§ 59 APAG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2016
§ 59 Weitere Meldepflichten für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften
(1) Meldungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 und § 54 Abs. 1 Z 4 sind von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemeinsam unterfertigt bei der APAB einzubringen.
(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben Meldungen gemäß den §§ 52 bis 54 AN die APAB elektronisch oder in Papierform unter Anschluss der entsprechenden Nachweise vorzunehmen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte