§ 16 HSTG 1995

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1995
§ 16
Für die handelsstatistische Anmeldung sind für die zollrechtliche Bestimmung die Weisungen zu Feld 37 in Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993, ABl. EG Nr. L 253, S 1, (Zollkodex-Durchführungsverordnung) anzuwenden.

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