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§ 3 ievg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 21.04.2023
§ 3 Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden
Die Bundeswettbewerbsbehörde kann unter Anwendung von § 10 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes – WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, mit Behörden und Zentralbanken aus EUMitgliedstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/751 entspricht. Diese Zusammenarbeit ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in § 2 bezeichneten Aufgabe erforderlich ist.
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