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6. Abschnitt Physiotherapeutin / PhysiotherapeutStand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 19 Berufsbild und Kompetenzbereich
(1) Der Beruf der Physiotherapeutin / des Physiotherapeuten umfasst die Ausübung aller physiotherapeutischen Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Zusammenhänge auf den Gebieten der Therapie, Rehabilitation und Prophylaxe, einschließlich Gesundheitserziehung.
(2) Hiezu gehören
- 1. im Rahmen des physiotherapeutischen Prozesses insbesondere:
- a) die Anamnese und Analyse,
- b) fachspezifische Befundungsverfahren inklusive Diagnosestellung,
- c) die Festlegung von Zielen sowie Planung von Interventionen und Wiederbefundungsparametern,
- d) die Durchführung der Interventionen und
- e) die Evaluierung und Reflexion;
- 2. die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich physiotherapeutische Befundung;
- 3. die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
- 4. die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 21;
- 5. im Rahmen des physiotherapeutischen Prozesses zwecks Erreichung der darin festgelegten Ziele die Mitentwicklung und Anpassung von Hilfsmitteln für jene Personen, die von dem/der Berufsangehörigen behandelt werden.
