Gesetz

Volksgruppengesetz

VoGrG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze; die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten.
(2) Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum.
(3) Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei. Keinem Volksgruppenangehörigen darf durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm als solchem zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen. Keine Person ist verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.
In Kraft seit 01.02.1977
§ 2
Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder sind durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen.
In Kraft seit 27.07.2011
§ 3 Volksgruppenbeiräte
(1) Zur Beratung der Bundesregierung und der Bundesminister in Volksgruppenangelegenheiten sind beim Bundeskanzleramt Volksgruppenbeiräte einzurichten. Sie haben das kulturelle, soziale und wirtschaftliche Gesamtinteresse der Volksgruppen zu wahren und zu vertreten und sind insbesondere vor Erlassung von Rechtsvorschriften und zu allgemeinen Planungen auf dem Gebiet des Förderungswesens, die Interessen der Volksgruppen berühren, unter Setzung einer angemessenen Frist zu hören. Die Volksgruppenbeiräte können auch Vorschläge zur Verbesserung der Lage der Volksgruppen und ihrer Angehörigen erstatten.
(2) Die Volksgruppenbeiräte dienen auch zur Beratung der Landesregierungen, wenn sie von diesen dazu aufgefordert werden.
(3) Die Anzahl der Mitglieder jedes Volksgruppenbeirates ist unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Angehörigen der Volksgruppe so festzusetzen, daß eine angemessene Vertretung der politischen und weltanschaulichen Meinungen in dieser Volksgruppe möglich ist.
In Kraft seit 01.02.1977
§ 4
(1) Die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte werden von der Bundesregierung nach vorheriger Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Bundesregierung hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten sind. Die in Betracht kommenden Vereinigungen nach Abs. 2 Z 2 sind im Verfahren zur Bestellung der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte zu hören und können gegen die Bestellung wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2) Zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates können nur Personen bestellt werden, die erwarten lassen, daß sie sich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele dieses Bundesgesetzes einsetzen, zum Nationalrat wählbar sind und die
1. Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers sind und die im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt wurden oder dieser Volksgruppe angehören oder
2. von einer Vereinigung vorgeschlagen wurden, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertritt und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ ist oder
3. als Angehörige der Volksgruppe von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft vorgeschlagen wurden.
(3) Der Volksgruppenbeirat ist so zusammenzusetzen, daß die Hälfte der Mitglieder dem Personenkreis nach Abs. 2 Z 2 angehört.
(4) Das Amt eines Mitgliedes eines Volksgruppenbeirates ist ein Ehrenamt; die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, der Bundesbeamten der Reisegebührenstufe 5 gebührt, und auf ein angemessenes Sitzungsgeld für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Volksgruppenbeirates, das vom Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen ist.
(5) Jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei hat das Recht, einen Vertreter in die Volksgruppenbeiräte zu entsenden. Dieser nimmt an den Beratungen, nicht jedoch an den Abstimmungen teil.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 5
(1) Jeder Volksgruppenbeirat wählt aus dem Kreis seiner gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bestellten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Er ist zu diesem Zweck jeweils innerhalb von vier Wochen nach Bestellung seiner Mitglieder vom Bundeskanzler zur Konstituierung einzuberufen.
(2) Jeder Volksgruppenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf. Der Volksgruppenbeirat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(3) Der Volksgruppenbeirat ist vom Vorsitzenden auf Verlangen der Bundesregierung, eines Bundesministers, einer Landesregierung oder eines Fünftels seiner Mitglieder so zeitgerecht einzuberufen, daß er innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen eines solchen Verlangens zusammentritt.
In Kraft seit 01.02.1977
§ 6
(1) Hat ein Mitglied eines Volksgruppenbeirates drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder fallen die Voraussetzungen für seine Bestellung weg, so hat dies, nachdem dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, der Volksgruppenbeirat durch Beschluß festzustellen und dem Bundeskanzler bekanntzugeben. Der Bundeskanzler stellt durch Bescheid den Verlust der Mitgliedschaft zum Volksgruppenbeirat fest.
(2) Scheidet ein Mitglied des Volksgruppenbeirates vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den noch verbleibenden Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Auf § 4 ist dabei Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.02.1977
§ 7
Zur Behandlung von Fragen, die mehrere Volksgruppen gemeinsam betreffen, können die in Frage kommenden Volksgruppenbeiräte auf Einladung des Bundeskanzlers zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. Der Bundeskanzler hat zu solchen Sitzungen binnen zwei Wochen einzuladen, wenn es von einem Volksgruppenbeirat verlangt wird. Im übrigen ist auf diese Sitzungen § 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vorsitz abwechselnd von den Vorsitzenden der jeweils beteiligten Volksgruppenbeiräte auszuüben ist.
In Kraft seit 01.02.1977
§ 8 Volksgruppenförderung
(1) Der Bund hat unbeschadet allgemeiner Förderungsmaßnahmen Maßnahmen und Vorhaben, die der Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Volksgruppen, ihres Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen, zu fördern.
(2) Der Bund hat interkulturelle Projekte, die dem Zusammenleben der Volksgruppen dienen, zu fördern.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung der Lage des Bundeshaushaltes und der Ziele des Abs. 1 in dem der Bundesregierung vorzulegenden Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages einen angemessenen Betrag für Förderungszwecke aufzunehmen, und zwar getrennt für Leistungen nach § 9 Abs. 1 und Leistungen nach § 9 Abs. 5.
In Kraft seit 01.07.2009
§ 9
(1) Die Förderung kann
1. in der Gewährung von Geldleistungen,
2. in anderer für die Ausbildung und Betreuung von Volksgruppenangehörigen auf Sachgebieten, die den Zielsetzungen des § 8 Abs. 1 entsprechen, geeigneter Weise,
3. in der Unterstützung von vom Volksgruppenbeirat unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des § 8 Abs. 1 vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen.
(2) Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind Vereinen, Stiftungen und Fonds, die ihrem Zweck nach der Erhaltung und Sicherung einer Volksgruppe, ihres besonderen Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen (Volksgruppenorganisationen), für bestimmte Vorhaben zu gewähren, die geeignet sind, zur Verwirklichung dieser Zwecke beizutragen.
(3) Den Volksgruppenorganisationen sind hinsichtlich der Anwendung des Abs. 2 Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen gleichzuhalten.
(4) Leistungen gemäß Abs. 1 können Volksgruppenorganisationen auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt werden.
(5) Leistungen gemäß Abs. 1 können auch Gebietskörperschaften für Maßnahmen gewährt werden, die zur Durchführung der Abschnitte IV und V notwendig sind und die Leistungskraft der betreffenden Gebietskörperschaft übersteigen.
(6) Der Bund ist unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit verpflichtet, die Gebietskörperschaften, von denen eine Förderung desselben Vorhabens erwartet werden kann, über die von ihm in Aussicht genommenen Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.
(7) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich über die auf Grund dieses Abschnittes getroffenen Maßnahmen zu berichten.
In Kraft seit 01.02.1977
§ 10
(1) Der zuständige Volksgruppenbeirat hat spätestens bis zum 1. Mai jeden Jahres der Bundesregierung einen Plan über die wünschenswerten Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 1 einschließlich einer Aufstellung des damit verbundenen finanziellen Aufwandes für das folgende Kalenderjahr vorzulegen.
(2) Der zuständige Volksgruppenbeirat hat dem Bundeskanzler bis zum 15. März jeden Jahres unter Bedachtnahme auf den gemäß Abs. 1 erstellten Plan Vorschläge für die Verwendung der für dieses Kalenderjahr im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Förderungsmittel zu erstatten.
In Kraft seit 27.07.2011
§ 11
(1) Vor Gewährung einer Förderung hat sich der Empfänger dem Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten, zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung des Vorhabens durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner hat sich der Empfänger zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung von Förderungsmitteln diese dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen ist.
(2) Der Empfänger hat sich ferner vor Gewährung einer Förderung dem Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten, über die Durchführung des Vorhabens unter Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises innerhalb zu vereinbarender Fristen zu berichten. Aus dem Bericht müssen die Verwendung der aus Bundesmitteln gewährten Förderungen und aus dem zahlenmäßigen Nachweis eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sein. Solche Berichte sind dem zuständigen Volksgruppenbeirat zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 27.07.2011
§ 12 Topographische Bezeichnungen
(1) Im Bereich der in der bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, unter Verwendung der in der festgelegten Namen in deutscher Sprache und in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für die Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“, aber auch für sonstige Hinweisschilder im Bereich der in der bezeichneten Gebietsteile, mit denen auf von der erfasste Gebietsteile hingewiesen wird. Im Bereich der in der unter II. bezeichneten Gebietsteile, in denen keine Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ anzubringen sind, sind von den Bürgermeistern jedenfalls Ortsbezeichnungstafeln anzubringen. Die Bezeichnungen in der Sprache der Volksgruppen sind in der gleichen Form und Größe anzubringen wie die Bezeichnungen in deutscher Sprache.
(3) Die zuständigen Organe sind verpflichtet, die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur gemäß Abs. 1 und 2 ohne unnötigen Aufschub anzubringen.
(4) Topographische Bezeichnungen, die nur in der Sprache einer Volksgruppe bestehen, sind von Gebietskörperschaften unverändert zu verwenden.
In Kraft seit 27.07.2011
§ 13 Amtssprache
(1) Die Träger der in der bezeichneten Behörden und Dienststellen haben sicherzustellen, dass im Verkehr mit der jeweiligen Behörde und Dienststelle die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwendet werden kann.
(2) Im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Abs. 1 kann sich jedermann der Sprache der Volksgruppe bedienen. Niemand darf sich jedoch einer ihrem Zwecke nach sofort durchzuführenden Amtshandlung eines von Amts wegen einschreitenden Organs einer solchen Behörde oder Dienststelle nur deshalb entziehen oder sich weigern, ihr nachzukommen, weil die Amtshandlung nicht in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt wird.
(3) Organe anderer als der im Abs. 1 bezeichneten Behörden und Dienststellen können im mündlichen und schriftlichen Verkehr die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwenden, wenn dies den Verkehr mit Personen erleichtert.
(4) Die zusätzliche Verwendung der Sprache der Volksgruppe in allgemeinen öffentlichen Kundmachungen von Gemeinden, in denen die Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache zugelassen ist, ist zulässig.
(5) Die Regelungen über die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache beziehen sich nicht auf den innerdienstlichen Verkehr von Behörden und Dienststellen.
In Kraft seit 27.07.2011
§ 14
(1) Nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Sprache einer Volksgruppe zulässige schriftliche oder mündliche Anbringen, die zu Protokoll (Niederschrift) gegeben werden, sind von der Behörde oder Dienststelle, bei der sie zuständigkeitsgemäß eingebracht werden, unverzüglich zu übersetzen oder übersetzen zu lassen, sofern dies nicht offenkundig entbehrlich ist. Werden solche Anbringen zugestellt, so ist eine Ausfertigung der deutschen Übersetzung anzuschließen.
(2) Leitet die Behörde oder Dienststelle ein Anbringen in der Sprache der Volksgruppe wegen Unzuständigkeit an eine andere Behörde oder Dienststelle weiter, bei der diese Sprache nicht zugelassen ist, so gilt die Verwendung dieser Sprache als Formgebrechen. Sofern die für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen nicht anderes vorsehen, sind derartige Eingaben unter Setzung einer Frist zur Verbesserung zurückzustellen; wird die Eingabe innerhalb dieser Frist mit einer Übersetzung wieder eingebracht, so gilt sie als am Tag ihres ersten Einlangens bei der Behörde überreicht.
(3) Ist einer Partei (einem Beteiligten) oder anderen Privatpersonen (Zeugen, Sachverständigen u. a.) die Verwendung amtlicher Vordrucke vorgeschrieben, so ist diesen Personen auf Verlangen eine Übersetzung des Vordruckes in die Sprache der Volksgruppe auszuhändigen. Die geforderten Angaben sind jedoch auf dem amtlichen Vordruck zu machen, wobei die Sprache der Volksgruppe verwendet werden kann, soweit dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen.
In Kraft seit 01.02.1977
§ 15
(1) Beabsichtigt eine Person, in einer Tagsatzung oder mündlichen Verhandlung die Sprache einer Volksgruppe zu verwenden, so hat sie dies unverzüglich nach Zustellung der Ladung der Behörde oder Dienststelle bekanntzugeben; durch schuldhafte Unterlassung einer solchen Bekanntgabe verursachte Mehrkosten können der betreffenden Person auferlegt werden. Diese Verpflichtung zur Bekanntgabe entfällt bei Verfahren, die auf Grund eines in der Sprache einer Volksgruppe abgefaßten Anbringens durchgeführt werden. Die Bekanntgabe gilt für die Dauer des ganzen weiteren Verfahrens, sofern sie nicht widerrufen wird.
(2) Bedient sich eine Person in einem Verfahren der Sprache der Volksgruppe, so ist auf Antrag einer Partei (eines Beteiligten) soweit das Verfahren den Antragsteller betrifft sowohl in dieser als auch in deutscher Sprache zu verhandeln. Dies gilt auch für die mündliche Bekanntgabe von Entscheidungen.
(3) Ist das Organ der Sprache der Volksgruppe nicht mächtig, so ist ein Dolmetscher beizuziehen.
(4) Mündliche Verhandlungen (Tagsatzungen), die vor einem der Sprache der Volksgruppe mächtigen Organ durchgeführt werden und an der nur Personen teilnehmen, die bereit sind, sich der Sprache der Volksgruppe zu bedienen, können abweichend von Abs. 2 nur in der Sprache einer Volksgruppe durchgeführt werden. Dies gilt auch für die mündliche Bekanntgabe von Entscheidungen, die jedoch auch in deutscher Sprache festzuhalten sind.
(5) Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 4 ein Protokoll (eine Niederschrift) aufzunehmen, so ist es sowohl in deutscher Sprache als auch in der Sprache der Volksgruppe abzufassen. Ist der Schriftführer der Sprache der Volksgruppe nicht mächtig, so hat die Behörde oder Dienststelle unverzüglich eine Ausfertigung des Protokolls in der Sprache der Volksgruppe herstellen zu lassen.
In Kraft seit 27.07.2011
§ 16
Entscheidungen und Verfügungen (einschließlich der Ladung), die zuzustellen sind und die in der Sprache einer Volksgruppe eingebrachte Eingaben oder Verfahren betreffen, in denen in der Sprache einer Volksgruppe bereits verhandelt worden ist, sind in dieser Sprache und in deutscher Sprache auszufertigen.
In Kraft seit 01.02.1977
§ 17
(1) Wird entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, und soweit die Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, die deutsche oder die Sprache einer Volksgruppe nicht verwendet oder die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe nicht zugelassen, so gilt für den betreffenden Verfahrensschritt der Anspruch derjenigen Partei auf rechtliches Gehör als verletzt, zu deren Nachteil der Verstoß unterlaufen ist.
(2) Ist in einem gerichtlichen Strafverfahren entgegen dem § 15 die Hauptverhandlung nicht auch in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt worden, so begründet dies Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 3 der Strafprozeßordnung 1975. Dieser Nichtigkeitsgrund kann nicht zum Nachteil desjenigen geltend gemacht werden, der den Antrag nach § 15 Abs. 2 gestellt hat, zu seinem Vorteil aber ohne Rücksicht darauf, ob die Formverletzung auf die Entscheidung Einfluß üben konnte (§ 281 Abs. 3 Strafprozeßordnung 1975).
(3) Die Verletzung des § 15 dieses Bundesgesetzes begründet Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung.
In Kraft seit 27.07.2011
§ 18
Die öffentlichen Bücher und die Personenstandsbücher sind in deutscher Sprache zu führen.
In Kraft seit 01.02.1977
§ 19
(1) Grundbuchstücke in der Sprache der Volksgruppe werden nur dann als solche behandelt, wenn sie die Bezeichnung als Grundbuchsache, die Bezeichnung der Liegenschaft oder des Rechtes, worauf sich die Eintragung beziehen soll, sowie die Art der beantragten Eintragung in deutscher Sprache enthalten. Fehlen diese Angaben, so ist erst die deutsche Übersetzung als Grundbuchstück zu behandeln.
(2) Ist die Urkunde, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, in der Sprache der Volksgruppe abgefaßt, so hat das Gericht unverzüglich eine Übersetzung herzustellen oder herstellen zu lassen; § 89 GBG 1955 ist nicht anzuwenden.
(3) Auf Verlangen sind Grundbuchabschriften und Grundbuchauszüge als Übersetzung in die Sprache der Volksgruppe und Amtsbestätigungen in dieser Sprache zu erteilen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auf die Hinterlegung von Urkunden sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.02.1977
§ 20
(1) Ist die in Österreich ausgestellte Urkunde, auf Grund deren eine Eintragung in ein Personenstandsbuch erfolgen soll, in der Sprache der Volksgruppe abgefaßt, so hat das Standesamt unverzüglich eine Übersetzung herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2) Auf Verlangen sind Auszüge aus Personenstandsbüchern und sonstige Urkunden vom Standesamt als Übersetzung in die Sprache der Volksgruppe zu erteilen.
In Kraft seit 01.02.1977
§ 21
Soweit Notare als Gerichtskommissäre im Auftrag eines Gerichtes tätig werden, bei dem die Sprache einer Volksgruppe zugelassen ist, sind die vorhergehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.02.1977
§ 22
(1) Kosten und Gebühren für Übersetzungen, die eine Behörde oder Dienststelle nach diesem Bundesgesetz vorzunehmen oder zu veranlassen hat, sind von Amts wegen zu tragen. Bei der Bemessung des Pauschalkostenbeitrages gemäß § 381 Abs. 1 Z 1 Strafprozeßordnung 1975 sind die Kosten eines nach diesem Bundesgesetz beigezogenen Dolmetschers nicht zu berücksichtigen.
(2) Wurde auch in der Sprache einer Volksgruppe verhandelt, so sind der Bemessung von Gebühren, die einer Gebietskörperschaft zufließen und nach dem Zeitaufwand berechnet werden oder dieser zu berücksichtigen ist, nur zwei Drittel des tatsächlichen Zeitaufwandes (der Verhandlungsdauer) zugrunde zu legen.
(3) Ist eine Schrift unmittelbar auf Grund dieses Bundesgesetzes in zwei Amtssprachen auszustellen, so unterliegt nur eine Ausfertigung den Stempelgebühren.
(4) Wird eine Partei (ein Beteiligter) in einem gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Notar vertreten oder verteidigt, so trägt das Honorar dieses Rechtsanwaltes, Verteidigers oder Notars für das letzte Drittel solcher Verhandlungen (Tagsatzungen), die auch in der Sprache einer Volksgruppe durchgeführt werden, der Bund. Die Zahlung dieses Honorarbetrages ist bei sonstigem Verlust des Anspruches jeweils vor Schluß einer Tagsatzung oder Verhandlung durch Vorlage eines Kostenverzeichnisses anzusprechen; der Richter hat den Honorarbetrag unverzüglich zu bestimmen und den Rechnungsführer anzuweisen, diesen Betrag dem Rechtsanwalt, Verteidiger oder Notar zu zahlen. Dieser Mehraufwand an Honorar ist so zu bemessen, als wäre ein Gegner des Anspruchsberechtigten gesetzlich verpflichtet, ihm diese Kosten zu ersetzen.
In Kraft seit 01.01.2008
§ 22a Schlußbestimmungen
Sofern es zu Gebietsänderungen der in den bezeichneten Gebietsteile, insbesondere durch die Trennung oder Zusammenlegung von Gemeinden, kommt, können diese Bezeichnungen in den nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung der Bundesregierung den Änderungen angepasst werden.
In Kraft seit 27.07.2011
§ 23
Den Bediensteten des Bundes, die bei einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des § 13 Abs. 1 beschäftigt sind, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe beherrschen und sie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden, gebührt nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Vorschriften eine Zulage.
In Kraft seit 27.07.2011
§ 24
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber 1977 in Kraft.
(2) Damit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits zu dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt kundgemacht werden können, können die notwendigen Maßnahmen einschließlich der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates bereits vor diesem Zeitpunkt getroffen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt kundgemacht und in Kraft gesetzt werden.
(3) Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1972, BGBl. Nr. 270, mit dem Bestimmungen über die Anbringung von zweisprachigen topographischen Bezeichnungen und Aufschriften in den Gebieten Kärntens mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung getroffen werden, tritt außer Kraft.
(4) Die derzeit geltenden Vorschriften über die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe im Verkehr mit Behörden und Dienststellen einschließlich des Bundesgesetzes vom 19. März 1959, BGBl. Nr. 102, zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen des Art. 7 § 3 des Staatsvertrages, treten zu dem Zeitpunkt und insoweit außer Kraft, als sie durch Verordnungen nach § 2 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Abschnitt V ersetzt werden.
(5) § 8 Abs. 2 und Abs. 3 (neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(6) Der Titel, § 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 4 (neu), § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Topographieverordnung-Burgenland, BGBl. II Nr. 170/2000,
2. die Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 245/2006,
3. die Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 263/2006, soweit sie in Kraft getreten ist,
4. die Amtssprachenverordnung-Ungarisch, BGBl. II Nr. 229/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 335/2000,
5. die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. Nr. 231/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 6/1991, sowie
6. die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. Nr. 307/1977, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 428/2000.
(7) Die §§ 12 Abs. 1 bis 3, 13 Abs. 1 und § 22a sowie die in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(8) Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2011 darf nicht dazu verwendet werden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende zweisprachige Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht wurden, zu beseitigen.
(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten in Kraft:
1. § 23 mit Ablauf des 26. Juli 2011;
2. § 4 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014.
In Kraft seit 24.05.2013
§ 25
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesregierung und die Bundesminister im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches betraut.
In Kraft seit 01.02.1977
§ 0
In Kraft seit 27.07.2011
§ 0
In Kraft seit 27.07.2011