§ 8A SKZG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 25.02.2023
§ 8a Verpflichtung zur angemessenen Weitergabe der Förderung
Durch einen Stromkostenzuschuss, einen Stromkostenergänzungszuschuss bzw. einen Netzkostenzuschuss Begünstigte sind verpflichtet, die erhaltene Förderung in angemessener Weise AN Personen weiterzugeben, die sie durch Vergütungen oder Kostenersätze in Bezug auf die Stromkosten oder Systemnutzungsentgelte entlastet haben.

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