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§ 58 apag

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

9. Abschnitt Meldepflichten
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.10.2016
§ 58 Meldepflicht bei Abberufung und Rücktritt
(1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bzw. das geprüfte Unternehmen haben der APAB unverzüglich zu melden, wenn sie von einer Abschlussprüfung zurücktreten bzw. einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft abberufen.
(2) Meldungen gemäß Abs. 1 müssen schriftlich und unter Angabe von Gründen für den Rücktritt bzw. die Abberufung erfolgen.
(3) Die gerichtliche Enthebung als bestellter Revisor ist der APAB vom Revisionsverband unverzüglich zu melden. Die Meldung hat schriftlich unter Anschluss des Nachweises der gerichtlichen Enthebung zu erfolgen.
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