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1. Abschnitt Biomedizinische Analytikerin / Biomedizinischer AnalytikerStand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 4 Berufsbild und Kompetenzbereich
(1) Der Beruf der Biomedizinischen Analytikerin / des Biomedizinischen Analytikers umfasst die Ausübung aller Methoden der Labor- und Funktionsdiagnostik, die im Rahmen von medizinischen Untersuchungen und Behandlungen erforderlich sind.
(2) Hiezu gehören
- 1. im Rahmen des biomedizinisch-analytischen und / oder funktionsdiagnostischen Prozesses insbesondere:
- a) die biomedizinische Präanalytik und funktionsdiagnostische Anamnese,
- b) die Festlegung von Zielen und Interventionen sowie die Planung und Vorbereitung von Untersuchungen,
- c) die Durchführung der Laboratoriumsuntersuchungen und Funktionsprüfungen (Analytik) sowie die Planung von weiterführenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen,
- d) die biomedizinisch-analytische und funktionsdiagnostische Befundung sowie
- e) die Durchführung der Postanalytik und Evaluierung des Prozesses;
- 2. die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich biomedizinisch-analytische Befundung;
- 3. die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten im Bereich des funktionsdiagnostischen Prozesses;
- 4. die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Bereich des funktionsdiagnostischen Prozesses nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 6.
