§ 16 MTDG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Orthoptistin / Orthoptist
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 16 Berufsbild und Kompetenzbereich
(1) Der Beruf der Orthoptistin / des Orthoptisten umfasst die Untersuchung, Befunderhebung, Behandlung und Vermeidung von funktionellen Erkrankungen der Augen und des visuellen Systems, sowie von Bewegungs- und Koordinationsstörungen der Augen.
(2) Hiezu gehören
1. im Rahmen des orthoptischen Prozesses insbesondere:
a) die Anamnese und Analytik / Analyse,
b) fachspezifische Befundungs- und Diagnostikverfahren / Ableiten der Diagnose,
c) die Festlegung von Zielen und Interventionen sowie die Planung von therapeutischen und weiterführenden Maßnahmen,
d) die Durchführung der Interventionen und
e) die Evaluierung;
2. die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich orthoptische Befundung;
3. die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
4. die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 18.

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