Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 3 Finanzierung
(1) Nach der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology – Austria samt Anhang ist der Bund gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter des Institute of Science and Technology – Austria.
(2) Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology – Austria gemäß dem jeweiligen Jahresvoranschlag ist insbesondere aus folgenden Finanzierungsquellen abzudecken:
- 1. Teilfinanzierung durch den Bund, mindestens in der Höhe der Teilfinanzierung durch das Land Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG-Vereinbarung, aus Mitteln, die ihm der Bund aufgrund des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes, des jährlichen Bundesfinanzgesetzes sowie einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes bereitstellt,
- 2. Teilfinanzierung durch das Bundesland Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG-Vereinbarung,
- 3. Teilfinanzierung durch Dritte,
- 4. Teilfinanzierung durch eigene Einnahmen.
(2a) Auf den Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 2 Z 1 sind § 13 Abs. 1, 3 und 8 bis 10 sowie § 13a Abs. 1, Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, Abs. 3 dritter und vierter Satz sowie Abs. 4 bis 7 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. Das Institute of Science and Technology – Austria tritt an die Stelle der Universitäten. Die jeweils andere Partei ist von der Anrufung umgehend zu verständigen.
- 2. Anstelle der Schlichtungskommission gemäß § 13a UG entscheidet eine Schlichtungskommission, für die Folgendes gilt:
- a) die oder der Vorsitzende ist von
- aa) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
- bb) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Institute of Science and Technology – Austria
- b) je zwei Mitglieder sind von
- aa) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
- bb) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Institute of Science and Technology – Austria
- c) kommt binnen zwei Wochen nach der Verständigung gemäß Z 1 eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, so haben die gemäß lit. b bestellten Mitglieder einvernehmlich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen;
- d) kommt auch im Fall der lit. c keine Einigung zustande, so haben
- aa) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
- bb) die Präsidentin oder der Präsident des Institute of Science and Technology – Austria
- e) sämtliche Mitglieder müssen eine entsprechende Tätigkeit in der Forschung oder im Forschungsmanagement aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und Finanzierung von außeruniversitären, international ausgerichteten Grundlagenforschungseinrichtungen qualifiziert sein müssen;
- f) die Mitglieder dürfen weder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Institute of Science and Technology – Austria sein.
- 3. Wenn die Leistungen der jeweiligen Parteien nicht der Leistungsvereinbarung entsprechen und keine abweichende Regelung in der Leistungsvereinbarung getroffen ist, hat die Schlichtungskommission
- a) im budgetären Rahmen der Leistungsvereinbarung und
- b) im Zweifel zugunsten einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung durch das Institute of Science an Technology – Austria