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§ 6a skzg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 25.02.2023
§ 6a Verfahren zur Abwicklung des Stromkostenergänzungszuschusses für Begünstigte nach § 4 Abs. 1
(1) Der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) hat das Verfahren zur Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 abzuwickeln. Die BRZ Gmbh'>Gmbh ist als IT-Dienstleisterin des Bundes mit der Vorbereitung und Abwicklung der technischen Umsetzung als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) durch das Bundesministerium für Finanzen zu beauftragen. Die Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(2) Für den Antrag gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 lit. c hat der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) im Wege der Bundesrechenzentrum Gmbh'>Gmbh (BRZ Gmbh'>Gmbh) als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) ein Formular elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Antrag hat zu enthalten:
1. Zählpunktnummer und Lieferant
2. Name und Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Haushaltskundin/des Haushaltskunden aus dem zum jeweils maßgeblichen Stichtag aufrechten Stromlieferungsvertrag.
3. Name und Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefonnummer der weiteren Personen, die an derselben Adresse gemäß § 6 Abs. 1 in der Wohneinheit, der der Zählpunkt zugeordnet ist, zum jeweils maßgebenden Stichtag (§ 6 Abs. 2 Z 2 lit. a, lit. b oder lit. c) bei gemeinsamer Lebensführung zusammengelebt haben und/oder Strom im Wege des mit der Haushaltskundin/dem Haushaltskunden abgeschlossenen Stromlieferungsvertrag bezogen haben.
4. Die Bestätigung, dass die zu Z 3 gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.
5. Die bestätigende Kenntnisnahme, dass die Förderung in angemessener Weise weiterzugeben ist, wenn eine kostenmäßige Entlastung durch einen Dritten erfolgt ist (§ 8a).
6. Die bestätigende Kenntnisnahme, dass die dem Antrag zu Grunde gelegten Angaben einer nachträglichen Überprüfung unterzogen werden können.
7. Die bestätigende Kenntnisnahme, dass ein Stromkostenergänzungszuschuss, der auf Grund von unrichtigen Angaben zu Unrecht berücksichtigt wurde, gemäß § 9 zurückzuzahlen ist.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, der BRZ GmbH zur Information potentiell antragsberechtigter Personen E-Mail-Adressen, die dem Finanzamt für Zwecke der Abgabenerhebung bekannt sind, bekannt zu geben.
(3) Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) – für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das ZMR – auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen aus dem ZMR zum Zwecke der Abwicklung und Auszahlung des Stromkostenergänzungszuschusses durch eine Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) sämtliche Adressen im Bundesgebiet, AN denen mehr als drei Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, sowie für die dort Gemeldeten die Namen und das Geburtsdatum AN den Bundesminister für Finanzen als Verantwortlichem (Art. 4 Z 7 DSGVO) im Wege der BRZ-Gmbh'>Gmbh als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO). Überdies hat der Bundesminister für Inneres das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) der Personen zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres und die BRZ Gmbh'>Gmbh sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ist ermächtigt, im Wege der BRZ Gmbh'>Gmbh als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) über die Datenaustauschinfrastruktur der Energiewirtschaftlicher Datenaustausch Gmbh'>Gmbh (EDA Gmbh'>Gmbh) einen Abgleich der gemäß Abs. 3 übermittelten Daten mit den Zählpunktdaten der Netzbetreiber sowie einen Abgleich mit den gemäß § 158 Abs. 4 Z 3 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. I Nr. 194/1961 in der geltenden Fassung, verfügbaren Daten zur Prüfung gemäß § 11 vorzunehmen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
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