§ 4 SKZG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

2. Teil Stromkostenzuschuss
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 25.02.2023
§ 4 Begünstigter Personenkreis
(1) Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 ein in der Anlage I genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.
(2) Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die für einen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 – MeldeG) ausschließlich aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 ein in der Anlage II genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.

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