§ 31 Patent-ÜG. 1950
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 28.07.1950
§ 31
Die rechtskräftige Beendigung des Eintragungsverfahrens (§ 28), weiters, sofern bereits eine Veröffentlichung stattgefunden hat, die rechtskräftige Beendigung des Wiederaufnahmeverfahrens (§ 29) und des Berichtigungsverfahrens (§ 30) sind im Patentblatt zu veröffentlichen.