eine Genehmigung der Europäischen Kommission. Analog würde das bei Unterstützungen für ungedeckte Fixkosten gelten, wie sie in Österreich in Form des Verlustersatzes ausgezahlt wurden. Hier galt zuletzt eine Obergrenze von EUR 12 Mio.

Dies gilt selbst dann, wenn der österreichische Verordnungsgeber abweichend vom unionsrechtlichen Unternehmensbegriff von einer Einzelunternehmerbetrachtung ausgegangen ist, weil irrige Vorstellungen des österreichischen Verordnungsgebers den Umfang der Genehmigung durch die Kommission nicht tangieren.

Dies hat schwerwiegende Folgen:

Durchführungsverbot: Strikte Rechtsfolgen bei Überschreitung

Der OGH betont die unmittelbare Wirkung des beihilferechtlichen Durchführungsverbots nach Art 108 Abs 3 AEUV:

  • Beihilfen dürfen nur gewährt werden, wenn sie von der Europäischen Kommission genehmigt wurden, und Beihilfen, die über den genehmigten Rahmen hinausgehen, gelten als nicht genehmigte Beihilfen.
  • Eine Überzahlung von mehr als EUR 2,3 Millionen pro Unternehmensverbund verstößt daher gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot (Art 108 Abs 3 AEUV).
  • Solche Beihilfen sind rechtswidrig.
  • Im Ergebnis steht der Republik als Rechtsnachfolgerin der COFAG ein Rückforderungsanspruch gegen den Empfänger der Überzahlung zu.

Kein Vertrauensschutz, keine Nachfrage beim Europäischen Gerichtshof?

Kritisch zu sehen ist an diesem Auslegungsergebnis des OGH vor allem, dass trotz der wiederholten Einzelgenehmigungen durch die Europäische Kommission kein Vertrauensschutz greifen soll. Ebenso ist bemerkenswert, dass der OGH kein Vorabentscheidungsverfahren darüber eingeleitet hat, wie der Begriff „je Unternehmen“ unionsrechtlich wirklich zu verstehen ist. Derart eindeutig ist es nämlich nicht. Insbesondere enthält der Befristete Rahmen keine eigene Definition des Begriffs, und in anderen beihilferechtlichen Rechtsakten wurde ausdrücklich zwischen „Unternehmen“ und „Unternehmensverbund“ differenziert. Genauer gesagt: zwischen „undertaking“ und „group“, denn die Beihilfeentscheidungen der Europäischen Kommission ergingen verbindlich nur auf Englisch.

Es bleibt abzuwarten, ob auf anderem Weg – etwa durch einen Gerichtshof des Öffentlichen Rechts – noch eine Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof erfolgen wird. Anlass dafür werden voraussichtlich eine zunehmende Anzahl an Rückforderungen von Förderungen bieten. Die Republik Österreich als Rechtsnachfolgerin der COFAG wird nämlich versuchen müssen, solche Förderungen an Unternehmensverbünde zurückzufordern, die die jeweilige beihilferechtliche Obergrenze übersteigen. Zuständig dafür sind die Finanzämter.

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