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§ 9 skzg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

4. Teil Gemeinsame Bestimmungen für Strom- und Netzkostenzuschuss
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 25.10.2022
§ 9 Rückforderung
Werden der Stromkostenzuschuss oder der Netzkostenzuschuss gewährt, ohne dass die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz erfüllt sind, ist der in Abzug gebrachte Zuschuss von der natürlichen Person, die aus dem betreffenden Stromlieferungs- oder Netzzugangsvertrag zahlungspflichtig ist, dem Bund zu erstatten.
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