§ 15 hstg 1995
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.1995
§ 15
Anmeldestelle für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten ist jene Zollstelle, bei welcher die Zollanmeldung abzugeben ist.