§ 10 SKZG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 25.02.2023
§ 10 Mittelaufbringung
(1) Für die Unterstützung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch Stromkostenzuschüsse und Netzkostenzuschüsse werden im jeweils gültigen Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2023 Mittel in Höhe von 2.733.195.000 Euro und für das Jahr 2024 Mittel in Höhe von 1.093.278.000 Euro bereitgestellt.

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