Gesetz

IST-Austria-Gesetz

ISTAG
Stand der Gesetzgebung: 26.05.2024
§ 1 Errichtung und Rechtsstellung
(1) Das Institute of Science and Technology – Austria wird als postgraduale Wissenschaftseinrichtung errichtet.
(2) Das Institute of Science and Technology – Austria ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 2 Ziele und Grundsätze
(1) Das Institute of Science and Technology Austria dient der Spitzenforschung im Bereich der Grundlagenforschung. Es ist berufen, neue Forschungsfelder zu erschließen und zu entwickeln. Die Lehre dient einer hochwertigen Postgraduiertenausbildung in Form von PhD-Programmen und Post Doc-Programmen.
(2) Das Institute of Science and Technology Austria orientiert sich an folgenden Grundsätzen:
1. Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
2. Unabhängigkeit in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten sowie in den Bereichen Organisation, Management und Personalauswahl,
3. Forschung auf Grundlage höchster international anerkannter Standards,
4. weltweite Rekrutierung von höchstqualifiziertem Forschungspersonal,
5. Ausbildung von höchstqualifizierten Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforschern,
6. internationale Ausrichtung in Forschung und Lehre,
7. Mitwirkung beim Aufbau von „Spin-Offs“,
8. Intensive Kooperation mit in- und ausländischen universitären und außeruniversitären Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen.
In Kraft seit 20.05.2006
§ 3 Finanzierung
(1) Nach der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology – Austria samt Anhang ist der Bund gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter des Institute of Science and Technology – Austria.
(2) Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology – Austria gemäß dem jeweiligen Jahresvoranschlag ist insbesondere aus folgenden Finanzierungsquellen abzudecken:
1. Teilfinanzierung durch den Bund, mindestens in der Höhe der Teilfinanzierung durch das Land Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG-Vereinbarung, aus Mitteln, die ihm der Bund aufgrund des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes, des jährlichen Bundesfinanzgesetzes sowie einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes bereitstellt,
2. Teilfinanzierung durch das Bundesland Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG-Vereinbarung,
3. Teilfinanzierung durch Dritte,
4. Teilfinanzierung durch eigene Einnahmen.
Die konkreten Beiträge von Bund und Land Niederösterreich sind in der Art. 15a B-VG-Vereinbarung geregelt.
(2a) Auf den Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 2 Z 1 sind § 13 Abs. 1, 3 und 8 bis 10 sowie § 13a Abs. 1, Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, Abs. 3 dritter und vierter Satz sowie Abs. 4 bis 7 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Das Institute of Science and Technology – Austria tritt an die Stelle der Universitäten. Die jeweils andere Partei ist von der Anrufung umgehend zu verständigen.
2. Anstelle der Schlichtungskommission gemäß § 13a UG entscheidet eine Schlichtungskommission, für die Folgendes gilt:
a) die oder der Vorsitzende ist von
aa) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
bb) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Institute of Science and Technology – Austria
einvernehmlich zu bestellen;
b) je zwei Mitglieder sind von
aa) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
bb) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Institute of Science and Technology – Austria
zu bestellen;
c) kommt binnen zwei Wochen nach der Verständigung gemäß Z 1 eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, so haben die gemäß lit. b bestellten Mitglieder einvernehmlich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen;
d) kommt auch im Fall der lit. c keine Einigung zustande, so haben
aa) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
bb) die Präsidentin oder der Präsident des Institute of Science and Technology – Austria
je eine Person zu nominieren, wobei das Los über den Vorsitz entscheidet;
e) sämtliche Mitglieder müssen eine entsprechende Tätigkeit in der Forschung oder im Forschungsmanagement aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und Finanzierung von außeruniversitären, international ausgerichteten Grundlagenforschungseinrichtungen qualifiziert sein müssen;
f) die Mitglieder dürfen weder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Institute of Science and Technology – Austria sein.
3. Wenn die Leistungen der jeweiligen Parteien nicht der Leistungsvereinbarung entsprechen und keine abweichende Regelung in der Leistungsvereinbarung getroffen ist, hat die Schlichtungskommission
a) im budgetären Rahmen der Leistungsvereinbarung und
b) im Zweifel zugunsten einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung durch das Institute of Science an Technology – Austria
über geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen bescheidmäßig zu entscheiden. Diese Entscheidung hat binnen vier Wochen ab Beschlussfähigkeit der Schlichtungskommission auf Basis der Analyse und Begründung der an sie herangetragenen Fragestellungen zu erfolgen. Die Parteien haben die Entscheidungen umzusetzen.
(3) Das Institute of Science and Technology – Austria ist berechtigt, zur Finanzierung der Lehrleistung der PhD-Programme ein entsprechendes Entgelt einzuheben. Die Einhebung des Entgelts entfällt, wenn ein Anspruch auf Studienzuschuss nach dem Studienförderungsgesetz 1992 besteht.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 3a Leistungsvereinbarungen
(1) Leistungsvereinbarungen mit dem Institute of Science and Technology – Austria sind öffentlich-rechtliche Verträge.
(2) § 6 und § 8 Abs. 2 FoFinaG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich Leistungsvereinbarungen mit dem Institute of Science and Technology – Austria auf die in § 2 normierten Aufgaben und Ziele zu beschränken haben.
(3) Das Institute of Science and Technology – Austria hat
1. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt gemäß § 2 FoFinaG zu unterstützen;
2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 4 Jahresvoranschlag, Gebarung und Rechnungslegung
(1) Das Institute of Science and Technology Austria hat den Jahresvoranschlag, die Gebarung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten.
(2) Das Institute of Science and Technology Austria verfügt über seine Einnahmen frei.
(3) Die Gebarung erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
(4) Für Verbindlichkeiten des Institute of Science and Technology Austria übernimmt der Bund keine Haftung.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Kuratorium (board of trustees) bis 30. April den Jahresvoranschlag für das folgende Jahr und die Vorschau über die zwei darauf folgenden Jahre, den jährlichen Leistungsbericht und den jährlichen Rechnungsabschluss zusammen mit dem Prüfbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen.
(6) Die Gebarung des Institute of Science and Technology Austria unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
In Kraft seit 20.05.2006
§ 5 Qualitätssicherung
(1) Das Institute of Science and Technology – Austria hat Qualitätssicherungsverfahren einzurichten, die sich nach den international geltenden Standards für Spitzenforschungseinrichtungen orientieren.
(2) Die Tätigkeiten des Institute of Science and Technology – Austria sind im Abstand von sieben Jahren zu evaluieren. Die Evaluierungsberichte sind dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 6 Kuratorium (board of trustees)
(1) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
1. Genehmigung des Organisationsstatuts und der strategischen Ausrichtung auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,
2. Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten aus wichtigen Gründen; das Kuratorium kann aus dem Kreise seiner Mitglieder einen Unterausschuss einsetzen, der mit der Suche einer Präsidentin oder eines Präsidenten beauftragt wird; die Vorschläge dieses Unterausschusses sind dem Kuratorium zur Genehmigung vorzulegen,
3. Bestellung des wissenschaftlichen Rates auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,
4. Bestellung und Abberufung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,
5. Genehmigung der Verfahren zur Berufung und Beförderung des akademischen Personals auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,
6. Genehmigung des jährlichen Budgets unter Zugrundelegung des Jahresvoranschlages, der Vorschau für die zwei darauf folgenden Jahre, des jährlichen Leistungsberichtes und des jährlichen Rechnungsabschlusses,
7. Genehmigung von Musterarbeitsverträgen für die jeweiligen Personalgruppen (wissenschaftliches Personal, nicht wissenschaftliches Personal, Verwaltungspersonal, etc.),
8. Genehmigung der Erteilung von Generalvollmachten durch die Präsidentin oder den Präsidenten an Personen, die ermächtigt sind, Rechtsgeschäfte im Namen des Institute of Science and Technology – Austria abschließen zu dürfen.
(2) Überdies kann das Kuratorium folgende Aufgaben wahrnehmen:
1. Festlegung einer Zusatzbezeichnung für das Institute of Science and Technology – Austria, die auf Schwerpunktsetzung und Profilbildung hinweist und in der Außendarstellung verwendet werden kann,
2. Festlegung einer Geschäftsordnung für das Kuratorium, in welcher sich dieses weitere Angelegenheiten zur Genehmigung vorbehalten kann,
3. Bestellung eines Exekutivausschusses aus dem Kreise der Mitglieder des Kuratoriums und Festlegung der Zuständigkeiten,
4. Bestellung zusätzlicher Ausschüsse.
(3) Das Kuratorium hat ständig nicht weniger als 14 Mitglieder zu umfassen, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Institute of Science and Technology – Austria leisten können. Alle Kuratoriumsmitglieder sind stimmberechtigt. Das Kuratorium kann sich mit Beschluss um die in § 3 Abs. 2 Z 3 genannten Dritten erweitern.
(4) Zumindest die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder hat ständig aus international angesehenen Wissenschafterinnen und Wissenschaftern zu bestehen, die vorzugsweise über weit reichende Erfahrungen im Wissenschaftsmanagement verfügen. Die Mehrheit der wissenschaftlichen Mitglieder des Kuratoriums muss in international angesehenen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sein oder tätig gewesen sein. Die Bundesregierung hat vier Mitglieder, das Land Niederösterreich hat drei Mitglieder des Kuratoriums zu bestellen, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft oder Wirtschaft, tätig sind oder waren.
(5) Sämtliche Kuratoriumsmitglieder sowie die Mitglieder der vom Kuratorium ernannten Ausschüsse dürfen zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft im Kuratorium oder dem jeweiligen Ausschuss keine Funktion bekleiden, die zu einem Interessenskonflikt dieser Funktion mit ihrer Mitgliedschaft im Kuratorium oder in den Ausschüssen führen könnte.
(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode kann vom bestellenden Organ aus wichtigen Gründen vorgenommen werden.
(7) Die oder der Vorsitzende und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden vom Kuratorium aus dem Kreise der Mitglieder gewählt. Entweder die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter hat aus dem Kreise der Wissenschafterinnen und Wissenschafter zu stammen.
(8) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich anwesend ist. Das Kuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Für das erste Kuratorium werden sieben anerkannte Wissenschafterinnen und Wissenschafter gemeinsam von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wissenschaftsrates, von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Rates für Forschung und Technologieentwicklung und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) vorgeschlagen und von der Bundesregierung bestellt. Nach der Bestellung des ersten Kuratoriums werden die wissenschaftlichen Mitglieder künftig vom Kuratorium selbst bestellt.
(10) Das erste Kuratorium hat festzulegen, binnen welcher Frist die erste Präsidentin oder der erste Präsident zu ernennen ist. Bis zur Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein anderes vom Kuratorium bestimmtes Mitglied die unbedingt erforderlichen laufenden Geschäfte.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 7 Präsidentin oder Präsident (president)
(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Institute of Science and Technology Austria und vertritt dieses nach außen. Sie oder er kann festlegen, welche Personen Rechtsgeschäfte im Namen des Institute of Science and Technology Austria abschließen dürfen.
(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt die Festlegung der Arbeitsorganisation.
(3) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann nur eine wissenschaftlich international anerkannte Persönlichkeit mit Erfahrung und Fähigkeit zur Leitung einer bedeutenden Forschungseinrichtung bestellt werden.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Kuratorium für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
In Kraft seit 20.05.2006
§ 8 Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor (managing director)
(1) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor hat die Präsidentin oder den Präsidenten zu unterstützen.
(2) Entscheidungen in finanziellen Angelegenheiten größeren Ausmaßes sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor zu besorgen. Besteht bei diesen Angelegenheiten keine Einigung, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident alleine. Von derartigen Entscheidungen ist das Kuratorium in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor wird vom Kuratorium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten bestellt.
In Kraft seit 20.05.2006
§ 9 Wissenschaftlicher Rat (scientific board)
(1) Der wissenschaftliche Rat hat Vorschläge zur wissenschaftlichen Ausrichtung und zur Sicherung der hohen wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erstellen.
(2) Der wissenschaftliche Rat besteht aus mindestens zehn international höchst anerkannten Forscherpersönlichkeiten.
(3) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Rates werden vom Kuratorium über Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Dem wissenschaftlichen Rat gehört ein nicht stimmberechtigtes Mitglied an, das auf Grund ihrer oder seiner hervorragenden Managementerfahrung einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Institute of Science and Technology Austria leisten kann. Dieses Mitglied wird vom Kuratorium vorgeschlagen und von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 10 Personal
(1) Auf Arbeitsverhältnisse zum Institute of Science and Technology – Austria ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden. Hinsichtlich der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe sind die gesetzlichen Sonderregelungen des § 110 Universitätsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf Diensterfindungen gemäß § 7 Abs. 3 Patentgesetz, BGBl. Nr. 259/1970, die am Institute of Science and Technology – Austria gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Institute of Science and Technology – Austria als Dienstgeber gemäß § 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt.
(3) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter des Institute of Science and Technology – Austria.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 11 PhD-Programme
(1) Das Institute of Science and Technology – Austria ist berechtigt, PhD-Programme einzurichten. Die Einrichtung von gemeinsamen PhD-Programmen mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen ist zulässig. Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Jahre. Die PhD-Programme können auch als kombinierte Master-PhD-Programme angeboten werden. Für diese beträgt die Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre.
(2) Vor der Einrichtung eines PhD-/kombinierten Master-PhD-Programms sind der wissenschaftliche Rat und die Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 anzuhören.
(3) Die Aufnahme in PhD-/kombinierte Master-PhD-Programme erfolgt nach einem Aufnahmeverfahren, welches vom wissenschaftlichen Rat vorzuschlagen und von der Präsidentin oder vom Präsidenten festzulegen ist.
(4) Die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer stehen in einem vertraglichen Verhältnis zum Institute of Science and Technology – Austria.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Absolventinnen und Absolventen nach positiver Durchführung eines PhD-Programms den akademischen Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, nach positiver Durchführung des dafür vorgesehenen Teils eines kombinierten Master-PhD-Programms den akademischen Grad „Master of Science“, abgekürzt „MS“ zu verleihen.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 12 Wirkung der Rechtsstellung
(1) Das Institute of Science and Technology Austria und die dort tätigen Personen sind berechtigt, Bezeichnungen und Titel des Hochschulwesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz „des Institute of Science and Technology – Austria“.
(2) Die am Institute of Science and Technology Austria tätigen Personen sind hinsichtlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln (Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden und Studierenden an Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 gleichgestellt.
(3) Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen sind auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Programmen des Institute of Science and Technology Austria anzuwenden.
(5) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf das Institute of Science and Technology Austria Anwendung, soweit dieses in Erfüllung seiner gesetzlichen Ziele und Grundsätze tätig wird.
(6) Bei der Erfüllung seiner Ziele und Grundsätze unterliegt das Institute of Science and Technology Austria nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994. Ferner sind die Organe des Institute of Science and Technology Austria vom Geltungsbereich des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1996, ausgenommen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 13 Aufsicht
Das Institute of Science and Technology Austria unterliegt der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen (Rechtsaufsicht).
In Kraft seit 20.05.2006
§ 13a Inkraft- und Außerkrafttreten
(1) § 1 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2a, § 3a samt Überschrift, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 8, § 9 Abs. 2, sowie § 11 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(3) § 12 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 14 Vollziehung
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der im § 12 Abs. 2 vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und hinsichtlich der im § 12 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
2. hinsichtlich der im § 12 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern und hinsichtlich des § 12 Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 zweiter Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich des § 12 Abs. 6 erster Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
4. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
In Kraft seit 17.05.2018