§ 16 IEFG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2001
§ 16 Dienstnehmerbegriff
Soweit in diesem Bundesgesetz der Begriff des Dienstnehmers gebraucht wird, sind darunter sowohl die zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten als auch die sonstigen Arbeitnehmer der Gesellschaft (Angestellte, Arbeiter, ehemalige vertragliche Bedienstete) zu verstehen.

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