§ 14 HSTG 1995

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Abschnitt III
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1995
§ 14 Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten
Die handelsstatistische Anmeldung für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten obliegt demjenigen, der für die handelsstatistisch anzumeldende Ware die nach den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Anmeldung abzugeben hat.

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