§ 57 APAG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

Kategorie:

8. Abschnitt Standardsetzung
Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2016
§ 57 Standardsetzung
Von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, dem Institut österreichischer Wirtschaftsprüfer oder der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände entwickelte Berufsgrundsätze und Standards für die interne Qualitätssicherung von Prüfungsgesellschaften sowie von Prüfungsstandards bedürfen der Zustimmung der APAB.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte