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§ 2 istag

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 20.05.2006
§ 2 Ziele und Grundsätze
(1) Das Institute of Science and Technology Austria dient der Spitzenforschung im Bereich der Grundlagenforschung. Es ist berufen, neue Forschungsfelder zu erschließen und zu entwickeln. Die Lehre dient einer hochwertigen Postgraduiertenausbildung in Form von PhD-Programmen und Post Doc-Programmen.
(2) Das Institute of Science and Technology Austria orientiert sich AN folgenden Grundsätzen:
1. Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
2. Unabhängigkeit in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten sowie in den Bereichen Organisation, Management und Personalauswahl,
3. Forschung auf Grundlage höchster international anerkannter Standards,
4. weltweite Rekrutierung von höchstqualifiziertem Forschungspersonal,
5. Ausbildung von höchstqualifizierten Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforschern,
6. internationale Ausrichtung in Forschung und Lehre,
7. Mitwirkung beim Aufbau von „Spin-Offs“,
8. Intensive Kooperation mit in- und ausländischen universitären und außeruniversitären Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen.
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