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Art. 14 bfg 2011

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2011
Art. 14 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
1. so weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.
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