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§ 22 gsag

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 15.04.2022
§ 22 Abgaben- und Gebührenbefreiung
Die GSA ist für Rechtsgeschäfte, die für die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 erforderlich sind und mit staatlichen Mitteln im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV finanziert werden, von den damit verbundenen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Die durch die Vermögensübertragung gemäß § 24 Abs. 1 bis 3 Unmittelbar veranlassten Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
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