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7. Abschnitt Radiologietechnologin / RadiologietechnologeStand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 22 Berufsbild und Kompetenzbereich
(1) Der Beruf der Radiologietechnologin / des Radiologietechnologen umfasst die Ausübung aller medizinisch-technischen Methoden bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen, nicht ionisierender Strahlung und Schallwellen.
(2) Hiezu gehören
- 1. im Rahmen der diagnostischen, interventionellen, nuklearmedizinischen und strahlentherapeutischen Prozesse insbesondere:
- a) die radiologietechnologische Anamnese und Analyse,
- b) die Festlegung von Zielen sowie Maßnahmen im diagnostischen und therapeutischen Prozess,
- c) die Planung und die Vorbereitung der Patientin / des Patienten, der erforderlichen Maßnahmen, der Materialien, der Medikationen, der Geräte und der Protokolle,
- d) die Durchführung diagnostischer Untersuchungen und therapeutischer Behandlungen,
- e) die Evaluierung und
- f) die radiologietechnologische diagnostische bzw. therapeutische Dokumentation, Auswertung und Analyse (Befundungsverfahren);
- 2. die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich radiologietechnologische Befundung;
- 3. die Verabreichung von Arzneimitteln, einschließlich der Anwendung von Kontrastmitteln und Radiopharmaka, sowie die Anwendung von Medizinprodukten;
- 4. die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 24.
