Gesetz

GeoSphere Austria-Gesetz

GSAG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Gegenstand
(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind
1. die Errichtung der GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (in weiterer Folge „GSA“) sowie
2. die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und wirtschaftlichen Tätigkeiten.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind
1. die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, sowie
2. der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981,
auf die GSA sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Tätigkeiten der GSA auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.
In Kraft seit 15.04.2022
§ 2 Errichtung der GeoSphere Austria
(1) Zur Erbringung von Leistungen in den Bereichen Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie gemäß § 4 wird die GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.
(2) Der Sitz der GSA ist Wien, wobei die Einrichtung von Regionalstellen in Bundesländern und Zweigstellen im Ausland zulässig ist. Die Anstalt ist berechtigt das Bundeswappen zu führen.
In Kraft seit 15.04.2022
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1. “geologische Untersuchung”: Gewinnung (lit. a), Aufbereitung (lit. b) und Interpretation (lit. c) geologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten, d.h.
a) alle allgemein geologischen, rohstoffgeologischen, ingenieurgeologischen, mineralogischen, geochemischen, bodenkundlichen, geothermischen, hydrogeologischen sowie geotechnischen Messungen und Aufnahmen der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds, des Bodens oder des Grundwassers mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen, Feld- oder Bohrlochmessungen und sonstigen Erkundungsmethoden wie der Fernerkundung,
b) die Aufbereitung der gemäß lit. a gewonnenen Daten in vergleichbare und bewertungsfähige Daten, wie etwa in Form von Daten- und Gesteinssammlungen, Schichtenverzeichnissen, grafischen Darstellungen oder digitalen oder analogen Karten, sowie
c) die Analyse und Bewertung der gemäß lit. a und b gewonnenen Daten, insbesondere in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsberechnungen oder in Form von Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets;
2. „geologische Landesaufnahme“: die systematische punkt-, linien-, flächen-, raum- und zeitbezogene Erfassung, Analyse, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der geologischen Verhältnisse der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds und, soweit im Rahmen einer geowissenschaftlichen Untersuchung erstellt, des Bodens und des Grundwassers von Österreich;
3. “geophysikalische Untersuchung”: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation geophysikalisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;
4. “geophysikalische Landesaufnahme”: die systematische punkt-, linien-, flächen-, raum- und zeitbezogene Erfassung, Analyse, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der geophysikalischen Verhältnisse von Österreich;
5. “klimatologische Untersuchung”: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation klimatologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;
6. “meteorologische Untersuchung”: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation meteorologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;
7. “Erfassung des Klimas”: die systematische punkt-, linien-, flächen-, raum- und zeitbezogene Erfassung, Analyse, Modellierung, Interpretation, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der meteorologischen und klimatologischen Verhältnisse von Österreich;
8. “Fachdaten”: Informationen, die in Untersuchungen gemäß Z 1, 3, 5 oder 6 gewonnen worden sind;
9. “Nachweisdaten”: Daten (§ 2b Z 5 FOG) mit Ausnahme sensibler Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021, S. 35, die Untersuchungen gemäß Z 1, 3, 5 oder 6 persönlich, örtlich, zeitlich oder allgemein inhaltlich zuordnen, wie insbesondere Angaben zu Grundstücken auf denen die Proben entnommen oder Messungen durchgeführt wurden;
10. “Bewertungsdaten”: Daten (§ 2b Z 5 FOG) mit Ausnahme sensibler Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO, die Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten (Z 9), insbesondere in Form von Gutachten, Studien, räumlichen Modellen der Geosphäre, Vorratsberechnungen oder Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets, beinhalten;
11. “geologische Daten”: in geologischen Untersuchungen (Z 1) gewonnene Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten;
12. „geophysikalische Daten“: in geophysikalischen Untersuchungen (Z 3) gewonnene Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten;
13. „klimatologische Daten“: in klimatologischen Untersuchungen (Z 5) gewonnene Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten;
14. „meteorologische Daten“: in geophysikalischen Untersuchungen (Z 6) gewonnene Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten;
15. „staatliche Daten“: geologische, geophysikalische, klimatologische oder meteorologische Daten, die unter Einsatz staatlicher Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewonnen worden sind;
16. “nichtstaatliche Daten”: geologische, geophysikalische, klimatologische oder meteorologische Daten, die nicht unter Einsatz staatlicher Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV gewonnen worden sind;
17. “Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten”: Abteufung von Bohrungen, Durchführung von Grabarbeiten, Durchführung von geophysikalischen Untersuchungen sowie Errichtung von Monitoringstationen und -netzen zur Naturgefahrenbeobachtung.
In Kraft seit 15.04.2022
§ 4 Zuständigkeit, Zweck und Aufgaben
(1) Die GSA ist als nationaler geologischer, geophysikalischer, klimatologischer und meteorologischer Dienst für
1. die Beratung der Bundesregierung sowie
2. die Warnung der Öffentlichkeit
in geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Angelegenheiten zuständig.
(2) Die GSA soll einen Beitrag
1. zur Steigerung der gesamtstaatlichen Resilienz und Krisenfestigkeit,
2. zur Verbesserung der Einsatzbereitschaft von Behörden und Einsatzorganisationen im Katastrophenfall,
3. zur Sicherung der geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Lebens- und Wirtschaftsgrundlagen Österreichs,
4. zum vorsorgebasierten Umgang mit dem Klimawandel und dessen Folgen sowie
5. zur nachhaltigen Entwicklung Österreichs
leisten.
(3) Zur Erreichung ihres Zwecks gemäß Abs. 2 hat die GSA ihre Aufgaben nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere:
1. geologische und geophysikalische Landesaufnahme Österreichs sowie die Erfassung des Klimas in Österreich;
2. Betrieb eines nationalen meteorologischen Dienstes sowie eines nationalen Erdbebendienstes;
3. Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung von
a) Mess- und Monitoring-Netzen sowie sonstiger Infrastruktur zur Erhebung von geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Daten,
b) Observatorien, wie insbesondere des Sonnblick- und des Conrad-Observatoriums,
c) Bohrkernlagern,
d) Sammlungen und Archiven sowie
e) Laboren
als Infrastrukturen für die GSA;
4. Durchführung geologischer, geophysikalischer, klimatologischer und meteorologischer Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 und 6), einschließlich des Betriebs von Observatorien und Messnetzen, insbesondere in den Bereichen
a) natürlicher oder anthropogener Gefahren,
b) erneuerbarer Energien,
c) mineralischer Rohstoffe und nutzbarer Mineralien im Sinne des Lagerstättengesetzes,
d) 4D-Raumplanung,
e) Grundwasserresourcen und Wasserkreislauf sowie
f) Klima, Klimawandel und dessen Auswirkungen;
5. Etablierung und Betrieb einer zentralen Daten-Infrastruktur als Dienstleistung für Wissenschaft, Wirtschaft, öffentliche Verwaltung und Gesellschaft mit automatisiertem Zugang;
6. Forschung und Entwicklung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene
a) in den Angelegenheiten der Z 1 bis 5 sowie
b) in disziplinärer, interdisziplinärer und transdisziplinärer Kooperation, wie insbesondere
aa) mit Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie
bb) im Rahmen transdisziplinärer Forschung mit der Praxis, wie insbesondere Citizen Science;
7. facheinschlägige Auskunfts-, Beratungs- und Sachverständigentätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich;
8. Austausch von Wissen und Technologien im Aufgabenbereich gemäß Abs. 1, insbesondere durch
a) Unterstützung von Kompetenzaufbau und Innovationen im nationalen und internationalen Umfeld,
b) Öffentlichkeitsarbeit sowie Wissenschafts- und Risikokommunikation, insbesondere zur Erhöhung der Akzeptanz von Wissenschaft in der Öffentlichkeit,
c) Etablierung, Beteiligung an und Betrieb von Koordinations- und Kooperationsplattformen, insbesondere in Abstimmung, Austausch und Kooperation mit Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Praxis,
d) Entwicklungszusammenarbeit sowie
e) Führung einer Bibliothek und eines Verlages;
9. Mitwirkung an der Vertretung der Republik Österreich in einschlägigen nationalen und internationalen geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Organisationen und zwischenstaatlichen Einrichtungen.
10. Information, Beratung und Warnung bei Krisen- und Störfällen sowie Natur- und Umweltkatastrophen, insbesondere durch Unterstützung von
a) Dienststellen des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements (SKKM),
b) Dienststellen der im SKKM eingebundenen Organisationen,
c) sonstigen mit der Krisenprävention befassten Dienststellen sowie
d) vergleichbaren nationalen und internationalen Einrichtungen.
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§ 5 Datennutzung
(1) § 7 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, ist nicht auf Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) anzuwenden, die die GSA im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten gewinnt. Sofern die GSA im Wettbewerb mit privaten Anbietern am Markt tätig wird, gilt:
1. Die Nutzung nichtstaatlicher Daten (§ 3 Z 16) bestimmt sich nach den zwischen der GSA und den Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums abgeschlossenen Vereinbarungen.
2. Nichtstaatliche Daten (§ 3 Z 16), die der GSA von Dritten ohne Vereinbarung gemäß Z 1 zur Verfügung gestellt werden oder von der GSA sonst im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gewonnen werden, sind von der GSA für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Erhalt der Daten geheim zu halten und dürfen während dieser Zeit ohne schriftliche Zustimmung der Rechteinhaberinnen oder Rechteinhaber nur für Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3, die mit staatlichen Mitteln im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV finanziert werden, verwendet und nicht an andere als die in § 12 Abs. 1 und Abs. 5 Z 1 genannte Stellen weitergegeben werden. Die GSA hat vor Verwendung dieser Daten auf deren Existenz öffentlich einsehbar hinzuweisen. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist darf die GSA diese Daten der Öffentlichkeit ohne Personenbezug unentgeltlich zugänglich machen, solange weder eine abweichende Vereinbarung gemäß Z 1 noch ein Widerspruch dagegen besteht.
(2) Die GSA hat staatliche Daten (§ 3 Z 15) der Öffentlichkeit ohne Personenbezug unentgeltlich zugänglich zu machen. Diese Veröffentlichungspflicht besteht nicht, wenn
1. es sich bei diesen Daten um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt oder
2. die Veröffentlichung dieser Daten Rechte des geistigen Eigentums, den Schutz personenbezogener Daten oder die Vertraulichkeit, Sicherheit oder legitime Geschäftsinteressen verletzen würde oder
3. diese Daten gemäß § 12 bereitgestellt wurden und unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, fallen.
(3) Soweit dies für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO erforderlich ist, darf die GSA Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten gemäß § 2d Abs. 5 FOG für Zwecke gemäß Art. 89 DSGVO zeitlich unbeschränkt speichern und sonst in der für Zwecke gemäß Art. 89 DSGVO erforderlichen Art und Weise verarbeiten.
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§ 6 Finanzierung
(1) Die Finanzierung der GSA erfolgt aus
1. Mitteln, die ihr der Bund aufgrund einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, bereitstellt, womit die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 6 und 8 bis 10 jedenfalls abgedeckt sind,
2. sonstigen Mitteln, die ihr der Bund bereitstellt, sowie
3. sonstigen Einnahmen und Zuwendungen.
(2) Die GSA ist berechtigt über die in der aktuellen Leistungsvereinbarung gemäß § 7 vereinbarten Leistungen hinaus, Dienstleistungen in den Bereichen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 8 auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt zu erbringen, wenn dabei
1. die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Leistungsvereinbarung übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird,
2. die für wirtschaftliche Tätigkeiten geltenden, insbesondere wettbewerbsrechtlichen, Regeln eingehalten werden,
3. Aufträge im öffentlichen Interesse bevorzugt behandelt werden und
4. die Begrenzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. b des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, eingehalten wird.
(3) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Im Sinne der erforderlichen Kostenwahrheit
1. verbleiben die aus wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielten Einnahmen der GSA und reduzieren nicht die gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 bereitgestellten Mittel,
2. dürfen Verluste aus wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht aus den gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 bereitgestellten Mitteln ausgeglichen werden,
3. dürfen
a) Verluste aus Tätigkeiten, die mit Mitteln gemäß Abs. 1 Z 1 finanziert werden, nicht aus den gemäß Abs. 1 Z 2 und
b) Verluste aus Tätigkeiten, die mit Mitteln gemäß Abs. 1 Z 2 finanziert werden, nicht aus den gemäß Abs. 1 Z 1
bereitgestellten Mitteln ausgeglichen werden,
4. sind im Rechnungswesen die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten in getrennten Rechnungskreisen darzustellen und
5. sind § 1 Abs. 3, § 9, der 2. Abschnitt sowie die §§ 21 bis 23 auf wirtschaftliche Tätigkeiten nicht anzuwenden.
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§ 7 Leistungsvereinbarungen
(1) Leistungsvereinbarungen mit der GSA sind zu veröffentlichen und haben – über die Anforderungen gemäß dem Forschungsfinanzierungsgesetz hinaus – eine Wertgrenze festzulegen, ab der die Realisierung oder Finanzierung von Immobilienprojekten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu genehmigen ist. Immobilienprojekte der GSA, deren Kosten die vereinbarte Wertgrenze übersteigen, dürfen ohne Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung weder realisiert noch finanziert werden. Die Genehmigungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung haben dabei auf folgenden Kriterien zu beruhen:
1. Erforderlichkeit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3,
2. aktueller budgetärer Handlungsspielraum,
3. Angemessenheit der finanziellen Bewertungen,
4. Schwerpunktsetzung im Rahmen des Dreijahresprogrammes sowie
5. allgemeine volkswirtschaftliche Lage.
(2) Die GSA hat:
1. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTIPakt gemäß § 2 FoFinaG zu unterstützen;
2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
a) ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der GSA zu umfassen hat, zur Kenntnis und
b) einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung
vorzulegen.
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§ 8 Rechnungswesen und Aufsicht
(1) In der GSA sind unter der Verantwortung der kaufmännischen Generaldirektorin oder des kaufmännischen Generaldirektors unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, ein Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, sowie ein Berichtswesen einzurichten, die
1. den Aufgaben der GSA entsprechen,
2. die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach der Verordnung gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sichern und
3. insbesondere auch die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Regelungen sichern.
(2) Die GSA unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
1. ist berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und jederzeit die von ihr oder ihm angeforderten Unterlagen einzusehen;
2. kann durch Verordnung festlegen, dass die GSA ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu den für die Planung, die Steuerung und die Statistik benötigten Daten (§ 2b Z 5 FOG) ermöglicht.
(3) Das Geschäftsjahr der GSA entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Die GSA hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres einen Jahresabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers sowie einem Lagebericht zur Kenntnis vorzulegen. Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der GSA unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin oder ein unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Für die Auswahl und die Verantwortung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches sinngemäß.
(5) Die GSA unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.
In Kraft seit 15.04.2022
§ 9 Haftung
(1) Für den von Organen oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der GSA oder von anderen Personen im Auftrag der GSA auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schaden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall der GSA und die GSA ihrerseits derjenigen oder demjenigen, die oder den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 der Zivilprozessordnung [ZPO], RGBl. Nr. 113/1895). Diese oder dieser kann dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin oder Nebenintervenient beitreten (§ 17 ZPO). Die GSA und diejenige oder derjenige, die oder der den Schaden zugefügt hat, haften der oder dem Geschädigten nicht.
(2) Hat der Bund der oder dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er von der GSA in vollem Umfang Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden von Organen oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der GSA oder von anderen Personen im Auftrag der GSA vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(3) Hat die GSA gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 AHG von derjenigen oder demjenigen, die oder den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
(4) Für die von Organen oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der GSA oder von anderen Personen im Auftrag der GSA in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die GSA dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.
(5) Hat die GSA Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des § 1, des § 2 Abs. 2 und des § 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die GSA den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
(6) Die GSA kann für sich Rechte und Pflichten begründen. Für Verbindlichkeiten, die daraus entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
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§ 10 Betretungsrechte
(1) Soweit die Betretung von Grundstücken für die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 4 erforderlich ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung diese Aufgaben durch besonders geschulte Organe mit einschlägigen Kenntnissen der Geologie, Geophysik, Klimatologie oder Meteorologie zu erfüllen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann sich dabei der GSA bedienen und insbesondere die genannten Organe aus dem Kreis der Beschäftigten der GSA bestellen.
(2) Für die Betretung von Grundstücken durch Organe gemäß Abs. 1 gilt:
1. Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, den Organen gemäß Abs. 1 die zur Vornahme von Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6) notwendigen Grundflächen gegen angemessene Schadloshaltung (§ 365 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [ABGB], JGS Nr. 946/1811) zur Benützung zu überlassen.
2. Die Organe gemäß Abs. 1 haben mit Bescheid die Art, den voraussichtlichen Umfang und die geplante Dauer von Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6) mindestens vier Wochen vor Beginn der geplanten Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6) vorzuschreiben, wenn die geplanten Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6)
a) den Einsatz von Maschinen voraussetzen oder
b) die Dauer von zwei Arbeitstagen überschreiten oder
c) auf bebauten Grundstücken erfolgen sollen.
(3) Für Beschwerden gegen Betretungen, die erfolgen, ohne mit Bescheid gemäß Abs. 2 Z 2 vorgeschrieben zu sein, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
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§ 11 Anzeigepflicht bei Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
Für Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, die nicht von der GSA durchgeführt werden, gilt:
1. Personen oder Unternehmen, insbesondere wenn sie im staatlichen Auftrag tätig werden, haben Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
a) spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, wenn dafür Bohrtiefen von über 50 Metern oder Grabtiefen von über 25 Metern vorgesehen sind, ansonsten
b) spätestens drei Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
der GSA anzuzeigen. Den Organen gemäß § 10 Abs. 1 steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen jederzeit offen. Auf Verlangen von Organen gemäß § 10 Abs. 1 sind diesen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 5 erforderlichen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) samt Forschungsmaterial (§ 2b Z 6 FOG) zu übermitteln.
2. Anzeigen gemäß Z 1 haben
a) das Gebiet,
b) den voraussichtlichen Umfang sowie
c) das Verfahren
der geplanten Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten zu umfassen.
3. Die Pflichten gemäß Z 1 bestehen nicht, wenn die zu erwartenden Daten den Organen gemäß § 10 Abs. 1 bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.
4. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
a) kann durch Verordnung von Z 1 lit. a abweichende Bohr- und Grabtiefen festlegen und
b) hat durch Verordnung die Bohr- und Grabtiefen, ab denen die Pflichten gemäß Z 1 lit. b bestehen, mit Verordnung festzulegen.
5. Die Kriterien für die Festlegung der Bohr- und Grabtiefen gemäß Z 4 sind:
a) die Erforderlichkeit der zu erwartenden Daten für die Aufgabenerfüllung gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 5,
b) die zu erwartende oder bekannte Beschaffenheit des jeweiligen Gebietes sowie
c) der aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik.
In Kraft seit 15.04.2022
§ 12 Datenbereitstellungspflicht
(1) Organe des Bundes sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, haben Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10), der GSA kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn
1. gesetzliche Verschwiegenheitspflichten den Anträgen der GSA nicht entgegenstehen,
2. die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) zur Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 erforderlich sind und
3. die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) der GSA nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.
Die Frist für die Zurverfügungstellung darf unbeschadet der Bestimmung des § 3 des Auskunftspflichtgesetzes sechs Monate nicht überschreiten.
(2) Daten gemäß Abs. 1, die unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Die Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat, soweit möglich, elektronisch zu erfolgen. Liegen die gemäß Abs. 1 beantragten Daten nicht elektronisch vor, darf die GSA die Digitalisierung nur gegen Kostenersatz verlangen.
(4) Die Verweigerung der Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat durch Bescheid zu erfolgen.
(5) Die Auskunftspflicht gegenüber der GSA ist gemäß Art. 20 Abs. 4 BVG nach folgenden Grundsätzen zu regeln:
1. Auskünfte sind von
a) allen mit Aufgaben der Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organen sowie
b) den Organen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, die durch Landesrecht eingerichtet sind,
über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zu erteilen.
2. Die Auskunftspflicht gemäß Z 1 bezieht sich nur auf Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10), die
a) nicht unter eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht fallen,
b) zur Erfüllung der Aufgaben der GSA gemäß § 4 Abs. 3 notwendig sind und
c) nicht bereits aus anderen Gründen der GSA digital zugänglich sind.
3. Daten gemäß Z 2, die unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
4. Die Daten gemäß Z 2 sind kostenfrei und, soweit möglich, elektronisch zur Verfügung zu stellen.
5. Für den Fall, dass gemäß Z 2 beantragte Daten nicht in elektronischer Form vorliegen, hat die Landesgesetzgebung einen Kostenersatz für die Digitalisierung festzulegen.
6. Die Frist für die Zurverfügungstellung ist von der Landesgesetzgebung festzulegen und darf sechs Monate nicht überschreiten.
7. Auskünfte gemäß Z 1 dürfen nur mit Bescheid verweigert werden.
In Kraft seit 15.04.2022
§ 13 Organe der GeoSphere Austria
(1) Die Organe der GSA sind
1. die Generaldirektion (§ 14),
2. das Kuratorium (§ 15) und
3. der wissenschaftliche Beirat (§ 16).
(2) Dem Kuratorium und dem wissenschaftlichen Beirat haben jeweils mindestens 50 Prozent Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Zahl von Mitgliedern hat die Berechnung zu erfolgen, indem die Zahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied reduziert wird und der erforderliche Frauenanteil von dieser Zahl bestimmt wird.
(3) Die Organe der GSA nehmen ihre Aufgaben auf der Basis der Geschäftsordnung der GSA wahr. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig, sofern kein Mitglied diesem Beschlussweg widerspricht. In der Geschäftsordnung sind insbesondere
1. die organisatorische Gliederung der GSA,
2. der Dienstbetrieb der GSA sowie
3. die Arbeitsweise der GSA
zu regeln. Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Mit Ausnahme der Tätigkeit der Organe gemäß § 14 ist die Tätigkeit der Organe der GSA ehrenamtlich. Für sie ist eine angemessene Aufwandsentschädigung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Verordnung vorzusehen.
(5) Für die Organe gemäß Abs. 1 gilt die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß.
(6) Die Mitglieder der Organe nach Abs. 1 haben
1. ihre Aufgaben gewissenhaft und objektiv auszuüben;
2. Informationen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse von Verpflichteten gemäß dem 2. Abschnitt oder der Bundesanstalt liegt, vertraulich zu behandeln;
3. sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 AVG jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in Abs. 1 angeführten Organe sind, an den betreffenden Abstimmungen nicht teilzunehmen.
(7) Die Mitglieder der Generaldirektion und des Kuratoriums haben, über die in den Abs. 6 genannten Pflichten hinaus, die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmerinnen und Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 1299 f ABGB.
(8) Der Generaldirektion, dem Kuratorium und dem wissenschaftlichen Beirat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
(9) Die Mitglieder des Kuratoriums oder des wissenschaftlichen Beirates dürfen – mit Ausnahme der Mitglieder des Betriebsrates – keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA sein. Geschäftsbeziehungen zwischen Mitgliedern der genannten Organe und der GSA bedürfen der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mitglieder eines Organs dürfen nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied des jeweiligen Organs stehen.
(10) Die für die Bestellung zuständige Bundesministerin oder der für die Bestellung zuständige Bundesminister kann ein Mitglied der Generaldirektion wegen
1. einer schweren Pflichtverletzung oder
2. einer strafgerichtlichen Verurteilung oder
3. begründeten Vertrauensverlusts oder
4. mangelnder gesundheitlicher Eignung
abberufen. Für Beschwerden gegen Abberufungen von Mitgliedern der Generaldirektion ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Die für die Entsendung zuständige Bundesministerin oder der für die Entsendung zuständige Bundesminister kann ein Mitglied des Kuratoriums oder des wissenschaftlichen Beirates jederzeit unter Angabe von Gründen von seiner Funktion abberufen. Ein Ersatzmitglied ist längstens bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode zu bestellen bzw. zu entsenden.
In Kraft seit 15.04.2022
§ 14 Generaldirektion
(1) Für die GSA sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
1. eine wissenschaftliche Generaldirektorin oder ein wissenschaftlicher Generaldirektor sowie
2. eine kaufmännische Generaldirektorin oder ein kaufmännischer Generaldirektor
für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit der Leitungsfunktion zu betrauen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Das Arbeitsverhältnis wird mit der GSA eingegangen. Mehrmalige Betrauungen sind zulässig. Vor Betrauung und Abberufung ist eine schriftliche Stellungnahme des Kuratoriums (§ 15 Abs. 4 Z 6) einzuholen. Beamtinnen oder Beamte sowie Vertragsbedienstete, die mit der Leitungsfunktion der GSA betraut werden sollen, sind für die entsprechende Dauer gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Zeit dieser Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
(2) Die Generaldirektorinnen bzw. Generaldirektoren gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 bilden gemeinsam die Generaldirektion. Diese ist insbesondere bei hoheitlichen Aufgaben an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung gebunden. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Generaldirektion die §§ 16a bis 28 GmbHGesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, sinngemäß mit der Maßgabe, dass
1. an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung,
2. an die Stelle der Gesellschaft die GSA und
3. an die Stelle des Beschlusses der Gesellschafter der Beschluss des Kuratoriums
tritt.
(3) Der Generaldirektion obliegen
1. die Vertretung der GSA nach außen,
2. die Erstellung von Entwürfen zur Geschäftsordnung oder ihren Änderungen sowie
3. alle Aufgaben, die nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes einem anderen Organ der GSA übertragen sind.
(4) In der Geschäftsordnung sind
1. die Aufgaben der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder des wissenschaftlichen Generaldirektors,
2. die Aufgaben der kaufmännischen Generaldirektorin oder des kaufmännischen Generaldirektors,
3. die gemeinsamen Aufgaben der Generaldirektion sowie
4. Regelungen über die wechselseitigen Vertretungsbefugnisse
festzulegen, wobei der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor bei der gemeinsamen Erstellung der Geschäftsordnung ein Dirimierungsrecht gegenüber der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder dem wissenschaftlichen Generaldirektor zukommt und für sämtliche andere gemeinsame Aufgaben gemäß Z 3 ein Dirimierungsrecht eines Mitglieds der Generaldirektion in der Geschäftsordnung vorzusehen ist. Soweit die Mitglieder der Generaldirektion eine Entscheidung gemäß Z 3 nicht einvernehmlich treffen können, entscheidet das Mitglied der Generaldirektion dem nach der Geschäftsordnung das Dirimierungsrecht zukommt und hat das andere Mitglied der Generaldirektion das Kuratorium über die Ausübung des Dirimierungsrechtes ohne schuldhafte Verzögerung zu informieren.
In Kraft seit 15.04.2022
§ 15 Kuratorium
(1) Das Kuratorium der GSA besteht aus zehn Mitgliedern, die jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen bzw. zu entsenden sind, wobei
1. fünf Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen sind, von denen
a) ein Mitglied über mehrjährige juristische Berufserfahrung,
b) ein Mitglied über mehrjährige wirtschaftliche oder haushaltsrechtliche Berufserfahrung und
c) ein Mitglied über mehrjährige fachliche Berufserfahrung
verfügen muss,
2. ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu entsenden ist,
3. zwei Mitglieder vom Betriebsrat zu entsenden sind,
4. ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsenden ist,
5. ein Mitglied von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zu entsenden ist, und
6. jedes Mitglied seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben darf, die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode allerdings zulässig ist.
(2) Personen, die in den letzten vier Jahren vor der Bestellung bzw. Entsendung als Mitglieder der Generaldirektion tätig geworden sind, dürfen nicht zu Mitgliedern des Kuratoriums bestellt oder entsandt werden.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, wovon eines die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden sein muss, persönlich anwesend sind. Stimmübertragungen sind unzulässig. Das Kuratorium entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
(4) Dem Kuratorium obliegen sinngemäß die Aufgaben eines Aufsichtsrates gemäß § 30j Abs. 1 bis 5 und § 30l Abs. 1 und 2 GmbHG, wobei an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung tritt, sowie
1. die Zustimmung
a) zum Abschluss von Kollektivverträgen sowie
b) zum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, deren Wert die gemäß Z 3 festgelegte Wertgrenze übersteigt,
2. die Genehmigung
a) von Entwürfen für Leistungsvereinbarungen und Dreijahresprogrammen (§ 7 Abs. 2 Z 2),
b) von Jahresabschlüssen (§ 8 Abs. 4) sowie
c) der Erteilung von Prokura oder Handelsvollmachten für Projekte, die die gemäß Z 3 festgelegte Wertgrenze übersteigen,
3. die Festlegung der Wertgrenzen gemäß Z 1 lit. b sowie Z 2 lit. c, wobei die festgelegten Wertgrenzen nicht unter 500 000 € liegen dürfen,
4. der Beschluss der Geschäftsordnung oder deren Abänderung,
5. die Berichtspflicht an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Mitgliedern der Generaldirektion sowie bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung
a) der aktuellen Leistungsvereinbarung (§ 7) oder
b) des aktuellen Dreijahresprogrammes (§ 7 Abs. 2 Z 2 lit. a) oder
c) der der GSA nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben oder
d) von Gesetzen und Verordnungen,
6. die Stellungnahme zur Betrauung und Abberufung von Mitgliedern der Generaldirektion sowie der dieser unmittelbar nachgeordneten Führungsebene,
7. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie deren oder dessen Beauftragung längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Jahresabschlusses sowie
8. die Einrichtung von Ausschüssen, wobei
a) Aufgabe, Umfang und entsendungsberechtigte Institutionen des einzurichtenden Ausschusses festzulegen sind,
b) ein Mitglied des Kuratoriums als Vorsitzende oder Vorsitzender des einzurichtenden Ausschusses zu bestimmen ist und
c) der oder dem Vorsitzenden des einzurichtenden Ausschusses
aa) die Durchführung von Aufträgen des Kuratoriums im einzurichtenden Ausschuss sowie
bb) die Berichterstattung an das Kuratorium über die Ergebnisse des einzurichtenden Ausschusses
obliegt.
(5) Das Kuratorium wählt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung und vertritt das Kuratorium nach außen.
In Kraft seit 15.04.2022
§ 16 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für drei Jahre zu bestellen sind, wobei die Bestellung
1. von sieben Mitgliedern auf Vorschlag der Generaldirektion und
2. von zwei Mitgliedern auf Vorschlag der Universitätenkonferenz
zu erfolgen hat und Wiederbestellungen zulässig sind.
(2) Bei der Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirates ist darauf zu achten, dass
1. mindestens ein Mitglied mehrjährige Berufserfahrung bei einem europäischen geologischen oder geophysikalischen Dienst aufweist,
2. mindestens ein Mitglied mehrjährige Berufserfahrung bei einem europäischen klimatologischen oder meteorologischen Dienst aufweist,
3. mindestens vier Mitglieder einer ausländischen Forschungseinrichtung in den Bereichen Geologie, Geophysik, Klimatologie oder Meteorologie angehören,
4. mindestens ein Mitglied einer facheinschlägig tätigen Bildungseinrichtung angehört und
5. mindestens ein Mitglied facheinschlägige Berufserfahrung im österreichischen Bergbauwesen aufweist.
(3) Dem Wissenschaftlichen Beirat obliegen
1. die Beratung der Generaldirektion der GSA,
2. die Abgabe von Empfehlungen zu wissenschaftlichen Angelegenheiten,
3. die Stellungnahme zu Entwürfen für
a) die Geschäftsordnung und deren Abänderungen,
b) die Dreijahresprogramme sowie
c) die Beiträge der GSA zum FTIPakt (§ 7 Abs. 2 Z 1) sowie
4. die Berichterstattung an das Kuratorium, die mindestens einmal im Jahr stattzufinden hat.
(4) § 15 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kuratoriums der Wissenschaftliche Beirat tritt und statt sechs Mitgliedern fünf Mitglieder anwesend sein müssen.
(5) Der Wissenschaftliche Beirat darf in alle seinen Aufgabenbereich betreffende Unterlagen Einsicht nehmen.
In Kraft seit 15.04.2022
§ 17 Arbeitsverhältnisse und Kollektivvertrag
(1) Die GSA ist auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig. Die GSA ist ein einheitlicher Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974.
(2) Auf Arbeitsverhältnisse zur GSA ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.
(3) Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, sinngemäß anzuwenden.
(4) Die GSA hat für jedes Geschäftsjahr einen anonymisierten Einkommensbericht spätestens zum Ende des Folgequartals dem Betriebsrat zu übermitteln. Ferner ist sie zur Erstellung eines Frauenförderplanes verpflichtet.
In Kraft seit 15.04.2022
§ 18 Ausschreibung und Aufnahmen
(1) Jede zur Besetzung offenstehende Stelle ist von der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.
(2) Bei zu besetzenden Stellen in wissenschaftlicher Verwendung ist vor Besetzung das Einvernehmen mit der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder dem wissenschaftlichen Generaldirektor herzustellen.
In Kraft seit 15.04.2022
§ 19 Amt der GeoSphere Austria
Für den Bereich der GSA wird das „Amt der GeoSphere Austria“ (in weiterer Folge „Amt der GSA“) als Dienstbehörde eingerichtet. Diese Dienststelle ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar nachgeordnet und wird von der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor geleitet. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den gemäß § 26 Abs. 1 zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat durch die kaufmännische Generaldirektorin oder den kaufmännischen Generaldirektor zu erfolgen.
In Kraft seit 15.04.2022
§ 20 Interessenvertretung
(1) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA gilt das Arbeitsverfassungsgesetz. Auf Beamtinnen und Beamte gemäß § 26 Abs. 1 ist der II. Teil des ArbVG anzuwenden.
(2) An der GSA ist ein Betriebsrat zu wählen. Ferner ist gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, eine Behindertenvertrauensperson zu wählen.
In Kraft seit 15.04.2022
§ 21 Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Die GSA ist berechtigt,
1. die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur,
2. die Leistungen der Bundesbeschaffung GmbH,
3. die Leistungen der Verwaltungsakademie des Bundes sowie
4. die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH
gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.
(2) Für die Personalverrechnung der Beamtinnen und Beamten sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH betriebenen diesbezüglichen ITVerfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen.
In Kraft seit 15.04.2022
§ 22 Abgaben- und Gebührenbefreiung
Die GSA ist für Rechtsgeschäfte, die für die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 erforderlich sind und mit staatlichen Mitteln im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV finanziert werden, von den damit verbundenen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Die durch die Vermögensübertragung gemäß § 24 Abs. 1 bis 3 unmittelbar veranlassten Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
In Kraft seit 15.04.2022
§ 23 Verwaltungsstrafen
Wer
1. entgegen § 10 die Betretung verweigert oder
2. entgegen § 11 die Anzeige von Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten unterlässt oder
3. entgegen § 12 die Datenbereitstellung verweigert,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 € zu bestrafen.
In Kraft seit 15.04.2022
§ 24 Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen)
(1) Das bisher im Eigentum
1. der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als teilrechtsfähige Einrichtungen des Bundes oder
2. des Bundes
stehende Vermögen, das am 31. Dezember 2022 zur Wahrnehmung der in §§ 18 bis 23 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021 festgelegten Aufgaben verwendet wurde, geht mit 1. Jänner 2023 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der GSA über. Dabei werden alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 übertragen.
(2) Die GSA tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in alle Rechte und Pflichten ein, die zu Zwecken der §§ 18 bis 23 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021 von der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als teilrechtsfähige Einrichtungen des Bundes oder dem Bund bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begründet worden sind.
(3) Von der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 und 2 ausgenommen sind die Mietverhältnisse an den folgenden Objekten, die vom Bund zu Zwecken der §§ 18 bis 23 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021 mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH abgeschlossen sind:
1. 1030 Wien, Tongasse 1012, EZ 4476, KG 01006 Landstraße,
2. 1190 Wien, Hohe Warte 3840, EZ 495, KG 01503 Heiligenstadt,
3. 2763 Muggendorf, Trafelberg, EZ 64, KG 23449 Muggendorf sowie
4. 5020 Salzburg, Freisaalweg 16, EZ 60422, KG 56537 Salzburg.
Diese Objekte sind der GSA zu Zwecken der ihr übertragenen Aufgaben unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Die GSA hat den Bund hinsichtlich dieser Nutzung schad- und klaglos zu halten.
(4) Bis zum Abschluss der ersten Leistungsvereinbarung erfolgt die Finanzierung der GSA nach Maßgabe der bundesfinanzgesetzlichen Bestimmungen. Der Vorschlag für die erste Leistungsvereinbarung ist bis spätestens 31. März 2023 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzulegen.
(5) Für das Jahr 2023 ist ein interimistisches Arbeitsprogramm bis spätestens 31. März 2023 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Genehmigung vorzulegen. Das erste Dreijahresprogramm ist bis spätestens 31. März 2023 vorzulegen.
(6) Die GSA hat bis zum 30. April 2023 eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der GSA zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Eröffnungsbilanz ist von der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung der Eröffnungsbilanz entsprechend dem vierten Abschnitt des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches zu prüfen.
In Kraft seit 15.04.2022
§ 25 Übergangsbestimmungen zum 3. Abschnitt (Organisation)
(1) Bis zur ersten Betrauung einer Generaldirektion gemäß § 14
1. ist die Funktion der Generaldirektion gemeinsam von den Personen auszuüben, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Absatzes die Geologische Bundesanstalt sowie die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gemäß § 18a Abs. 2 und § 23 Abs. 2 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021, geleitet haben;
2. können Willenserklärungen für die GSA nur von beiden Mitgliedern der Generaldirektion gemeinsam abgegeben werden;
3. ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung schriftlich unter Angabe der Gründe zu informieren, wenn die Mitglieder der Generaldirektion nicht innerhalb von fünf Werktagen eine Einigung erzielen.
(2) Die Generaldirektion hat
1. ab dem in § 29 Z 2 genannten Zeitpunkt alle Maßnahmen im Namen und auf Rechnung der GSA zu treffen, die für die Errichtung der GSA erforderlich sind;
2. unverzüglich nach dem in § 29 Z 2 genannten Zeitpunkt die GSA beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.
(3) Das Kuratorium (§ 15) ist bis spätestens sechs Monate nach dem in § 29 Z 2 genannten Zeitpunkt einzurichten.
In Kraft seit 15.04.2022
§ 26 Übergangsbestimmungen zum 4. Abschnitt (Personalrecht)
(1) Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 2022 im Planstellenbereich „Wissenschaft und Forschung“ (Planstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31) ernannt sind und überwiegend an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik verwendet werden, gehören ab dem 1. Jänner 2023 für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der GSA an und sind der GSA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(2) Gemäß Abs. 1 zugewiesene Beamtinnen und Beamte haben, wenn sie ihren Austritt aus dem Bundesdienst innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Kollektivvertrages (Abs. 19) erklären, mit Wirksamkeit von dem auf ihren Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur GSA zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
(3) Die beim Bund zurückgelegte Dienstzeit sowie das erreichte Besoldungsdienstalter sind in den Fällen des Abs. 2 für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur GSA auf die GSA über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(4) Beamtinnen und Beamte, die gemäß Abs. 2 in ein Arbeitsverhältnis zur GSA übertreten, haben keinen Anspruch auf Abfertigung gemäß § 26 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956. Beamtinnen und Beamten, die aus dem Dienstverhältnis austreten und innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis zur GSA aufgenommen werden, wird im Beamtendienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit auf Leistungsansprüche nach den Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, angerechnet. Die GSA hat binnen sechs Monaten nach Begründung des Arbeitsverhältnisses einen entsprechenden Überweisungsbetrag an die BVKasse zu entrichten.
(5) Für dem Amt der GSA zugewiesene Beamtinnen und Beamten hat die GSA dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamtinnen und Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamtinnen und Beamten gemäß § 22 GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Die nach dem 1. Jänner 2023 an die GSA geleisteten besonderen Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend und in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils spätestens zum Ende des Folgemonats fällig.
(6) Für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1 gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
(7) Bedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2022 zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Wissenschaft und Forschung“ (Planstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31), in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen und überwiegend an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik verwendet sind, werden mit dem 1. Jänner 2023 zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GSA.
(8) Die GSA setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß Abs. 7 fort. Hinsichtlich dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der GSA. Der Abschluss von Sonderverträgen gemäß § 36 VBG ist nicht länger zulässig. Eine Kündigung aus einem der im § 32 Abs. 4 VBG angeführten Gründe ist innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Jänner 2023 nicht zulässig. An einer allfälligen zeitlichen Befristung des Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit sowie das erreichte Besoldungsdienstalter sind für alle zeitabhängigen Ansprüche zu berücksichtigen. Wechseln Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 7 von dem Arbeitsverhältnis zur GSA unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Arbeitsverhältnis zur GSA ein Dienstverhältnis zum Bund gewesen wäre. Sie sind im Sinne des § 20 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, zu berücksichtigen.
(9) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 7 können innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Kollektivvertrags (Abs. 19) ihre Bereitschaft zum Übertritt in diesen Kollektivvertrag erklären. Ihre Arbeitsverhältnisse sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten entsprechend anzupassen.
(10) Aus Anlass des Ausscheidens aus dem Bundesdienstverhältnis gemäß Abs. 7 oder des Übertritts gemäß Abs. 9 gebührt keine Abfertigung gemäß § 84 VBG. Die im Bundesdienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit wird auf Leistungsansprüche nach den Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, angerechnet.
(11) Die am 31. Dezember 2022 bestehenden Forderungen des Bundes aus dem Titel gewährter Vorschüsse sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, oder dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GSA, die aus einem Beamtendienstverhältnis in ein Arbeitsverhältnis zur GSA überwechseln oder aus einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in ein Arbeitsverhältnis zur GSA übergeführt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die GSA über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(12) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in einem Arbeitsverhältnis im Rahmen der eigenen Rechtsfähigkeit (Teilrechtsfähigkeit) dieser Bundesanstalten gemäß den §§ 18a und 23 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021 beschäftigt sind, werden mit dem folgenden Tag Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der GSA. Ab diesem Zeitpunkt setzt die GSA als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten der teilrechtsfähigen Einrichtungen der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik fort. An einer allfälligen zeitlichen Befristung eines Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein.
(13) In die am 31. Dezember 2022 gemäß § 12 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik bestehenden Lehrverhältnisse zum Bund tritt die GSA als Lehrberechtigte mit dem folgenden Tag ein. Die GSA setzt ab diesem Zeitpunkt die Rechte und Pflichten des Bundes als Lehrberechtigter fort. An der Rechtsstellung der an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als Ausbildnerinnen und Ausbilder im Sinne des § 3 BAG betrauten Personen tritt dadurch keine Änderung ein.
(14) Die Mitglieder der am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt und der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik eingerichteten Dienststellenausschüsse und Betriebsräte der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit bilden ab dem 1. Jänner 2023 einen gemeinsamen Betriebsrat. § 50 Abs. 1 ArbVG ist bis zur Wahl des neuen Betriebsrates nicht anzuwenden.
(15) Abweichend vom Arbeitsverfassungsgesetz ist dieser gemeinsame Betriebsrat unverzüglich für seine erste konstituierende Sitzung bis spätestens 31. Jänner 2023 durch das älteste Mitglied einzuberufen und hat aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einem Vorsitzenden sowie die erforderlichen Funktionäre zu wählen. Der gemeinsame Betriebsrat hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Errichtung der GSA seine Tätigkeit aufnehmen kann.
(16) Im Übrigen gelten für die GSA die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt.
2. Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des § 9 des Bundes–Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, wahrzunehmen und dabei die Bestimmungen des PVG anzuwenden. Die der GSA zugewiesenen Bundesbediensteten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung an.
(17) Die am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik geltende Betriebsvereinbarungen bleiben für den jeweils erfassten Personenkreis aufrecht und treten, sofern diese nicht einvernehmlich beendet oder ersetzt werden, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(18) Sofern nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Betriebsvereinbarungen in den Regelungsgegenständen der Betriebsvereinbarungen nach Abs. 17 für die Gesamtheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen und wirksam werden, sind die Betriebsvereinbarungen nach Abs. 17 ab 1. Jänner 2025 auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge an der GSA anzuwenden. Im Fall – sich aus der Fortführung der Betriebsvereinbarungen gemäß Abs. 17 ergebender – unterschiedlicher Regelungen hat die Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die jeweils allgemein anzuwendende Regelung festzustellen und kundzumachen. Wird eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet auf Antrag eines Streitteiles die Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG. Bis zur Entscheidung der Schlichtungsstelle sind die von der Generaldirektion festgestellten Regelungen einheitlich anzuwenden. Dies gilt nicht für Betriebsvereinbarungen gemäß § 96 ArbVG. Deren Anwendung über den 31. Dezember 2024 hinaus erfordert die Zustimmung des Betriebsrates, anderenfalls endet deren Wirksamkeit mit diesem Datum.
(19) Die Generaldirektion hat mit der zuständigen kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages mit dem Ziel aufzunehmen, diese bis 31. Dezember 2024 abzuschließen.
(20) Für ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an der GSA neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrages das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der GSA.
(21) Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten gemäß § 36a VBG, die am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, sind mit dem folgenden Tag dem Amt der GSA zur Ausbildung zugewiesen. Die GSA hat dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für diese Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten zu ersetzen. Die Zahlungen an den Bund sind jeweils spätestens zum Ende des Folgemonats fällig.
(22) Zur Sicherung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Beamtinnen und Beamten, die ab dem 1. Jänner 2023 gemäß Abs. 2 in ein Arbeitsverhältnis zur GSA übertreten, der Vertragsbediensteten gemäß Abs. 7 sowie der Lehrlinge gemäß Abs. 13, die in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur GSA überführt werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich ein Tag vor dem Ausscheiden dieser Personen aus den für diese maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen. Anwartschaften auf Abfertigungen, Jubiläumszuwendungen dieser Personen werden von der GSA übernommen.
In Kraft seit 15.04.2022
§ 27 Verweisungen
Verweisungen auf andere bundesgesetzliche Vorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
In Kraft seit 15.04.2022
§ 28 Vollziehung
Mit der Vollziehung sind betraut:
1. hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 2 die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister;
3. hinsichtlich des § 13 Abs. 10 die für die Bestellung oder die Entsendung zuständige Bundesministerin oder der für die Bestellung oder Entsendung zuständige Bundesminister;
4. hinsichtlich des § 15 Abs. 1 Z 4 sowie des § 22 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
In Kraft seit 15.04.2022
§ 29 Inkraft- und Außerkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
1. § 12 Abs. 5 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft; die Ausführungsgesetze sind bis spätestens 30. Juni 2023 zu erlassen und mit 1. Juli 2023 in Kraft zu setzen;
2. alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft, wobei die GSA erst mit 1. Jänner 2023
a) die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 6 und 8 bis 10 erfüllen sowie
b) die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 erbringen
darf.
In Kraft seit 15.04.2022