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§ 23 vogrg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 27.07.2011
§ 23
Den Bediensteten des Bundes, die bei einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des § 13 Abs. 1 beschäftigt sind, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe beherrschen und sie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden, gebührt nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Vorschriften eine Zulage.
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