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5. Abschnitt Orthoptistin / OrthoptistStand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 16 Berufsbild und Kompetenzbereich
(1) Der Beruf der Orthoptistin / des Orthoptisten umfasst die Untersuchung, Befunderhebung, Behandlung und Vermeidung von funktionellen Erkrankungen der Augen und des visuellen Systems, sowie von Bewegungs- und Koordinationsstörungen der Augen.
(2) Hiezu gehören
- 1. im Rahmen des orthoptischen Prozesses insbesondere:
- a) die Anamnese und Analytik / Analyse,
- b) fachspezifische Befundungs- und Diagnostikverfahren / Ableiten der Diagnose,
- c) die Festlegung von Zielen und Interventionen sowie die Planung von therapeutischen und weiterführenden Maßnahmen,
- d) die Durchführung der Interventionen und
- e) die Evaluierung;
- 2. die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich orthoptische Befundung;
- 3. die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
- 4. die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 18.
