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2. Abschnitt Diätologin / DiätologeStand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 7 Berufsbild und Kompetenzbereich
(1) Der Beruf der Diätologin / des Diätologen umfasst die ernährungsmedizinische Behandlung und Beratung zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiederherstellung des Gesundheitszustandes einschließlich Ernährungs- und Verpflegungsmanagement.
(2) Hiezu gehören
- 1. im Rahmen des diätologischen Prozesses insbesondere:
- a) das Assessment,
- b) die fachspezifische Diagnose,
- c) die Zielsetzung,
- d) die Planung der Interventionen,
- e) die Durchführung der Interventionen und
- f) die Evaluierung und Reflexion;
- 2. die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich diätologische Befundung;
- 3. die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
- 4. die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Bereich nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 9.
