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§ 8 ievg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 21.04.2023
§ 8 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft für die Bestimmungen betreffend die Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde und für die übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Vom Unionsrecht vorgesehene Mitwirkungsbefugnisse der Mitgliedstaaten AN der Erlassung von Verordnungen'>Verordnungen, Richtlinien oder anderen generell-abstrakten Akten im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2015/751 sind vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemeinsam wahrzunehmen.
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