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§ 17 Patent-ÜG. 1950

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 28.07.1950
§ 17
Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Rücknahme des Patentes oder Erteilung einer Zwangslizenz werden, wenn sie noch nicht zu einer rechtskräftigen Entscheidung geführt haben, nicht fortgesetzt. Die betreffenden Ansprüche können nach den österreichischen Gesetzen neuerlich geltend gemacht werden.
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