Gesetz

Interbankenentgeltevollzugsgesetz

IEVG
Stand der Gesetzgebung: 26.05.2024
§ 1 Zweck dieses Gesetzes
Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/751.
In Kraft seit 21.04.2023
§ 2 Zuständige Behörde
Die Bundeswettbewerbsbehörde ist für Österreich die zuständige Behörde gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge. Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2015/751 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/751 zu überwachen.
In Kraft seit 21.04.2023
§ 3 Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden
Die Bundeswettbewerbsbehörde kann unter Anwendung von § 10 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes – WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, mit Behörden und Zentralbanken aus EUMitgliedstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/751 entspricht. Diese Zusammenarbeit ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in § 2 bezeichneten Aufgabe erforderlich ist.
In Kraft seit 21.04.2023
§ 4 Verfahrensvorschriften
(1) Für Verfahren, die von der Bundeswettbewerbsbehörde aufgrund dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/751 geführt werden, sind die §§ 11, 11a und 13 WettbG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der in § 11a Abs. 5 WettbG vorgesehenen Höchstbeträge, Geldstrafen bis zu 75 000 Euro zu verhängen sind. Gegen Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Für die Vollstreckung eines Bescheides gemäß diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2015/751 tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, vorgesehenen Betrages der Betrag von 75 000 Euro.
In Kraft seit 21.04.2023
§ 5 Strafbestimmungen
(1) Wer
1. gegen die Vorgaben des Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Interbankenentgelte für Debitkartentransaktionen von Verbrauchern verstößt,
2. gegen die Vorgaben des Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Interbankenentgelte für Transaktionen mit Verbraucher-Kreditkarten verstößt,
3. gegen die Vorgaben des Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Lizenzvergabe verstößt,
4. gegen die Vorgaben des Art. 7 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Trennung von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen verstößt,
5. gegen die Vorgaben des Art. 8 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Co-Badging und die Wahl der Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung verstößt,
6. gegen die Vorgaben des Art. 9 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Entgeltaufschlüsselung verstößt,
7. gegen die Vorgaben des Art. 10 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Pflicht zur Akzeptanz aller Karten verstößt,
8. gegen die Vorgaben des Art. 11 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Lenkungsregeln verstößt,
9. gegen die Vorgaben des Art. 12 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Information an den Zahlungsempfänger bei einzelnen kartengebundenen Zahlungsvorgängen verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bundeswettbewerbsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.
(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat Geldstrafen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen juristische Personen zu verhängen, wenn ein Verstoß gegen Abs. 1 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehat.
(3) Juristische Personen können wegen Verstößen gemäß Abs. 1 ebenso verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2 genannte Person die Begehung eines in Abs. 1 genannten Verstoßes zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
(4) Bei der Berechnung des weltweiten Gesamtumsatzes ist § 22 des Kartellgesetzes 2005 –KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, sinngemäß anzuwenden.
(5) Die von der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß § 5 Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
In Kraft seit 21.04.2023
§ 6 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In Kraft seit 21.04.2023
§ 7 Verweise
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, außer es ist ausdrücklich Anderes angeordnet.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2015/751 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 1, anzuwenden.
In Kraft seit 21.04.2023
§ 8 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft für die Bestimmungen betreffend die Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde und für die übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Vom Unionsrecht vorgesehene Mitwirkungsbefugnisse der Mitgliedstaaten an der Erlassung von Verordnungen, Richtlinien oder anderen generell-abstrakten Akten im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2015/751 sind vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemeinsam wahrzunehmen.
In Kraft seit 21.04.2023