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§ 21 fteg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 17.05.2018
§ 21 Vollziehung
Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 2 Z 1 und des § 4 Abs. 3 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 4 Abs. 2 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
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