§ 23 azhg
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
Kategorie:
Finanzielle BestimmungenStand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 23 Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit der Hilfeleistung
(1) Die auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes erbrachte Geldleistung unterliegt nicht der Einkommensteuer.
(2) Die durch den 2. Teil dieses Bundesgesetzes Unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.