§ 16 AZHG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

2. TEIL BESONDERE HILFELEISTUNGEN
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 16 Hilfeleistung
(1) Für entsendete Personen kommen die §§ 23a bis 23f GehG zur Anwendung.
(2) Entsendete Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die zur Teilnahme AN Maßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. a bis d KSE-BVG in das Ausland entsendet sind.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte