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Abschnitt VIStand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 27.07.2011
§ 22a Schlußbestimmungen
Sofern es zu Gebietsänderungen der in den bezeichneten Gebietsteile, insbesondere durch die Trennung oder Zusammenlegung von Gemeinden, kommt, können diese Bezeichnungen in den nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung der Bundesregierung den Änderungen angepasst werden.