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4. Abschnitt Logopädin / LogopädeStand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 13 Berufsbild und Kompetenzbereich
(1) Der Beruf der Logopädin / des Logopäden umfasst logopädische und audiometrische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiedererlangung der Nahrungsaufnahme, des Schluckens und der individuellen Kommunikationsfähigkeit.
(2) Hiezu gehören
- 1. im Rahmen des logopädischen Prozesses insbesondere:
- a) die Anamnese und Analyse,
- b) die Befundungsverfahren einschließlich der Diagnostik,
- c) die Festlegung von Zielen,
- d) die Planung von Interventionen,
- e) die Durchführung der Interventionen und
- f) die Evaluierung und Reflexion;
- 2. die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich logopädische Befundung;
- 3. die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
- 4. die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 15.
