Gesetz

FTE-Nationalstiftungsgesetz

FTEG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Errichtung der Stiftung
(1) Zur Förderung von Forschung, Technologie und Entwicklung wird eine Stiftung mit dem Namen „Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung“ (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Wien und einem Stiftungskapital von einer Million Euro errichtet.
(2) Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist berechtigt, alle Geschäfte zu schließen und alle Maßnahmen zu setzen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.
(3) Die Stiftung gilt mit der Bestellung des ersten Stiftungsrats als errichtet.
In Kraft seit 31.12.2003
§ 2 Stiftungszweck und Aufgaben der Stiftung
(1) Die Stiftung dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Aufgabe der Stiftung ist die Förderung von Forschung, Technologie und Innovation in Österreich, insbesondere inter- und transdisziplinärer Forschungsmaßnahmen.
(2) Unter der Bezeichnung „Fonds Zukunft Österreich“ werden jährlich an die Begünstigten Fördermittel zur Finanzierung von Spitzenforschung im Bereich der Grundlagen- und der angewandten Forschung sowie von Technologie- und Innovationsentwicklung ausgeschüttet. Mit den Fördermitteln soll eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen verfolgt werden:
1. Ermöglichung von Pionierforschung und von disruptiven Innovationen,
2. Erreichung oder Erhaltung von Technologieführerschaft in geeigneten Feldern,
3. Festigung und Förderung der Resilienz des österreichischen Innovationssystems,
4. Intensivierung der Kooperation von Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft insbesondere auch, um themenoffene und längerfristige Forschungshorizonte zu ermöglichen,
5. Verbreiterung und Vertiefung des Wissenstransfers sowie
6. Umsetzung von EUMissionen und EUPartnerschaften, soweit diese Forschung und deren Transfer nach Österreich betrifft.
(3) Es können sowohl themenoffene Projekte, Initiativen und Programme als auch solche mit thematischer Schwerpunktsetzung gefördert werden.
(4) Bei der Mittelvergabe ist insbesondere auf die Erzielung eines größtmöglichen hochqualitativen Forschungsoutputs Bedacht zu nehmen. Die angestrebten und tatsächlich erreichten Outputs sind einem laufenden Monitoring zu unterziehen.
In Kraft seit 14.12.2021
§ 3 Begünstigte
Die Fördermittel der Stiftung sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 an vom Bund getragene Fördereinrichtungen auszuschütten.
In Kraft seit 14.12.2021
§ 4 Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung
(1) Die Stiftung hat ein Stiftungskapital von einer Million Euro, welches ertragbringend anzulegen ist. Als Fördermittel sind die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital vorbehaltlich des § 13 Abs. 1 und die Dotierungen gemäß Abs. 2 und 3 an die Begünstigten gemäß § 3 auszuschütten.
(2) Die Stiftung ist jährlich mit
1. jenen Mitteln, die im Rahmen der Ermächtigung gemäß Abs. 5 von der Oesterreichischen Nationalbank ausgeschüttet werden sowie
2. Zuwendungen aus Zinserträgen aus dem ERP-Fonds gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 lit. b ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962,
zu dotieren.
(3) Die Stiftung kann darüber hinaus auch mit jeweils hiefür im jährlichen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mitteln dotiert werden.
(4) Das Stiftungskapital gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der ersten Dotierung gemäß Abs. 2 zu gleichen Teilen aus den von der Oesterreichischen Nationalbank und den vom ERP-Fonds zur Verfügung gestellten Mitteln zu bilden.
(5) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,
1. Rücklagen des Allgemeinen Reservefonds sowie der freien Reserve in Höhe von 1,5 Milliarden Euro aufzulösen und direkt einem gesonderten Rechnungskreis des bei der Oesterreichischen Nationalbank eingerichteten Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft zu widmen sowie
2. 75 Millionen Euro jährlich an die Stiftung auszuschütten.
(6) Die Stiftung ist in den Kalenderjahren 2022 bis 2025 berechtigt, Zusagen (Sonderbewilligungen) zur Ausschüttung von Fördermitteln an Begünstigte gemäß §3 bis zur Höhe von jeweils 140 Millionen Euro jährlich zu tätigen. Die über Abs. 2 hinausgehende dafür erforderliche Dotierung der Stiftung erfolgt gemäß Abs. 3 nach Maßgabe des Bedarfes auf Basis eines aus den Zusagen an die Förderungsnehmer sich ergebenden mit dem Bund abgestimmten Auszahlungsplans und nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz (UG 45) vorgesehenen Mittel.
In Kraft seit 14.12.2021
§ 5 Organe
Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.
In Kraft seit 31.12.2003
§ 6 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Die Funktion des Stiftungsvorstands ist von den beiden Geschäftsführern der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) wahrzunehmen.
(2) Ein Mitglied des Stiftungsvorstands ist bei grober Pflichtverletzung abzuberufen. Jener Geschäftsführer der AWS, welcher von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort entsendet wurde, ist von diesem, der andere von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen abzuberufen.
(3) Den Mitgliedern des Stiftungsvorstands gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Stiftungsrat festzusetzen ist.
In Kraft seit 17.05.2018
§ 7 Aufgaben des Stiftungsvorstands
(1) Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung zu verwalten, nach außen zu vertreten und für die Erfüllung des Stiftungszwecks im Sinne der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 zu sorgen. Der Stiftungsvorstand hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu erfüllen.
(2) Beschlüsse des Stiftungsvorstands bedürfen der Einstimmigkeit.
(3) Der Stiftungsvorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die vom Stiftungsrat zu genehmigen und in den Räumlichkeiten der Stiftung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist.
(4) Der Stiftungsvorstand hat dem Stiftungsrat einmal jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres über die dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung im abgelaufenen Geschäftsjahr schriftlich zu berichten.
In Kraft seit 31.12.2003
§ 8 Zeichnung und Vertretung der Stiftung
(1) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben in der Weise zu zeichnen, dass sie dem Namen der Stiftung ihre Unterschrift beifügen.
(2) Sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstands sind nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Stiftung befugt. Ist eine Willenserklärung der Stiftung gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Stiftungsvorstands. Die Geschäftsordnung hat zu regeln, wer im Falle der Abwesenheit eines Stiftungsvorstands diesen vertritt.
In Kraft seit 31.12.2003
§ 9 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, wobei nach Möglichkeit auf eine gendergerechte ausgeglichene Repräsentanz zu achten ist. Je ein Mitglied ist
1. von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
2. von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
3. von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
4. von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und
5. von der Oesterreichischen Nationalbank
jeweils auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Weiters gehören dem Stiftungsrat mit beratender Stimme der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Forschungs-, Wissenschafts- Innovations- und Technologieentwicklungsrates (§ 1 des FWITRat-Gesetzes, BGBl. I Nr. 52/2023) an.
(2) Zu Mitgliedern des Stiftungsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der Geschäftsführung von Fördereinrichtungen, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden, können nicht Mitglieder des Stiftungsrats sein. Dem Stiftungsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
(3) Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrats endet:
1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
2. durch Zurücklegung der Funktion oder
3. durch Abberufung gemäß Abs. 4.
Im Fall der Z 2 und 3 ist vom jeweiligen Bestellungsberechtigten unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.
(4) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Bundesministerinnen und Bundesminister und die Oesterreichische Nationalbank haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrats abzuberufen, wenn
1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
4. grobe Pflichtverletzung vorliegt.
(5) Den Mitgliedern des Stiftungsrats gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzusetzen ist.
In Kraft seit 20.05.2023
§ 10 Organisation des Stiftungsrats
(1) Den Vorsitz im Stiftungsrat führen jährlich wechselnd die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bestellten Mitglieder des Stiftungsrats. Der Vorsitzende des Stiftungsrats, im Fall von dessen Verhinderung sein Stellvertreter, hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Stiftungsrats einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(2) Jedes Mitglied des Stiftungsrats, der Stiftungsvorstand sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrats verlangen.
(3) Der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 unter Einbindung der anderen Mitglieder des Stiftungsrats vorzubereiten. Er kann sich dabei der Geschäftsstelle des Forschungs-, Wissenschafts- Innovations- und Technologieentwicklungsrates bedienen. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von den von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bestellten Mitgliedern des Stiftungsrats gemeinsam einzuberufen.
(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrats kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Beschlüsse des Stiftungsrats bedürfen der Einstimmigkeit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht, zulässig. Abs. 4 gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich fest zu halten, über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrats Bericht zu erstatten.
(6) Über die Sitzungen des Stiftungsrats ist ein Protokoll zu führen, welches den Mitgliedern des Stiftungsrats sowie den in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Bundesministerinnen oder Bundesministern zu übermitteln ist. Das Protokoll ist vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen.
(7) Der Stiftungsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
In Kraft seit 20.05.2023
§ 11 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat hat
1. die Verwendung der Fördermittel der Stiftung zu beschließen; dabei hat der Stiftungsrat den Forschungs-, Wissenschafts- Innovations- und Technologieentwicklungsrat zur Beratung heranzuziehen,
2. die Umsetzung der Beschlüsse zu forschungs- und technologiepolitischen Initiativen und Maßnahmen zu überprüfen und
3. die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Genehmigung des Stiftungsrats bedürfen:
1. der vom Stiftungsvorstand zu erstellende Jahresabschluss,
2. die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands gemäß § 7 Abs. 3 sowie deren Änderung,
3. Festlegung allgemeiner Grundsätze der Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse gemäß § 4 Abs. 2,
4. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
5. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von 20 000 Euro im Einzelnen oder insgesamt 50 000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigen und
6. Investitionen, soweit sie einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen.
(3) Der Beschlussfassung des Stiftungsrats sind vorbehalten:
1. die Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß § 15 Abs. 2,
2. Verwendung der Fördermittel gemäß § 3,
3. die dem Stiftungsvorstand gemäß § 6 Abs. 5 zustehende Vergütung und
4. die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß § 15 Abs. 4.
In Kraft seit 20.05.2023
§ 12 Haftung
(1) Jedes Mitglied des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands haftet der Stiftung für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden.
(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der FTE-Nationalstiftung.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 13 Verwaltung und interne Revision
(1) Das zur Verwaltung der Stiftung erforderliche Personal ist vom ERP-Fonds auf dessen Kosten zur Verfügung zu stellen. Die übrigen Verwaltungskosten einschließlich der Vergütungen für die Mitglieder der Organe der Stiftung sind aus den Mitteln der Stiftung zu decken, wobei dafür zuerst die Erträgnisse aus der Veranlagung des Stiftungskapitals gemäß § 4 Abs. 1 heranzuziehen sind.
(2) Der Stiftungsvorstand hat eine interne Revision einzurichten. Er kann sich dabei der internen Revision des ERP-Fonds bedienen.
In Kraft seit 31.12.2003
§ 14 Verschwiegenheitsverpflichtung
Die Mitglieder des Stiftungsvorstands und Stiftungsrats sowie alle sonst für die Stiftung tätigen Personen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für die Stiftung weiter.
In Kraft seit 31.12.2003
§ 15 Rechnungslegung
(1) Der Stiftungsvorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang und einen Lagebericht unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches – HGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Lagebericht ist auch auf die Erfüllung des Stiftungszwecks einzugehen.
(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Stiftungsprüfer zu prüfen. § 273 UGB ist mit Ausnahme von Abs. 3 anzuwenden. Das URG ist nicht anzuwenden.
(3) Der geprüfte Jahresabschluss samt Lagebericht ist vom Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Stiftungsrats über die Genehmigung des Jahresabschlusses samt Lagebericht hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Stiftungsvorstand den Jahresabschluss samt Lagebericht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln kann.
(4) Der Stiftungsrat hat die Mitglieder des Stiftungsvorstands zu entlasten, wenn der Jahresabschluss und der Lagebericht genehmigt wurden, die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr jeweils ordnungsgemäß erfolgt ist und der Entlastung keine im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzte grobe Pflichtverletzung entgegensteht.
(5) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr der Stiftung beginnt mit der Errichtung der Stiftung und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
(6) Der Stiftungsvorstand hat den geprüften und vom Stiftungsrat genehmigten Jahresabschluss und den Lagebericht im Internet zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internetadresse der Stiftung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht im Internet bereit zu halten.
In Kraft seit 17.05.2018
§ 16 Gebühren- und Abgabenbefreiung
Die Stiftung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Im Übrigen gilt die Stiftung abgabenrechtlich als öffentliche Stiftung.
In Kraft seit 31.12.2003
§ 17 Auflösung der Stiftung
Die Stiftung kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.
In Kraft seit 31.12.2003
§ 18 Andere Rechtsvorschriften
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 19 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 20 In-Kraft-Treten
(1) § 4 Abs. 5 tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 31. Dezember 2003 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 5 Z 3 gilt befristet auf die Dauer von drei Jahren von 2018 bis 2020.
(3) Überwiesene Beträge gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 mindern die gemäß § 72 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG in der Fassung BGBl I Nr. 159/2015 berechnete Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage der Oesterreichische Nationalbank für die Veranlagungszeiträume 2018 bis 2020.
(4) § 12 sowie die §§ 18 und 19 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(5) §§ 2, 3, 4 Abs. 5 Z 3, Abs. 6 und 7 und § 11 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bestehende Förderverträge bleiben hievon unberührt.
(6) § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des FWITRat-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 52/2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.
In Kraft seit 20.05.2023
§ 21 Vollziehung
Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 2 Z 1 und des § 4 Abs. 3 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 4 Abs. 2 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
In Kraft seit 17.05.2018