Gesetz

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950

Patent-ÜG. 1950
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1
(1) Die Bestimmungen des Patentgesetzes und der damit zusammenhängenden Vorschriften, sofern sie nach dem 12. März 1938 abgeändert oder aufgehoben worden sind, sind, soweit sie auf Patente Bezug haben und nicht bereits im Bundesgesetz vom 19. März 1947, BGBl. Nr. 80, über die Neuordnung der berufsmäßigen Vertretung von Parteien in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes (Patentanwalts-Gesetz 1947) in Geltung gesetzt wurden, in der Fassung vom 13. März 1938 am 19. Juli 1947 wieder in Kraft getreten.
(2) Insoweit gelten daher seit diesem Zeitpunkt mit den in § 3 angeführten Änderungen insbesondere:
1. Das Patentgesetz, BGBl. Nr. 366 vom Jahre 1925, abgeändert durch das Bundesgesetz vom 18. April 1928, BGBl. Nr. 116, durch das Bundesgesetz vom 1. Dezember 1931, BGBl. Nr. 372, durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 114/1936.
2. Artikel 5 bis 7 des Bundesgesetzes vom 26. April 1921, BGBl. Nr. 268, über eine Erhöhung der Gebühren für gewerbliche Schutzrechte.
3. Das Bundesgesetz vom 20. Februar 1924, BGBl. Nr. 56, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes, abgeändert durch das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 330.
4. Das Bundesgesetz gegen den Mißbrauch patentrechtlicher Befugnisse, BGBl. Nr. 82/1936.
5. Die Verordnung vom 15. September 1898, RGBl. Nr. 157, betreffend die Organisation des Patentamtes, in der Fassung der Verordnungen vom 31. Dezember 1913, RGBl. Nr. 269, vom 18. Juli 1923, BGBl. Nr. 395, vom 22. August 1925, BGBl. Nr. 324, abgeändert durch die Verordnungen vom 30. Juni 1928, BGBl. Nr. 170, vom 4. Mai 1931, BGBl. Nr. 132 und BGBl. Nr. 18/1935.
6. Die Verordnung vom 22. August 1925, BGBl. Nr. 325, womit die Geschäftsordnung für das Patentamt erlassen wird, abgeändert durch die Verordnung, BGBl. Nr. 19/1935.
7. Die Verordnung vom 22. August 1925, BGBl. Nr. 326, über die Erfordernisse von Patentanmeldungen (Anmeldungsverordnung), abgeändert durch die Verordnung vom 31. Juli 1927, BGBl. Nr. 253.
8. Die Verordnung vom 15. September 1898, RGBl. Nr. 162, betreffend die gewerbsmäßige Ausübung von Erfindungen, abgeändert durch die Verordnung vom 18. Juli 1923, BGBl. Nr. 399.
9. Die Verordnung vom 15. September 1898, RGBl. Nr. 163, über die Begünstigung mittelloser Personen und der auf ihren Arbeitslohn beschränkten Arbeiter in Patentangelegenheiten.
10. Die Verordnung vom 31. Oktober 1921, BGBl. Nr. 607, über die Vorauszahlung der Jahresgebühren für Patente.
11. Die Verordnung vom 18. Juli 1923, BGBl. Nr. 393, über die Art der Einzahlung der im Wirkungsbereiche des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren.
12. Die Verordnung über den Patentgerichtshof und die Behandlung der an ihn gerichteten Berufungen (Patentgerichtshof – Verordnung), BGBl. Nr. 154/1936.
13. Die Kundmachung vom 12. Oktober 1925, BGBl. Nr. 387, womit die Geschäftsordnung für den Patentgerichtshof verlautbart wird, ergänzt durch die Kundmachung, BGBl. Nr. 363/1936.
14. Das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1925, BGBl. Nr. 67, über den Prioritätsschutz für Erfindungen, Muster und Marken auf Ausstellungen.
15. Die Verordnung vom 23. Februar 1925, BGBl. Nr. 75, zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1925, BGBl. Nr. 67, über den Prioritätsschutz für Erfindungen, Muster und Marken auf Ausstellungen.
In Kraft seit 28.07.1950
§ 2
(1) Alle sich auf das Patent- und Gebrauchsmusterrecht beziehenden, zwischen 12. März 1938 und 27. April 1945 erlassenen Gesetze, Verordnungen sowie alle damit zusammenhängenden Vorschriften sind am 19. Juli 1947 für den Bereich der Republik Österreich außer Kraft getreten.
(2) Insbesondere sind daher, soweit sie auf Patente und Gebrauchsmuster Bezug haben, seit diesem Zeitpunkt aufgehoben:
1. Die Verordnung über den gewerblichen Rechtsschutz im Lande Österreich vom 28. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 456.
2. Das Gesetz zur Abänderung des Patentgesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 235/1938.
3. Die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts vom 1. September 1939, Deutsches RGBl. II S. 958.
4. Die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent- und Markenrechts in der Ostmark vom 20. September 1939, Deutsches RGBl. I S. 1862.
5. Die Verordnung über das Patent- und Gebrauchsmusterrecht aus Anlaß der Wiedervereinigung der Ostmark mit dem Deutschen Reich vom 27. Juli 1940, Deutsches RGBl. I S. 1050.
6. Die Zweite Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts vom 9. November 1940, Deutsches RGBl. II S. 256.
7. Die Verordnung zur Änderung des Patentgesetzes vom 23. Oktober 1941, Deutsches RGBl. II S. 372.
8. Die Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 10. Januar 1942, Deutsches RGBl. II S. 81.
9. Die Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942, Deutsches RGBl. I S. 466.
10. Die Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. März 1943, Deutsches RGBl. I S. 257.
11. Die Zweite Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 12. Mai 1943, Deutsches RGBl. II S. 150.
12. Die Verordnung zur Ausführung zwischenstaatlicher Abkommen auf dem Gebiete des Patentrechts vom 23. Juni 1943, Deutsches RGBl. II S. 252.
13. Die Verordnung zur Einschränkung von Veröffentlichungen im Patentwesen vom 15. Januar 1944, Deutsches RGBl. II S. 5.
14. Dritte Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 16. Januar 1945, Deutsches RGBl. II S. 11.
In Kraft seit 29.09.1951
§ 3
Entfällt.
In Kraft seit 28.07.1950
§ 5
Im österreichischen Patentamt wird ein neues Patentregister angelegt.
In Kraft seit 28.07.1950
§ 6
(1) In dieses Patentregister sind auf Antrag in ihrem bisherigen Rang einzutragen:
1. Patente, die
a) vom österreichischen Patentamt,
b) von der Zweigstelle Osterreich des Deutschen Reichspatentamtes,
c) vom Deutschen Reichspatentamt bis zum 27. April 1945 auf Grund von Anmeldungen, die noch beim österreichischen Patentamt erfolgten,
d) vom Deutschen Reichspatentamt bis zum 27. April 1945 auf Grund von Anmeldungen, die beim Deutschen Reichspatentamt nach dem 12. März 1937 erfolgten,
erteilt wurden.
2. Alle anderen Eintragungen, die zu den unter Z. 1 angeführten Patenten erfolgt und nach dem Patentgesetz zulässig sind.
(2) Ein Anspruch auf Eintragung besteht nicht, wenn
a) die vom Österreichischen Patentamt erteilten Patente (Abs. 1 Z. 1 lit. a) oder die zu diesen Patenten erfolgten Eintragungen (Abs. 1 Z. 2) am 13. März 1938 nicht mehr aufrecht waren,
b) das Patent rechtskräftig für nichtig erklärt wurde,
c) am 27. April 1945 die Schutzdauer des Patentes nach den Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzes 1950 abgelaufen ist,
d) das Patent gemäß Artikel 22 Z. 6 und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, auf Österreich übertragen wurde. Die §§ 1 bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, gelten sinngemäß.
(3) Zwangslizenzen, die vom Deutschen Reichspatentamt oder vom Deutschen Reichsgericht erteilt wurden, sind unwirksam und werden in das neue Patentregister nicht eingetragen.
In Kraft seit 22.02.1958
§ 7
Ein in die Gebrauchsmusterrolle des Reichspatentamtes eingetragenes Gebrauchsmuster, dessen sechsjährige Schutzdauer am 27. April 1945 noch nicht abgelaufen war, kann auf Antrag in ein Patent nach Maßgabe des Patentgesetzes umgewandelt werden. In diesem Fall unterliegt der Gegenstand des Gebrauchsmusters dem durch das Patentgesetz vorgeschriebenen Vorprüfungs- und Aufgebotsverfahren, wobei als Anmeldungszeitpunkt der dem Gebrauchsmuster entsprechende Prioritätszeitpunkt zu gelten hat. Ein Anspruch auf Umwandlung besteht nicht, wenn das Gebrauchsmuster gemäß Artikel 22 Z. 6 und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, auf Österreich übertragen wurde. Die §§ 1 bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, gelten sinngemäß.
In Kraft seit 22.02.1958
§ 8
(1) Patentanmeldungen, die am 27. April 1945 noch nicht zur Erteilung geführt haben und
a) beim österreichischen Patentamt am 13. März 1938 in Behandlung standen oder bis zum 14. Mai 1938 in Behandlung genommen wurden,
b) beim Reichspatentamt in der Zeit vom 13. März 1937 bis 27. April 1945 überreicht wurden,
können wiederholt werden. Als Tag der Anmeldung gilt der Tag der ursprünglichen Hinterlegung. Wenn die Festsetzung dieses Tages für die Erlangung des Schutzrechtes oder für die Entscheidung über das Schutzrecht maßgebend ist, sind die zum Nachweis erforderlichen Belege beizubringen.
(2) Gebrauchsmusteranmeldungen, die am 27. April 1945 noch nicht erledigt waren, können als Patentanmeldungen nach den Bestimmungen des Patentgesetzes wiederholt werden. Die Vorschriften des Abs. 1 gelten sinngemäß.
(3) Ein Anspruch auf Wiederholung im Sinne der Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die Patentanmeldung oder die Gebrauchsmusteranmeldung gemäß Artikel 22 Z. 6 und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, auf Österreich übertragen wurde. Die §§ 1 bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, gelten sinngemäß.
(4) Wird ein Antrag auf Eintragung eines Patentes (§ 6 Abs. 1 Z. 1) aus anderen als im § 6 Abs. 2 angeführten Gründen abgewiesen, so ist über Antrag ein Verfahren gemäß Abs. 1 zu eröffnen. Der Antrag ist binnen einem Monat nach Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses zu überreichen. Die bereits erfolgte Erteilung des Patentes steht diesem Verfahren nicht entgegen.
In Kraft seit 22.02.1958
§ 9
(1) Zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 sind alle Personen zugelassen, die daran ein Interesse besitzen und es glaubhaft machen.
(2) Die Anträge sind bis zum 30. Juni 1958 zu stellen.
In Kraft seit 22.02.1958
§ 10
Ansprüche aus den im § 6 erwähnten Schutzrechten können nur für die Zeit nach dem Tag ihrer Auslegung (§ 25 Abs. 1) und Ansprüche aus den in den §§ 7 und 8 erwähnten Schutzrechten nur für die Zeit nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 57 Abs. 1 des Patentgesetzes 1950 geltend gemacht werden. Ansprüche aus Patenten und Gebrauchsmustern, deren Eintragung in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im § 9 Abs. 2 vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht geltend gemacht werden.
In Kraft seit 22.02.1958
§ 11
(1) Der Antrag auf Eintragung eines Patentes gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b schließt die Eintragung eines inhaltsgleichen Patentes gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d aus.
(2) Ebenso schließen Anmeldungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. a die Geltendmachung einer inhaltsgleichen Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 lit. b aus.
(3) Die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.
In Kraft seit 28.07.1950
§ 12
Eine innerhalb von sechs Monaten vor der ursprünglichen Anmeldung erfolgte Beschreibung oder Benützung, die auf der Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsnachfolgers beruht, bleibt außer Betracht
1. für den Rechtsbestand der im § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d angeführten Patente,
2. für die Erteilung und den Bestand eines Patentes auf, Grund eines Verfahrens gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 lit. b und Abs. 2.
3. für Patentanmeldungen, die beim österreichischen Patentamt in der Zeit vom 13. August 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten.
In Kraft seit 28.07.1950
§ 13
(1) Derjenige, der nach dem 12. März 1937 ein Gesuch um ein Erfindungspatent oder ein Gebrauchsmuster in einem anderen Land als in Osterreich vorschriftsmäßig hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt zum Zweck der Hinterlegung in Osterreich bis zum 31. Dezember 1953 ein Prioritätsrecht. Demgemäß kann die nachher in der Republik Osterreich bewirkte Hinterlegung durch inzwischen eingetretene Tatsachen, wie namentlich durch eine andere Hinterlegung, durch die Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausübung nicht unwirksam gemacht werden. Die Prioritätsfrist wird durch die Erstanmeldung in Lauf gesetzt.
(2) Diese Bestimmung gilt nur zugunsten von Angehörigen jener Staaten, welche im wesentlichen gleiche Begünstigungen österreichischen Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Osterreich haben, einräumen.
(3) Gewährt jedoch einer dieser Staaten diese Begünstigung österreichischen Staatsbürgern oder solchen Anmeldern, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Osterreich haben, in einem geringeren als dem in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Umfang, so kann die gleiche Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden.
(4) Durch eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit nach der Vorschrift der Abs. 2 und 3 die Prioritätsfristen zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert sind.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden für die in § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d und § 7 Abs. 1 angeführten Patente und Gebrauchsmuster sowie für die im § 8 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 angeführten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen keine Anwendung.
In Kraft seit 01.07.1953
§ 14
(1) Das Prioritätsrecht nach § 13 ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Hiebei ist der Zeitpunkt der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben.
(2) Im übrigen finden die Bestimmungen
a) der Verordnung vom 30. Dezember 1908, RGBl. Nr. 271, betreffend die zum Nachweis des Prioritätsrechtes bei Patent-, Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege, abgeändert durch die Verordnung vom 31. Juli 1927, BGBl. Nr. 253, und vom 21. Mai 1928, BGBl. Nr. 120,
b) der §§ 54 b und 54 c Patentgesetz,
c) der Verordnung vom 21. Mai 1928, BGBl. Nr. 120, über die Beanspruchung der Prioritätsrechte nach dem Pariser Unionsvertrag zum Schutz des gewerblichen Eigentums
in der Fassung vom 13. März 1938 mit nachfolgenden Abänderungen sinngemäß Anwendung:
1. Die Prioritätserklärung ist innerhalb der Frist von drei Monaten nach dem Tag der im Inland bewirkten Anmeldung abzugeben. Gewähren andere Staaten österreichischen Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Osterreich haben, in dieser Beziehung eine weitergehende Begünstigung, so ist die Frist für die Angehörigen dieser Staaten in demselben Ausmaß, höchstens jedoch bis zum 31. März 1954, verlängert. Innerhalb derselben Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung beantragt werden. Durch eine Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit danach die Frist zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert ist. Bei Anmeldungen, die in der Zeit vom 13. August 1945 bis 19. Juli 1947 bewirkt wurden, endet die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung am 31. März 1954.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung, Berichtigung derselben oder Vorlage der Prioritätsbelege ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 a bis 85 h des Patentgesetzes zulässig.
3. Wird glaubhaft gemacht, daß der Prioritätsbeleg aus kriegsbedingten Gründen in der vorgeschriebenen Weise nicht erbracht werden kann, so kann der Nachweis des Prioritätsrechtes auch auf andere Weise erfolgen.
In Kraft seit 01.07.1953
§ 15
(1) Im Falle der Wiederherstellung verfallener gewerblicher Schutzrechte durch die Maßnahmen nach den §§ 6 bis 8 und in den Fällen des § 13 stehen die Rechte eines Vorbenützers (§ 9 Patentgesetz) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes vor einer nach den §§ 6 bis 8 und 13 erfolgten Antragstellung in gutem Glauben den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Anstalten getroffen hat.
(2) An Schutzrechten, für die ein Antrag nach den §§ 6 bis 8 nach dem 1. Jänner 1958 gestellt worden ist, stehen die Rechte eines Vorbenützers (§ 9 des Patentgesetzes 1950) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Bundesgesetzes vor Stellung des Antrages im guten Glauben den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Anstalten getroffen hat.
(3) Die Bestimmungen des § 85 h Abs. 2 des Patentgesetzes 1950 finden sinngemäß Anwendung.
(4) Im Falle eines Weiterbenützungsrechtes an einem wiederhergestellten Schutzrecht gemäß Abs. 1 sowie eines Weiterbenützungsrechtes an einem Patent, für das ein Antrag gemäß § 6 nach dem 1. Jänner 1958 gestellt worden ist (Abs. 2), haben die Inhaber der Schutzrechte für die Weiterbenützung Anspruch auf eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird auf Antrag vom Patentamt unter Berücksichtigung des Wertes des Patentes und des Vorteiles des Benützungsberechtigten festgesetzt. § 21 Abs. 4 des Patentgesetzes 1950 findet Anwendung.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 werden zugunsten von Ausländern nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit angewendet.
In Kraft seit 22.02.1958
§ 16
Wegen Patenteingriffen, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, findet eine strafrechtliche Verfolgung (§ 97 Patentgesetz) nicht statt.
In Kraft seit 28.07.1950
§ 17
Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Rücknahme des Patentes oder Erteilung einer Zwangslizenz werden, wenn sie noch nicht zu einer rechtskräftigen Entscheidung geführt haben, nicht fortgesetzt. Die betreffenden Ansprüche können nach den österreichischen Gesetzen neuerlich geltend gemacht werden.
In Kraft seit 28.07.1950
§ 18
(1) Mit dem Antrag auf Eintragung nach § 6 Abs. 1 Z. 1 ist die Zahlung der halben Jahresgebühr 1945 und der ganzen Jahresgebühren 1946 und 1947 nachzuweisen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 114 Patentgesetz mit der im Abs. 4 vorgesehenen Änderung Anwendung. Jahresgebühren für die Zeit vor 1945 werden nicht eingehoben.
(2) Mit dem Antrag auf Eintragung nach § 6 Abs. 1 Z. 2 ist die Zahlung der für die betreffenden Anträge in § 116 Patentgesetz vorgesehenen Gebühren nachzuweisen.
(3) Mit dem Antrag nach § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 ist die Zahlung einer Gebühr nachzuweisen, auf welche die im § 114 Patentgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Anmeldegebühr Anwendung finden.
(4) Fehlt bei der Einbringung des Antrages der Nachweis der Gebührenzahlung, so ist der Antrag zurückzuweisen. Eine Rückzahlung der mit dem Antrag nach § 6 Abs. 1 Z. 2, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 zu entrichtenden Gebühren findet nicht statt. Über eine Rückzahlung der mit dem Antrag nach § 6 Abs. 1 Z. 1 zu entrichtenden Gebühren entscheidet das Patentamt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles.
In Kraft seit 29.09.1951
§ 19
(1) Die Laufzeit der unter § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d angeführten Patente und der Umwandlungspatente nach § 7 Abs. 1 beginnt mit dem Monatsfünfzehnten, der auf den Tag der Anmeldung des zur Eintragung beantragten Patentes, beziehungsweise der auf den Tag der Anmeldung des Gebrauchsmusters, das dem Umwandlungspatent zugrunde liegt, folgt.
(2) Die Laufzeit der auf Grund von Anträgen nach § 8 erteilten Patente endet, wenn die Anträge nach dem 1. Jänner 1958 eingebracht wurden, spätestens zehn Jahre nach der Bekanntmachung gemäß § 57 Abs. 1 des Patentgesetzes 1950.
In Kraft seit 22.02.1958
§ 20
(1) Beim Patentamt in der Zeit vom 13. August 1945 bis 19. Juli 1947 eingereichte Patentanmeldungen werden über Antrag als Anträge beziehungsweise Anmeldungen im Sinne von § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 und § 13 weiterbehandelt. Anträge auf Weiterbehandlung im Sinne von § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 sind innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2, Anträge auf Weiterbehandlung im Sinne des § 13 bis zum 31. Dezember 1953 einzubringen.
(2) Die Bestimmungen des § 18 finden sinngemäß Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten Gebühren werden auf die Gebühren des § 18 angerechnet.
(3) Wird bei den im Abs. 1 angeführten Patentanmeldungen der im Abs. 1 vorgesehene Antrag nicht gestellt, so werden allfällige Prioritätsansprüche, die sich auf Patente nach § 6 Abs. 1, Gebrauchsmuster nach § 7 Abs. 1 sowie Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen nach § 8 Abs. 1 und 2 und nach § 13 beziehen, nicht berücksichtigt.
In Kraft seit 01.07.1953
§ 21
Die Bestimmungen der §§ 6 bis 8, 13 und 20 finden insoweit Anwendung, als nicht andere zwischenstaatliche Regelungen getroffen werden.
In Kraft seit 28.07.1950
§ 22
Für die Dauer der Übergangsbestimmungen des Abschnittes IV sind die wieder inkraftgesetzten Vorschriften des Abschnittes I, soweit sie mit diesen in Widerspruch stehen, unwirksam.
In Kraft seit 28.07.1950
§ 23
Die Entscheidung über die Anträge gemäß den §§ 6 bis 8, 13 und 20 obliegt dem österreichischen Patentamt unter sinngemäßer Anwendung der im Patentgesetz vorgesehenen Verfahrensvorschriften.
In Kraft seit 28.07.1950
§ 24
Es werden vorläufige Patentregister-Einlagen angelegt. In diese sind die Eintragungen und Anmerkungen, welche dieses Gesetz vorsieht, einzutragen.
In Kraft seit 28.07.1950
§ 25
(1) Die vorläufigen Patentregister-Einlagen sind mit sämtlichen Beilagen im Patentamt zur allgemeinen Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist im Patentblatt anzuzeigen. Die Bestimmungen des § 57 Abs. 1 und 3 Patentgesetz gelten sinngemäß.
(2) Alle Personen, die sich durch eine Eintragung nach § 6 in ihren Rechten verletzt erachten, können Einspruch erheben, widrigenfalls die in der vorläufigen Patentregister-Einlage verzeichnete Eintragung die Wirkung einer Eintragung in das Patentregister erlangt.
(3) Das Verfahren über einen Einspruch nach Abs. 2 richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 58 bis 61 und 63 Patentgesetz.
In Kraft seit 28.07.1950
§ 26
Das Patentamt hat in Streitfällen, die zivilrechtliche Vorfragen betreffen, die Beteiligten unter Festsetzung, der Parteienrolle auf den Rechtsweg zu verweisen.
In Kraft seit 22.02.1958
§ 27
(1) Die Abweisung des Antrages nach § 6, der Einspruch und die Beschwerde (§ 25 Abs. 2 und 3) sind anzumerken.
(2) Nach rechtskräftiger Beendigung des Eintragungsverfahrens sind die Anmerkungen nach Abs. 1 von Amts wegen zu löschen.
In Kraft seit 28.07.1950
§ 28
(1) Sind alle Verfahren zu einer Patentregister-Einlage rechtskräftig abgeschlossen, so kommen den Eintragungen in der vorläufigen Patentregister-Einlage die Wirkungen einer Eintragung in das Patentregister zu.
(2) Die rechtskräftige Beendigung des Eintragungsverfahrens ist in der Patentregister-Einlage anzumerken.
In Kraft seit 28.07.1950
§ 29
(1) Ein geschlossenes Eintragungsverfahren kann über Antrag oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel hervorkommen, aus denen sich ergibt, daß die Eintragung entgegen den Bestimmungen von § 6 Abs. 2 und § 11 erfolgt ist.
(2) Das Verfahren zu Abs. 1 richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen des § 84 Patentgesetz.
In Kraft seit 28.07.1950
§ 30
Offenbare Irrtümer, Schreibfehler und sonstige Unrichtigkeiten in den Eintragungen der neuen Patentregister-Einlagen kann das Patentamt von Amts wegen oder über Antrag berichtigen. Der Berichtigungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen.
In Kraft seit 28.07.1950
§ 31
Die rechtskräftige Beendigung des Eintragungsverfahrens (§ 28), weiters, sofern bereits eine Veröffentlichung stattgefunden hat, die rechtskräftige Beendigung des Wiederaufnahmeverfahrens (§ 29) und des Berichtigungsverfahrens (§ 30) sind im Patentblatt zu veröffentlichen.
In Kraft seit 28.07.1950
§ 32
Eingaben, die eine Neueintragung bei den gemäß § 6 Abs. 1 beantragten Eintragungen zum Gegenstand haben, sind in der vorläufigen Patentregister-Einlage mit Bleistift ersichtlich zu machen. Sie sind nach Eröffnung des neuen Patentregisters in der Reihenfolge ihres Einlangens zu erledigen.
In Kraft seit 28.07.1950
§ 33
Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau ist ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften im Verordnungsweg zu erlassen.
In Kraft seit 22.02.1958
§ 34
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
In Kraft seit 28.07.1950