§ 24 AZHG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2002
§ 24 Tragung des Aufwandes
Der aus dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.

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