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§ 5 gsag

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 15.04.2022
§ 5 Datennutzung
(1) § 7 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, ist nicht auf Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) anzuwenden, die die GSA im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten gewinnt. Sofern die GSA im Wettbewerb mit privaten Anbietern am Markt tätig wird, gilt:
1. Die Nutzung nichtstaatlicher Daten (§ 3 Z 16) bestimmt sich nach den zwischen der GSA und den Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums abgeschlossenen Vereinbarungen.
2. Nichtstaatliche Daten (§ 3 Z 16), die der GSA von Dritten ohne Vereinbarung gemäß Z 1 zur Verfügung gestellt werden oder von der GSA sonst im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gewonnen werden, sind von der GSA für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Erhalt der Daten geheim zu halten und dürfen während dieser Zeit ohne schriftliche Zustimmung der Rechteinhaberinnen oder Rechteinhaber nur für Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3, die mit staatlichen Mitteln im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV finanziert werden, verwendet und nicht an andere als die in § 12 Abs. 1 und Abs. 5 Z 1 genannte Stellen weitergegeben werden. Die GSA hat vor Verwendung dieser Daten auf deren Existenz öffentlich einsehbar hinzuweisen. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist darf die GSA diese Daten der Öffentlichkeit ohne Personenbezug unentgeltlich zugänglich machen, solange weder eine abweichende Vereinbarung gemäß Z 1 noch ein Widerspruch dagegen besteht.
(2) Die GSA hat staatliche Daten (§ 3 Z 15) der Öffentlichkeit ohne Personenbezug unentgeltlich zugänglich zu machen. Diese Veröffentlichungspflicht besteht nicht, wenn
1. es sich bei diesen Daten um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt oder
2. die Veröffentlichung dieser Daten Rechte des geistigen Eigentums, den Schutz personenbezogener Daten oder die Vertraulichkeit, Sicherheit oder legitime Geschäftsinteressen verletzen würde oder
3. diese Daten gemäß § 12 bereitgestellt wurden und unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, fallen.
(3) Soweit dies für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO erforderlich ist, darf die GSA Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten gemäß § 2d Abs. 5 FOG für Zwecke gemäß Art. 89 DSGVO zeitlich unbeschränkt speichern und sonst in der für Zwecke gemäß Art. 89 DSGVO erforderlichen Art und Weise verarbeiten.
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