Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 12 Haftung
(1) Jedes Mitglied des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands haftet der Stiftung für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden.
(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der FTE-Nationalstiftung.
