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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2011
Art. 14 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
- 1. so weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
- 2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen