§ 14 IEFG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2001
§ 14 Verfahren und Gebühren
Soweit der Gesellschaft hoheitliche Aufgaben übertragen sind, hat sie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden.

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