§ 3 FTEG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 14.12.2021
§ 3 Begünstigte
Die Fördermittel der Stiftung sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 AN vom Bund getragene Fördereinrichtungen auszuschütten.

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