Gesetz

Stromkostenzuschussgesetz

SKZG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Ziele
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
1. die Kostenbelastung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch die Sicherstellung einer leistbaren Stromversorgung zu verringern (Stromkostenzuschuss in Form des Stromkostenzuschusses für ein Grundkontingent und des Stromkostenergänzungszuschusses);
2. einkommensschwache Haushalte zusätzlich durch einen Zuschuss auf die zu leistenden Systemnutzungsentgelte zu unterstützen (Netzkostenzuschuss).
In Kraft seit 25.02.2023
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarter Energiepreis“ den von der Haushaltskundin oder dem Haushaltskunden zu zahlenden Preis für die Lieferung von Strom in Cent/kWh, der alle verrechneten Bestandteile des Energieanteils, wie insbesondere den Arbeitspreis, den Grundpreis sowie einmalige und wiederkehrende Rabatte, die auf den Energiepreis wirken, umfasst; nicht umfasst sind Systemnutzungsentgelte, Steuern und Abgaben sowie sonstige aufgrund gesetzlicher Vorgaben eingehobene Beträge oder gewährte Zuschüsse;
2. „Grundkontingent“ die maximale Stromverbrauchsmenge in kWh je Zählpunkt, für die der Stromkostenzuschuss gewährt wird;
3. „oberer Referenzenergiepreis“ den oberen Schwellenwert in Cent/kWh, bis zu dem sich der Stromkostenzuschuss als Differenz zum unteren Referenzenergiepreis bemisst;
4. „Stromlieferungsvertrag“ den zwischen Haushaltskundinnen bzw. Haushaltskunden und einem Lieferanten abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung von Strom;
5. „unterer Referenzenergiepreis“ den unteren Schwellenwert in Cent/kWh, ab dem sich der Stromkostenzuschuss als Differenz zum vertraglich vereinbarten Energiepreis bemisst.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022.
In Kraft seit 25.10.2022
§ 3 Gegenstand der Förderung
(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes leistet der Bund als Träger von Privatrechten
1. nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten, die Haushaltskundinnen und Haushaltskunden aus einem Stromlieferungsvertrag entstehen (Stromkostenzuschuss);
2. nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Systemnutzungsentgelten, die von einkommensschwachen Haushalten gemäß § 72 Abs. 1 und § 100 Abs. 7 ErneuerbarenAusbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022, zu tragen sind (Netzkostenzuschuss).
(2) Auf die Gewährung eines Stromkostenzuschusses bzw. eines Netzkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Der Stromkostenzuschuss und der Netzkostenzuschuss sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlichrechtliche Beiträge ausgenommen Umsatzsteuer.
(4) Der Stromkostenzuschuss und der Netzkostenzuschuss gelten als nicht anrechenbare Leistung zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gemäß § 7 Abs. 5a des SozialhilfeGrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2022.
In Kraft seit 25.10.2022
§ 4 Begünstigter Personenkreis
(1) Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 ein in der Anlage I genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.
(2) Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die für einen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 – MeldeG) ausschließlich aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 ein in der Anlage II genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 5 Stromkostenzuschuss für ein Grundkontingent
(1) Der Stromkostenzuschuss wird den begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 1 für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2024, den begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 2 für den Zeitraum von 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2025 für ein jährliches Grundkontingent gewährt. Für nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossene oder gekündigte Stromlieferungsverträge sowie vollzogene Lieferantenwechsel wird das Grundkontingent beim jeweiligen Lieferanten anteilig für die Zeiten eines aufrechten Stromlieferungsvertrages gewährt. Ist der tatsächliche Verbrauch in einem Abrechnungszeitraum geringer als das Grundkontingent, das für diesen Zeitraum zusteht, ist der Stromkostenzuschuss mit dem tatsächlichen Verbrauch begrenzt.
(2) Die Höhe des Stromkostenzuschusses je kWh bemisst sich nach der Differenz zwischen dem gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreis und unteren Referenzenergiepreis. Der Stromkostenzuschuss wird gewährt, wenn der gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarte Energiepreis über dem unteren Referenzenergiepreis liegt. Übersteigt der gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarte Energiepreis den oberen Referenzenergiepreis, ist die Höhe des Stromkostenzuschusses mit der Differenz zwischen dem oberen und dem unteren Referenzenergiepreis begrenzt.
(3) Für die Berechnung des Stromkostenzuschusses sind folgende Werte heranzuziehen:
1. Grundkontingent2.900 kWh/Jahr;
2. Oberer Referenzenergiepreis40 Cent/kWh;
3. Unterer Referenzenergiepreis10 Cent/kWh.
(4) Die in Abs. 3 festgelegten Werte können durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen angepasst werden, sofern durch die gesetzlich festgelegten Werte die Erreichung des in § 1 Z 1 festgelegten Ziels nicht mehr ausreichend gewährleistet ist.
(5) Bei der Festlegung der Werte durch Verordnung gemäß Abs. 4 sind folgende Grundsätze anzuwenden:
1. das Grundkontingent hat sich an der mittleren Abgabe pro Zählpunkt zu orientieren; Anreize zum sparsamen Stromverbrauch haben weiter aufrecht zu bleiben;
2. der obere Referenzenergiepreis ist marktkonform und unter Berücksichtigung der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel festzusetzen;
3. durch den unteren Referenzenergiepreis ist sicherzustellen, dass die von Preissteigerungen betroffenen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden entlastet werden; verbrauchsbeeinflussende Preissignale haben, um Anreize zu notwendigen Einsparungen zu setzen, in vertretbarem Ausmaß bestehen zu bleiben.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 6 Stromkostenergänzungszuschuss
(1) Ein Stromkostenergänzungszuschuss wird an eine begünstigte Person unabhängig vom tatsächlichen Stromverbrauch gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Es besteht
a für eine begünstigte Person gemäß § 4 Abs. 1 zum jeweils in Abs. 2 Z 2 genannten Stichtag und
b für eine begünstigte Person gemäß § 4 Abs. 2 zum jeweils in Abs. 2 Z 3 genannten Stichtag;
ein aufrechter Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme.
2. Die dem Zählpunkt gemäß Z 1 zugeordnete Adresse ist im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 MeldeG, BGBl Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021) zum jeweils maßgebenden Stichtag (Abs. 2 Z 2 oder Abs. 2 Z 3) für mehr als drei Personen als Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 – MeldeG) ausgewiesen.
Der Stromkostenergänzungszuschuss ist vom Lieferanten im Wege der Verrechnung mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Stromlieferungsvertrag zu berücksichtigen.
(2) Für den Stromkostenergänzungszuschuss gilt:
1. Der Stromkostenergänzungszuschuss steht nur für die vierte und jede weitere Person (Abs. 1 Z 2) zu. Die ersten drei Personen bleiben bei der Berechnung außer Ansatz.
2. Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 gilt:
a Der Stromkostenergänzungszuschuss wird für folgende drei Zeiträume in folgender Höhe gewährt:
– Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Februar 2023 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 61,25 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß lit. c für diesen Zeitraum kann vom 17. April 2023 bis 30. Juni 2024 gestellt werden.
– Für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Juli 2023 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß lit. c für diesen Zeitraum kann vom 3. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 gestellt werden.
– Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Jänner 2024 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß lit. c für diesen Zeitraum kann vom 2. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 gestellt werden.
Nach einem Stichtag eingetretene Änderungen in der Personenanzahl und vollzogene Lieferantenwechsel bleiben für den jeweils maßgebenden Zeitraum unberücksichtigt.
b Besteht an der Adresse gemäß Abs. 1 zum maßgebenden Stichtag ein Zählpunkt mit Entnahme, wird er entsprechend der Anzahl der zusätzlichen Personen ohne Antrag berücksichtigt.
c Besteht an der Adresse zum maßgebenden Stichtag kein oder mehr als ein Zählpunkt mit Entnahme wird der Stromkostenergänzungszuschuss im Wege eines Antrages (§ 6a Abs. 2) gewährt. Seine Höhe bemisst sich nach der Anzahl der zusätzlichen Personen gemäß Z 1, die in der Wohneinheit, der der jeweilige Zählpunkt zugeordnet ist, zum maßgebenden Stichtag bei gemeinsamer Lebensführung zusammengelebt haben zuzüglich der Anzahl der Personen, die ihren Strom zum maßgebenden Stichtag im Wege des mit der begünstigten Person abgeschlossenen Stromlieferungsvertrages bezogen haben.
3. Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2, denen ein Stromkostenzuschuss für das Grundkontingent gewährt wurde, wird der Stromkostenergänzungszuschuss für folgende drei Zeiträume in folgender Höhe ohne Antrag gewährt:
a Für den Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Juni 2023 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 61,25 Euro einmalig gewährt.
b Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Jänner 2024 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt.
c Für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Juli 2024 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt.
Nach einem Stichtag eingetretene Änderungen in der Personenanzahl und vollzogene Lieferantenwechsel bleiben für den jeweils maßgebenden Zeitraum unberücksichtigt.
(3) Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können die in Abs. 2 Z 2 und 3 festgelegten Parameter angepasst werden.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 6a Verfahren zur Abwicklung des Stromkostenergänzungszuschusses für Begünstigte nach § 4 Abs. 1
(1) Der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) hat das Verfahren zur Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 abzuwickeln. Die BRZ GmbH ist als IT-Dienstleisterin des Bundes mit der Vorbereitung und Abwicklung der technischen Umsetzung als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) durch das Bundesministerium für Finanzen zu beauftragen. Die Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(2) Für den Antrag gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 lit. c hat der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) ein Formular elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Antrag hat zu enthalten:
1. Zählpunktnummer und Lieferant
2. Name und Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Haushaltskundin/des Haushaltskunden aus dem zum jeweils maßgeblichen Stichtag aufrechten Stromlieferungsvertrag.
3. Name und Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefonnummer der weiteren Personen, die an derselben Adresse gemäß § 6 Abs. 1 in der Wohneinheit, der der Zählpunkt zugeordnet ist, zum jeweils maßgebenden Stichtag (§ 6 Abs. 2 Z 2 lit. a, lit. b oder lit. c) bei gemeinsamer Lebensführung zusammengelebt haben und/oder Strom im Wege des mit der Haushaltskundin/dem Haushaltskunden abgeschlossenen Stromlieferungsvertrag bezogen haben.
4. Die Bestätigung, dass die zu Z 3 gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.
5. Die bestätigende Kenntnisnahme, dass die Förderung in angemessener Weise weiterzugeben ist, wenn eine kostenmäßige Entlastung durch einen Dritten erfolgt ist (§ 8a).
6. Die bestätigende Kenntnisnahme, dass die dem Antrag zu Grunde gelegten Angaben einer nachträglichen Überprüfung unterzogen werden können.
7. Die bestätigende Kenntnisnahme, dass ein Stromkostenergänzungszuschuss, der auf Grund von unrichtigen Angaben zu Unrecht berücksichtigt wurde, gemäß § 9 zurückzuzahlen ist.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, der BRZ GmbH zur Information potentiell antragsberechtigter Personen E-Mail-Adressen, die dem Finanzamt für Zwecke der Abgabenerhebung bekannt sind, bekannt zu geben.
(3) Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) – für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das ZMR – auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen aus dem ZMR zum Zwecke der Abwicklung und Auszahlung des Stromkostenergänzungszuschusses durch eine Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen mehr als drei Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, sowie für die dort Gemeldeten die Namen und das Geburtsdatum an den Bundesminister für Finanzen als Verantwortlichem (Art. 4 Z 7 DSGVO) im Wege der BRZ-GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO). Überdies hat der Bundesminister für Inneres das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) der Personen zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres und die BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ist ermächtigt, im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) über die Datenaustauschinfrastruktur der Energiewirtschaftlicher Datenaustausch GmbH (EDA GmbH) einen Abgleich der gemäß Abs. 3 übermittelten Daten mit den Zählpunktdaten der Netzbetreiber sowie einen Abgleich mit den gemäß § 158 Abs. 4 Z 3 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. I Nr. 194/1961 in der geltenden Fassung, verfügbaren Daten zur Prüfung gemäß § 11 vorzunehmen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 6b Verfahren zur Abwicklung des Stromkostenzuschusses für das Grundkontingent für Begünstigte nach § 4 Abs. 2
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat hinsichtlich natürlicher Personen, die gewerblich tätig sind, und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat hinsichtlich natürlicher Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) das Verfahren zur Beantragung des Stromkostenzuschusses durch Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2 abzuwickeln. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) ist als IT-Dienstleister des Bundes mit der Vorbereitung und Abwicklung der technischen Umsetzung als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft und durch das Bundesministerium für Land- und Fortwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu beauftragen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(2) Anträge begünstigter Personen gemäß § 4 Abs. 2 auf einen Stromkostenzuschuss gemäß § 5 sind bis zum 31. Mai 2023 elektronisch einzureichen.
(3) Die abwickelnde Stelle hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Begünstigung nicht vor, ist dies der als Begünstigten angegebenen Person mitzuteilen. Positiv geprüfte Anträge sind dem Stromlieferanten zur Verrechnung im Wege der Stromrechnung zu übermitteln.
(4) Der Bundesminister für Inneres übermittelt zum Zweck der Abwicklung des Stromkostenzuschusses als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) – für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das ZMR – der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) aus dem ZMR gemäß § 16 MeldeG die für die Prüfung gemäß Abs. 3 erforderlichen Daten.
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft haben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen:
1. Die Verpflichtung zur Information an die potenziell begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 2 durch die Stromlieferanten und deren Inhalt,
2. die Inhalte des elektronischen Antrages gemäß Abs. 2 und
3. den Informationsaustausch zwischen der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) und den Stromlieferanten.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 7 Begünstigter Personenkreis
Der Netzkostenzuschuss wird für jeden Zählpunkt mit Entnahme in einkommensschwachen Haushalten gemäß § 72 und § 100 Abs. 7 EAG gewährt, für die der Netzbetreiber nach § 2 Abs. 1 Z 1 EAG-Befreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 61/2022, keine Erneuerbaren-Förderpauschale und keinen Erneuerbaren-Förderbeitrag verrechnen darf.
In Kraft seit 25.10.2022
§ 8 Höhe des Netzkostenzuschusses
(1) Der Netzkostenzuschuss wird im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2023 und 31. Dezember 2024 für Zeiten einer aufrechten Begünstigung gemäß § 7 in der Höhe von fünfundsiebzig Prozent der vom Netzbetreiber zu verrechnenden Systemnutzungsentgelte mit Ausnahme der Entgelte für sonstige Leistungen gemäß § 58 ElWOG 2010 gewährt.
(2) Die jährliche Höhe des Netzkostenzuschusses ist mit zweihundert Euro begrenzt. Für Abrechnungszeiträume, die kürzer oder länger als ein Jahr sind, ist die maximale Höhe des Netzkostenzuschusses auf Basis einer tagesweisen Aliquotierung zu ermitteln.
(3) Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können die in Abs. 1 und 2 festgelegten Parameter angepasst werden.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 8a Verpflichtung zur angemessenen Weitergabe der Förderung
Durch einen Stromkostenzuschuss, einen Stromkostenergänzungszuschuss bzw. einen Netzkostenzuschuss Begünstigte sind verpflichtet, die erhaltene Förderung in angemessener Weise an Personen weiterzugeben, die sie durch Vergütungen oder Kostenersätze in Bezug auf die Stromkosten oder Systemnutzungsentgelte entlastet haben.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 9 Rückforderung
Werden der Stromkostenzuschuss oder der Netzkostenzuschuss gewährt, ohne dass die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz erfüllt sind, ist der in Abzug gebrachte Zuschuss von der natürlichen Person, die aus dem betreffenden Stromlieferungs- oder Netzzugangsvertrag zahlungspflichtig ist, dem Bund zu erstatten.
In Kraft seit 25.10.2022
§ 10 Mittelaufbringung
(1) Für die Unterstützung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch Stromkostenzuschüsse und Netzkostenzuschüsse werden im jeweils gültigen Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2023 Mittel in Höhe von 2.733.195.000 Euro und für das Jahr 2024 Mittel in Höhe von 1.093.278.000 Euro bereitgestellt.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 11 Kostenersatz, Überprüfung und Datenlöschung
(1) Der Bund hat den Lieferanten bezüglich des Stromkostenzuschusses und den Netzbetreibern bezüglich des Netzkostenzuschusses die aus der Abwicklung der jeweiligen Maßnahme unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen.
(2) Für die entstandenen operativen Aufwendungen gebührt den Netzbetreibern und den Lieferanten eine pauschale Abgeltung. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe der pauschalen Abgeltung durch Verordnung festzulegen.
(3) Eine über Abs. 1 und 2 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig.
(4) Die unzulässige Weiterverrechnung bereits abgegoltener Kosten an Kundinnen oder Kunden berechtigt den Bund zur Rückforderung der zur Verfügung gestellten Mittel.
(5) Der Kostenersatz gemäß Abs. 2 ist von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer befreit.
(6) Die Lieferanten und Netzbetreiber haben dem Bundesministerium für Finanzen bis zum 15. des Folgemonats eine elektronische Rechnung für die innerhalb eines Kalendermonats erbrachten Leistungen oder der auf den Gesamtbetrag der im Abrechnungszeitraum eines Jahres erbrachten Leistungen zu leistenden Akontierungen zu legen. Der Kostenersatz bzw. das Akonto ist binnen 14 Tagen nach erfolgter Rechnungslegung auszuzahlen.
(7) Die Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 4. März 2021 S. 35) ist durch den Bundesminister für Finanzen als datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) damit zu beauftragen, die Verrechnung und Zahlung der durch die Lieferanten und Netzbetreiber an das Bundesministerium für Finanzen übermittelten eRechnungen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(8) Der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 des Buchhaltungsagenturgesetzes – BHAG-G, BGBl I Nr. 37/2004, die Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Artikel 4 Z 8 DSGVO) mit der nachträglichen Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung des Kostenersatzes an Lieferanten und Netzbetreiber bezüglich des Stromkostenzuschusses bzw. des Netzkostenzuschusses beauftragen.
(9) Die Buchhaltungsagentur des Bundes kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 des Buchhaltungsagenturgesetzes – BHAG-G, BGBl I Nr. 37/2004, als Auftragsverarbeiter (Artikel 4 Z 8 DSGVO) mit der nachträglichen Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung des Stromkostenzuschusses bzw. des Netzkostenzuschusses an die Begünstigten beauftragt werden vom
– Bundesminister für Finanzen in Bezug auf den Netzkostenzuschuss und Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 und vom
– Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in Bezug auf Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2.
(10) Der Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) sind zum Zweck der Prüfung vom Bundesminister für Finanzen als Verantwortlichem (Art. 4 Z 7 DSGVO) zu übermitteln:
1 Die Zählpunktnummern, die Namen mit Geburtsdatum, Adresse, sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Personen, denen ein Stromkostenergänzungszuschuss gewährt wurde, unter Berücksichtigung der Daten gemäß § 158 Abs. 4 Z 3 BAO. Diese einmalig miteinander verarbeiteten Daten werden vom Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) der Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter zur Abwicklung der Überprüfung übermittelt und nach erfolgter Übermittlung umgehend gelöscht.
2 Im Wege der GIS-Gebühren Info Service GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) zum Zweck der Prüfung für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis 30. Juni 2024 monatlich folgende Daten: Die Zählpunktnummern, die Namen mit Geburtsdatum, Adresse, sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Personen, denen eine Befreiung gemäß § 72 oder § 100 Abs. 7 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl Nr. BGBl. I Nr. 150/2021 in der geltenden Fassung, zuerkannt worden ist.
Die Buchhaltungsagentur des Bundes ist in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(11) Alle personenbezogenen Daten sind sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Stromkostenzuschuss bzw. der Netzkostenzuschuss bezogen wurde, zu löschen.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 12 Monitoring
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die mit diesem Bundesgesetz geschaffenen Förderinstrumente binnen sechs Monaten nach Ende des Förderungszeitraumes des Strom- und Netzkostenzuschusses zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Juli 2025 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Im Bericht ist insbesondere auf die während der Geltung dieses Bundesgesetzes erfolgten Preisanpassungen der Lieferanten einzugehen. Der Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 13 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. .Hinsichtlich § 5 Abs. 4 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich § 6, § 6a, § 10 und § 11 Abs. 1 bis 8 und Abs. 10 der Bundesminister für Finanzen;
3. .hinsichtlich § 6, § 6b und § 11 Abs. 9 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 14 In- und Außerkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 0
In Kraft seit 25.10.2022
§ 0
In Kraft seit 25.10.2022