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§ 11 fteg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 20.05.2023
§ 11 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat hat
1. die Verwendung der Fördermittel der Stiftung zu beschließen; dabei hat der Stiftungsrat den Forschungs-, Wissenschafts- Innovations- und Technologieentwicklungsrat zur Beratung heranzuziehen,
2. die Umsetzung der Beschlüsse zu forschungs- und technologiepolitischen Initiativen und Maßnahmen zu überprüfen und
3. die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Genehmigung des Stiftungsrats bedürfen:
1. der vom Stiftungsvorstand zu erstellende Jahresabschluss,
2. die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands gemäß § 7 Abs. 3 sowie deren Änderung,
3. Festlegung allgemeiner Grundsätze der Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse gemäß § 4 Abs. 2,
4. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
5. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von 20 000 Euro im Einzelnen oder insgesamt 50 000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigen und
6. Investitionen, soweit sie einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen.
(3) Der Beschlussfassung des Stiftungsrats sind vorbehalten:
1. die Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß § 15 Abs. 2,
2. Verwendung der Fördermittel gemäß § 3,
3. die dem Stiftungsvorstand gemäß § 6 Abs. 5 zustehende Vergütung und
4. die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß § 15 Abs. 4.
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