§ 1 MTDG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

1. Hauptstück MTDBerufe
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2024
§ 1
(1) Die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTDBerufe) sind:
1. „Biomedizinische Analytikerin“ – „Biomedizinischer Analytiker“ (§ 4),
2. „Diätologin“ – „Diätologe“ (§ 7),
3. „Ergotherapeutin“ – „Ergotherapeut“ (§ 10),
4. „Logopädin“ – „Logopäde“ (§ 13),
5. „Orthoptistin“ – „Orthoptist“ (§ 16),
6. „Physiotherapeutin“ – „Physiotherapeut“ (§ 19),
7. „Radiologietechnologin“ – „Radiologietechnologe“ (§ 22).
(2) Die Angehörigen der MTDBerufe führen medizinisch-therapeutisch-diagnostische Maßnahmen Unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen durch. Dies erfolgt auf Basis des jeweiligen berufsspezifischen Prozesses in Diagnostik und Therapie im kurativen, habilitativen, rehabilitativen und palliativen Bereich, in der Gesundheitsförderung und Prävention, in intra- und extramuralen Settings sowie in Forschung, Entwicklung und Lehre.

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