Inhaltsverzeichnis
- § 1 §. 1.
- § 2 §. 2.
- § 3 §. 3.
- § 4 §. 4.
- § 5 §. 5.
- § 6 §. 6.
- § 7 §. 7.
- § 8 §. 8.
- § 9 §. 9.
- § 10 §. 10.
- § 11 §. 11.
- § 12 §. 12.
- § 13 §. 13.
- § 14 §. 14.
- § 15 §. 15.
- § 16 §. 16.
- § 17 §. 17.
- § 18 §. 18.
- § 19 §. 19.
- § 20 §. 20.
- § 21 §. 21.
- § 22 §. 22.
- § 23 §. 23.
- § 24 §. 24.
- § 25 §. 25.
- § 26 §. 26.
- § 27 §. 27.
- § 28 §. 28.
- § 29 §. 29.
- § 30 §. 30.
- § 31 §. 31.
- § 32 §. 32.
- § 33 §. 33.
- § 34 §. 34.
- § 35 §. 35.
- § 36 §. 36.
- § 37 §. 37.
- § 38 §. 38.
- § 39 §. 39.
- § 40 §. 40.
- § 41 §. 41.
- § 42 §. 42.
- § 43 §. 43.
- § 44 §. 44.
- § 45 §. 45.
- § 46 §. 46.
- § 47 §. 47.
- § 48 §. 48.
- § 49 §. 49.
- § 50 §. 50.
- § 51 §. 51.
- § 52 §. 52.
- § 53 §. 53.
- § 54 §. 54.
- § 55 §. 55.
- Art. 96
- § 1a Eisenbahninfrastrukturunternehmen
- § 1b Eisenbahnverkehrsunternehmen
- § 1c Integrierte Eisenbahnunternehmen
- § 1d Vertikal integriertes Unternehmen
- § 1e Internationale Gruppierung
- § 1f Stadt- und Vorortverkehr
- § 1g Regionalverkehr
- § 1h Internationaler Güterverkehr
- § 1i Grenzüberschreitender Personenverkehrsdienst
- § 9a Gemeinsame Sicherheitsziele
- § 9b Stand der Technik
- § 10a Eisenbahninfrastruktur
- § 10b Akteure
- § 13a Jahresbericht
- § 13b Sicherheitsempfehlungen
- § 14a Konzessionsverfahren
- § 14b Betriebseröffnungsfrist, Konzessionsdauer
- § 14c Erwerb einer Eisenbahn
- § 14d Verlängerung der Konzessionsdauer
- § 14e Konzessionsentziehung
- § 14f Erlöschen der Konzession
- § 15a Unterlagen zum Antrag
- § 15b Voraussetzungen
- § 15c Zuverlässigkeit
- § 15d Finanzielle Leistungsfähigkeit
- § 15e Fachliche Eignung
- § 15f Entscheidungspflicht
- § 15g Verkehrseröffnung
- § 15h Überprüfungen
- § 15i Entziehung, Einschränkung
- § 15j Mitteilungspflichten
- § 15k Erlöschen der Verkehrsgenehmigung
- § 16a Unterlagen zum Antrag
- § 16b Voraussetzungen
- § 16c Verkehrseröffnungsfrist
- § 16d Überprüfungen
- § 16e Entziehung, Einschränkung
- § 16f Erlöschen der Verkehrskonzession
- § 17a Genehmigungsverfahren
- § 17b Werksverkehr, beschränkt-öffentlicher Verkehr
- § 18a Schutz vor nicht zumutbarer Konkurrenzierung
- § 18b Enteignungsrecht
- § 18c Duldungsrechte
- § 18d Schienenersatzverkehr
- § 19a Regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen
- § 19b Einstellung aus Sicherheitsgründen
- § 19c Meldepflicht bei Unfällen und Störungen
- § 19d Änderung der Zustelladresse, Zustellungsbevollmächtigter
- § 20a Einfriedungen, Schutzbauten
- § 21a Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete
- § 21b Selbständiges Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges
- § 21c Qualifizierte Tätigkeiten
- § 22a Tarife samt Bedingungen
- § 22b Bekanntgabe der Beförderungsbedingungen an die Schienen-Control GmbH
- § 22c Notfallpläne für die Hilfeleistungserbringung
- § 30a Vorhandensein gefährlicher Stoffe
- § 31a Antrag
- § 31b Bauentwurf
- § 31c Mündliche Verhandlung
- § 31d Berührte Interessen
- § 31e Parteien
- § 31f Genehmigungsvoraussetzungen
- § 31g Bauausführungsfrist
- § 31h Höchstgerichtliche Aufhebung eines Baugenehmigungsbescheides
- § 32a Antrag
- § 32b Genehmigungsvoraussetzungen
- § 32c Berechtigungen
- § 32d Befristung in der Bauartgenehmigung
- § 32e Befristete Erprobung von Schienenfahrzeugen
- § 33a Antrag
- § 33b Genehmigungsvoraussetzungen
- § 33c Befristung in der Bauartgenehmigung
- § 34a Verbindung mit anderen Genehmigungen
- § 34b Antrag
- § 40a Vorarbeiten
- § 40b Einlösungsrecht des Bundes
- § 41b Bewertungsstelle
- § 43a Feuerbereich
- § 47a Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge
- § 47b Bahnbenützende
- § 47c Schutzvorschriften
- § 53a Anschluss und Mitbenützung
- § 53b Behandlung von Anschluss- und Mitbenützungsbegehren
- § 53c Beschwerde an die Schienen-Control Kommission
- § 53d Vorlage von Verträgen
- § 53f Wettbewerbsaufsicht
- § 54a Ausnahmen vom Geltungsbereich des 6.Teiles
- § 55a Leitstrategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur
- § 55b Finanzierungsverträge zur Eisenbahninfrastruktur
- § 55c Unabhängigkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
- § 55d Unabhängigkeit bei den wesentlichen Funktionen
- § 55e Unparteilichkeit hinsichtlich Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung
- § 55f Finanzielle Transparenz
- § 55g Auslagerung von Funktionen und Arbeiten des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
- § 55h Wahrnehmung von Funktionen durch verschiedene Eisenbahninfrastrukturunternehmen
- § 55i Kooperationsvereinbarungen mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
- § 55j Koordinierung
- § 55k Europäisches Netzwerk der Infrastrukturbetreiber
- § 56 Zugang zur Eisenbahninfrastruktur
- § 57 Zugangsberechtigte
- § 57a Fahrwegkapazitätsberechtigte
- § 57b Anforderungen an Fahrwegkapazitätsberechtigte
- § 57c Bedienungsverbot bei Personenverkehrsdiensten
- § 58 Mindestzugangspaket
- § 58a Serviceeinrichtungen
- § 58b Zugang zu Serviceeinrichtungen, Gewährung von Serviceleistungen
- § 59 Schienennetz-Nutzungsbedingungen
- § 60 Entziehung von Zugtrassen
- § 62 Zuweisungsstelle
- § 62a Betreiber einer Serviceeinrichtung
- § 62b Entgelterhebende Stelle
- § 63 Zuweisungsgrundsätze
- § 63a Nutzungsbeschränkung zugunsten bestimmter Arten von Eisenbahnverkehrsdiensten
- § 64 Rahmenregelung
- § 64a Zusammenarbeit von Zuweisungsstellen
- § 65 Netzfahrplanerstellung
- § 65a Fahrwegkapazität für regelmäßige Instandhaltungsarbeiten
- § 65b Koordinierungsverfahren
- § 65c Überlastete Eisenbahninfrastruktur
- § 65d Kapazitätsanalyse
- § 65e Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität
- § 65f Verlangen nach Aufgabe von Zugtrassen
- § 66 Sondermaßnahmen bei Störungen
- § 67 Kosten des Zugbetriebes
- § 67a Entgeltbestandteile für Kapazitätsengpässe
- § 67b Umweltbezogene Auswirkungen des Zugbetriebes
- § 67c Gemittelte Festsetzung des Wegeentgeltes
- § 67d Volle Kostendeckung der Wegeentgelte
- § 67e Höhere Wegeentgelte für bestimmte Eisenbahninfrastrukturen
- § 67f Wegeentgeltregel für bestimmte Eisenbahnkorridore
- § 67g Vergleichbarkeit der Wegeentgelte
- § 67h Leistungsabhängige Wegeentgeltbestandteile
- § 67i Entgelt für nicht genutzte Fahrwegkapazität
- § 67j Entgelte für Instandhaltung
- § 68 Festsetzung der Wegeentgelte
- § 68a Verhandlungen über die Höhe des Wegeentgeltes
- § 69 Entrichtung der Wegeentgelte
- § 69a Wegeentgeltnachlässe
- § 69b Dienstleistungsentgelte
- § 69c Informations- und Nachweispflichten
- § 70 Zusammenarbeit bei schienennetzübergreifenden Wegeentgeltregelungen
- § 70a Rechtsform
- § 71 Behandlung von Begehren auf Fahrwegkapazitätszuweisung und Gewährung des Mindestzugangspaketes
- § 71a Behandlung von Begehren auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und Gewährung von Serviceleistungen
- § 72 Beschwerde gegen die Zuweisungsstelle
- § 73 Beschwerde gegen einen Betreiber von Serviceeinrichtungen
- § 73a Vorlage von Verträgen und Urkunden
- § 74 Überwachung des Wettbewerbs
- § 74a Marktbeobachtung
- § 75a Zugangsrechte auf anderen Eisenbahnen
- § 75b Freiwillig eingeräumter Zugang
- § 75c Zugang zu Schulungseinrichtungen
- § 75d Ausbildung und Qualifikation
- § 75e Beschwerde an die Schienen-Control Kommission
- § 76 Gründung der Schienen-Control GmbH
- § 77 Aufgaben der Schienen-Control GmbH
- § 78 Verfahrensvorschrift
- § 78a Außergerichtliche Streitbeilegung mit Kunden
- § 78b Unwirksamkeitserklärung durch die Schienen-Control Kommission
- § 78c Tätigkeitsbericht
- § 78d Auskunftspflichten
- § 79 Aufsicht
- § 79a Erklärung der Geschäftsführer
- § 79b Berufsverbot
- § 80 Aufwand der Schienen-Control GmbH
- § 81 Einrichtung der Schienen-Control Kommission
- § 82 Zusammensetzung der Schienen-Control Kommission
- § 82a Erklärung der Mitglieder und Ersatzmitglieder
- § 82b Berufsverbot
- § 83 Beschlussfassung und Geschäftsordnung
- § 84 Verfahrensvorschrift
- § 84a Auskunftspflichten
- § 84b Konsultierung von Nutzern
- § 84c Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
- § 84d Kundmachung von Verordnungen der Schienen-Control Kommission
- § 85 Kosten und Entschädigung der Mitglieder
- § 86 Geltungsbereich
- § 87 Zweck
- § 88 Interoperabilität
- § 89 Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
- § 90 Grundlegende Anforderungen
- § 91 Aufrüstung
- § 92 Erneuerung
- § 93 Bereitstellung von Daten
- § 94 Begriffsbestimmung
- § 95 Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten
- § 96 Konformität und Gebrauchstauglichkeit
- § 97 EG-Erklärung
- § 98 Unrichtige EG-Erklärung
- § 99 Begriffsbestimmung
- § 100 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
- § 101 Nichtanwendbarkeit der TSI
- § 102 Verfahren zur Ausstellung der EG-Prüferklärung
- § 103 Nichtübereinstimmung von Teilsystemen mit grundlegenden Anforderungen
- § 104 Erforderlichkeit einer Genehmigung zur Inbetriebnahme
- § 105 Antrag
- § 106 Ermittlungsverfahren und Bescheiderlassung
- § 107 Entscheidung über eine Genehmigungspflicht bei Erneuerung oder Aufrüstung
- § 108 Harmonisierte Einführung des „Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems“ (ERTMS)
- § 109 Inverkehrbringen
- § 110 Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung
- § 111 Dateneingabe in das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen
- § 112 Prüfung vor Nutzung eines genehmigten Schienenfahrzeuges
- § 113 Nichterfüllung grundlegender Anforderungen
- § 114 Registrierung von Schienenfahrzeugen
- § 115 Europäische Fahrzeugnummer
- § 116 Eintragungsverfahren
- § 117 Auskunft über Daten und Angaben
- § 118
- § 124 Triebfahrzeugführer
- § 125 Anwendungsbereich
- § 126 Voraussetzungen zum Führen eines Triebfahrzeuges
- § 127 Ausländische Fahrerlaubnisse
- § 128 Wesen der Fahrerlaubnis
- § 129 Voraussetzungen
- § 130 Zuständigkeit
- § 131 Antragsunterlagen für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis
- § 132 Physische Eignung
- § 133 Arbeitspsychologische Eignung
- § 134 Allgemeine Fachkenntnisse
- § 135 Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Fahrerlaubnis
- § 136 Erneuerung der Fahrerlaubnis
- § 137 Ausstellung eines Duplikates der Fahrerlaubnis
- § 138 Aktualisierung der Fahrerlaubnis
- § 139 Überprüfungen
- § 140 Entzug und Aussetzung der Fahrerlaubnis
- § 141 Ausweis der Triebfahrzeuge und Eisenbahnen
- § 142 Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung
- § 143 Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Bescheinigung
- § 144 Verfahren
- § 145 Fachkenntnisse, Sprachkenntnisse
- § 146 Unternehmensinterne Überprüfungen
- § 147 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
- § 147a Behördliche Überprüfung
- § 148 Bestellung sachverständiger Prüfer
- § 149 Verzeichnis der sachverständigen Prüfer
- § 150 Begutachtungsbefugnis
- § 150a Überprüfung, Einschränkung der Begutachtungsbefugnis, Widerruf der Bestellung
- § 151 Ausbildungsmethode
- § 152 Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung
- § 153 Zugang zur Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung
- § 154 Beschwerde an die Schienen-Control Kommission
- § 155 Ersatz der Ausbildungskosten
- § 155a Überprüfung, Einschränkung und Einstellung des Schulungsbetriebes
- § 156 Errichtung und Führung
- § 157 Inhalt
- § 158 Auskunft über Daten und Angaben
- § 159 Errichtung und Führung
- § 160 Inhalt
- § 161 Auskunft über Daten und Angaben
- § 162 Ausländische Fahrerlaubnis
- § 163 Inländische Fahrerlaubnis
- § 164 Ausländische Bescheinigung
- § 165 Inländische Bescheinigung
- § 166 Unabhängige Beurteilung
- § 167 Überwachung im Rahmen eines Systems von Qualitätsnormen
- § 168 Begriffsbestimmung
- § 169 Allgemeine Anforderungen
- § 170 Haftpflichtversicherung
- § 171 Vorkehrungen
- § 172 Verfahren
- § 173 Angaben
- § 174 Aufnahme der Tätigkeit
- § 175 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf einer Benennung
- § 176 Tätigkeiten
- § 177 Unparteilichkeit
- § 178 Mitarbeiter
- § 179 Zweigunternehmen, Vergabe von Unteraufträgen
- § 180 Bereitstellung von Informationen
- § 181 Mitwirkungspflichten
- § 182 Beteiligung an einer sektoralen Gruppe
- § 183 Bestimmte Stellen
- § 184 Akkreditierte interne Stelle
- § 185 Geltungsbereich
- § 186 Begriffsbestimmung
- § 187 Erlassung nationaler Vorschriften
- § 188 Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems
- § 189 Dokumentation des Sicherheitsmanagementsystems
- § 190 Inhalt des Sicherheitsmanagementsystems
- § 191 Grundelemente des Sicherheitsmanagementsystems
- § 192 Hilfe für Unfallopfer
- § 193 Sicherheitsbericht
- § 194 Erforderlichkeit
- § 195 Ausstellung, Aktualisierung und Erneuerung
- § 196 Einschränkung oder Widerruf
- § 196a Mitteilungspflicht der Behörde
- § 197 Überprüfung durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen
- § 198 Erforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung
- § 199 Antrag
- § 200 Genehmigungsvoraussetzungen
- § 201 Gültigkeit und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung
- § 202 Aktualisierung der Sicherheitsgenehmigung
- § 203 Widerruf, Einschränkung
- § 204 Mitteilungspflicht der Behörde
§ 1 §. 1.
I. Von der Anlegung der Eisenbahnbücher.
1. Allgemeine Bestimmungen.
Für Eisenbahnen, welche dem öffentlichen Verkehre zu dienen haben und zu deren Herstellung das Expropriationsrecht zugestanden ist, sind Eisenbahnbücher anzulegen.
§ 2 §. 2.
In das Eisenbahnbuch sind alle im Besitze einer Eisenbahnunternehmung stehenden Grundstücke einzutragen, welche zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen haben (Eisenbahngrundstücke).
§ 3 §. 3.
Das Eisenbahnbuch besteht aus den Eisenbahneinlagen und einer Urkundensammlung.
§ 4 §. 4.
(1) Für jede Eisenbahn, beziehungsweise für jeden Theil derselben, welcher den Gläubigern gegenüber als Ganzes zu gelten hat, ist eine Einlage zu errichten.
(2) Bei Eisenbahnen, welche das Geltungsgebiet dieses Gebietes überschreiten, sowie bei fremden Eisenbahnen, welche sich mit einem Theile ihrer Linie in dieses Gebiet erstrecken, ist für den innerhalb dieses Gebietes gelegenen Theil eine Einlage zu eröffnen.
§ 5 §. 5.
(1) Die den Inhalt einer Einlage bildende Bahn ist als eine bücherliche Einheit anzusehen.
(2) Diese Einheit umfaßt auch das ganze im Besitze der Unternehmung befindliche Materiale, welches
- 1. zur Herstellung oder Instandhaltung der Bahn bestimmt ist, sofern es bereits in den örtlichen Bereich der Bahn gebracht ist, oder
- 2. zum Betriebe der Bahn gehört, und zwar von diesem sowohl
- a) das in feste Verbindung mit der Bahn gesetzte, als auch
- b) das zum dauernden Gebrauche an Ort und Stelle bestimmte, sowie
- c) alles übrige zum Fahrbetriebe oder in anderer Weise zum Betriebe der Bahn gehörige Materiale.
(3) In Ansehung der fremden Eisenbahnen, welche sich mit einem Theile ihrer Linie in das Geltungsgebiet dieses Gesetzes erstrecken, ist das unter 2c) bezeichnete Betriebsmaterial nicht als zu der bücherlichen Einheit gehörig anzusehen, sofern nicht durch ein mit der betreffenden Regierung geschlossenes Uebereinkommen etwas Anderes festgesetzt worden ist.
§ 6 §. 6.
(1) An Theilen der als eine bücherliche Einheit behandelten Bahn können Hypothekarrechte nicht erworben werden.
(2) Dagegen schließt die Behandlung einer Bahn als bücherliche Einheit nicht aus, daß in Ansehung einzelner Bestandtheile der Bahn ein getheiltes Eigenthum oder ein Miteigenthum, sowie daß an einzelnen Bestandtheilen der Bahn andere die Ausübung des Eigenthumsrechtes beschränkende Rechte, wie Grunddienstbarkeiten, Bestandrechte mit der Wirkung dinglicher Rechte bestehen.
(3) Ingleichen wird durch die Behandlung der Bahn als bücherliche Einheit nicht ausgeschlossen, daß ein Einlösungs- oder Heimfallsrecht des Staates sich auf die diesem Rechte durch Gesetz oder Vertrag unterworfenen Objecte zu beschränken habe.
§ 7 §. 7.
(1) Bei der Errichtung einer Eisenbahneinlage kann als Besitzer der den Inhalt dieser Einlage bildenden Bahn bücherliche Rechte nur Derjenige erlangen, welcher die Concession für diese Bahn erlangt hat.
(2) Im Falle eines späteren Besitzüberganges kann die Bahn, sofern dieselbe nicht aufgelassen wird (§. 45), nur von Demjenigen bücherlich erworben werden, welchem die Concession für diese Bahn ertheilt oder die Ertheilung der Concession vom Handelsministerium zugesichert worden ist.
§ 8 §. 8.
(1) Die Eisenbahneinlage besteht aus dem Bahnbestandblatte, dem Eigenthumsblatte und dem Lastenblatte.
(2) Das Bahnbestandblatt hat in der Aufschrift den Namen und die Richtung der Bahn anzugeben und zerfällt in zwei Abtheilungen. In der ersten Abtheilung sind die einzelnen Eisenbahngrundstücke, mit Einschluß derjenigen, in Ansehung welcher ein getheiltes Eigenthum oder ein Miteigenthum besteht, und in der zweiten Abtheilung diejenigen mit dem Besitze der Bahn oder einzelner Eisenbahngrundstücke verbundenen dinglichen Rechte anzugeben, welcher der Unternehmung an fremden Grundstücken zustehen.
(3) Das Eigenthumsblatt hat Firma und Sitz der Unternehmung und die derselben auf die ganze bücherliche Einheit zustehenden Rechte, sowie die Beschränkungen dieser Rechte, zu welchen insbesondere ein Einlösungs- oder ein Heimfallsrecht des Staates zu rechnen ist, zu enthalten.
(4) Das Lastenblatt zerfällt in zwei Abtheilungen. In die erste Abtheilung sind die Lasten, welche die ganze bücherliche Einheit betreffen, in die zweite Abtheilung die Lasten, welche sich auf einzelne Eisenbahngrundstücke beziehen, ferner die in Ansehung solcher Grundstücke dritten Personen aus dem getheilten Eigenthume oder Miteigenthume zustehenden Rechte (§. 6, Absatz 2) einzutragen.
(5) Solange nicht die eine bücherliche Einheit bildenden Eisenbahngrundstücke ermittelt und in der ersten Abtheilung des Bahnbestandblattes angegeben sind, ist die Einlage als eine vorläufige anzusehen und als solche in einer in die Augen fallenden Weise zu bezeichnen.
§ 9 §. 9.
(1) Vom Tage der Eröffnung einer, wenn auch nur vorläufigen Einlage ist die bücherliche Einheit, für welche die Einlage errichtet wird, als ein Grundbuchskörper und die Einlage als eine Grundbuchseinlage im Sinne des allgemeinen Grundbuchgesetzes anzusehen.
(2) Insoweit als in dem gegenwärtigen Gesetze nicht etwas Anderen bestimmt ist, gelten in Ansehung der Voraussetzungen, des Vollzuges und der Mitwirkung der Eintragungen in das Eisenbahnbuch, sowie der Ab- und Zuschreibungen, die Bestimmungen der allgemeinen Grundbuchsgesetze.
§ 10 §. 10.
(1) Zur Anlegung und Führung des Eisenbahnbuches sind berufen:
- 1. Für Bahnen, welche nicht die Gränzen eines Landes überschreiten, der Gerichtshof erster Instanz, welcher sich am Sitze der politischen Landesbehörde befindet.
- 2. Für Bahnen, welche durch mehr als ein Land geführt werden, derjenige Gerichtshof erster Instanz am Sitze der politischen Landesbehörde eines dieser Länder, bei welchem die Unternehmung um die Errichtung der Einlage einschreitet.
(2) Zerfällt der Bahnbesitz einer Unternehmung in mehrere bücherliche Einheiten, welche nach den vorstehenden Bestimmungen in die Eisenbahnbücher verschiedener Gerichtshöfe einzutragen wären, so bestimmt das Handelsministerium nach Anhörung der Unternehmung denjenigen unter diesen Gerichtshöfen, bei welchem die Einlagen für alle der Unternehmung gehörigen bücherlichen Einheiten zu errichten und zu führen sind.
§ 11 §. 11.
(1) Der Gerichtshof, bei welchem eine Eisenbahneinlage errichtet wird, ist vom Tage der Eröffnung der vorläufigen Einlage in allen Angelegenheiten, welche sich auf die bücherliche Einheit, für welche die Einlage errichtet wurde, als Ganzes beziehen, als Realinstanz zuständig.
(2) In Ansehung derjenigen Angelegenheiten, welche sich nur auf einzelne Eisenbahngrundstücke beziehen, beginnt die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes als Realinstanz erst mit dem Tage, an welchem die Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage aufgenommen werden.
§ 12 §. 12.
2. Besondere Bestimmungen.
A. Errichtung einer vorläufigen Einlage.
(1) Für Eisenbahnen, welche beim Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits im Betriebe stehen, oder deren Richtung in diesem Zeitpuncte wenigstens insoweit bestimmt ist, daß beurtheilt werden kann, welche Bezirksgerichtssprengel durch die Bahn berührt werden können, und bei welchem Gerichtshofe die Einlage zu errichten ist, hat die Unternehmung binnen drei Monaten nach dem bezeichneten Zeitpuncte bei diesem Gerichtshofe um die Eröffnung einer vorläufigen Einlage anzusuchen.
(2) Für Eisenbahnen, deren Richtung erst später in der bezeichneten Weise bestimmt wird, hat die Unternehmung dieses Ansuchen binnen drei Monaten nach dieser Bestimmung der Bahnrichtung an den zuständigen Gerichtshof zu richten.
§ 13 §. 13.
(1) Dem Gesuche um Eröffnung einer vorläufigen Einlage sind beizulegen:
- 1. Eine vom Handelsministerium oder in dessen Auftrage ertheilte Bestätigung über die Richtung der Bahn und über die hiedurch bedingte Zuständigkeit (§. 10), sowie darüber, daß die Bahn nach §. 1 einen Gegenstand des Eisenbahnbuches zu bilden hat.
- 2. Eine die Bahnlinie veranschaulichende Uebersichtskarte, aus welcher die durch die Bahn berührten Bezirksgerichtssprengel zu entnehmen sind, nebst einem Verzeichnisse dieser Bezirksgerichte.
- 3. Diejenigen Urkunden, welche erforderlich sind, um die Bildung der bücherlichen Einheit und die der Unternehmung in Beziehung auf diese bücherliche Einheit zustehenden Rechte beurtheilen zu können (Concessionsurkunde, Statuten u. dgl.).
(2) Von der unter Zahl 3 bezeichneten Urkunden sind sowohl die Originale, als einfache Abschriften (Abdrücke) vorzulegen.
§ 14 §. 14.
(1) Erkennt sich der Gerichtshof als zuständig und wird das Gesuch ordnungsgemäß befunden, oder werden die etwa wahrgenommenen Mängel beseitigt, so hat der Gerichtshof eine vorläufige Einlage zu errichten.
(2) Hiebei ist an Stelle der ersten Abtheilung des Bahnbestandblattes die beigebrachte Bestätigung über die Richtung der Bahn nebst Uebersichtskarte einzulegen, und sind in dem Eigenthumsblatte die der Unternehmung auf das Ganze der zu bildenden bücherlichen Einheit zustehenden Rechte mit den aus den vorgelegten Urkunden sich ergebenden Beschränkungen einzutragen.
(3) Die beigebrachten einfachen Abschriften, deren Uebereinstimmung mit den Originalen von Amtswegen zu bestätigen ist, sind in der Urkundensammlung aufzubewahren.
§ 15 §. 15.
Der Tag, an welchem eine vorläufige Einlage eröffnet wird, ist der Unternehmung, sowie den Bezirksgerichten, die städtisch-delegirten Bezirksgerichte nicht ausgenommen, deren Sprengel durch die Bahn berührt werden sollen, von Amtswegen bekannt zu heben und durch ein Edict kundzumachen, welches durch Anschlag am Gerichtshause und einmalige Einschaltung in die zu amtlichen Kundmachungen bestimmte Zeitung des Landes, beziehungsweise der Länder, die durch die Bahn berührt werden, zu verlautbaren ist.
§ 16 §. 16.
(1) Betrifft die eröffnete vorläufige Einlage eine Eisenbahn, welche schon vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes concessionirt war, so sind in dem Edicte Diejenigen, welchen ein durch ganze bücherliche Einheit belastendes Recht zusteht, und für welche nicht schon durch die Anordnung des §. 49 Vorsorge getroffen wird, aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden.
(2) In Beziehung auf diese Aufforderung, sowie auf das derselben nachfolgende Verfahren, sind die in dem Gesetze vom 25. Juli 1871 (R. G. Bl. Nr. 96) über die Feststellung des Lastenstandes enthaltenen Bestimmungen mit der Aenderung sinngemäß anzuwenden, daß die Edictalfristen nur drei Monate zu betragen haben, und daß zur Kundmachung der Edicte, nebst dem Anschlage am Gerichtshofe, die einmalige Einschaltung derselben in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Landeszeitung genügt.
§ 17 §. 17.
(1) Die in einer vorläufigen Einlage vorgenommene Eintragung eines dinglichen Rechtes erstreckt ihre Wirkung auf den ganzen Umfang der bücherlichen Einheit.
(2) Diese Wirkung beginnt in Ansehung eines einzelnen, in die Einlage aufzunehmenden Eisenbahngrundstückes mit dem Zeitpuncte, in welchem die Unternehmung das Grundstück erworben hat, wenn sie auch die erforderliche bücherliche Abschreibung noch nicht erwirkt hat.
(3) Die in der vorläufigen Einlage vorgenommene Eintragung hat keinen Einfluß auf den Erwerb und Bestand derjenigen Rechte, welche an einem Eisenbahngrundstücke nach der Aufnahme desselben in die Eisenbahneinlage fortzubestehen haben.
(4) Auch bleiben diejenigen zur Zeit des Erwerbes bestehenden oder später entstehenden Rechte an einem Eisenbahngrundstücke, deren Aufhebung noch vor der Aufnahme des Grundstückes in die Eisenbahneinlage zu erwirken ist, bis zu dieser Aufhebung unberührt.
§ 18 §. 18.
B. Ermittlung der Eisenbahngrundstücke.
(1) Die Einleitung der Erhebungen zum Zwecke der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke und die Aufnahme dieser Grundstücke in eine Eisenbahneinlage hat die Unternehmung bei den zuständigen Bezirksgerichten anzusuchen.
(2) Die Ermittlung der Eisenbahngrundstücke liegt denjenigen Bezirksgerichten, die städtisch-delegirten Bezirksgerichte nicht ausgenommen, ob, in deren Sprengel diese Grundstücke gelegen sind.
(3) Die Kosten für die zum Zwecke der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke vorzunehmenden Amtshandlungen der Gerichte und der Verwaltungsbehörden hat die Unternehmung zu tragen.
§ 19 §. 19.
a) Für Bahnen oder Bahnstrecken, die noch nicht im Betriebe stehen.
(1) In Ansehung der Eisenbahnen oder Bahnstrecken, welche noch nicht im Betriebe stehen, ist das Gesuch um die im §. 18 bezeichneten Erhebungen binnen drei Monaten nach Beendigung der Grundeinlösung in dem betreffenden Bezirksgerichtssprengel, wenn aber die Grundeinlösung zur Zeit des Eintrittes der Wirksamkeit dieses Gesetzes in einem Bezirksgerichtssprengel bereits beendet wäre, binnen sechs Monaten nach diesem Zeitpuncte zu überreichen.
(2) Dem Gesuche sind beizulegen:
- 1. Nach Katastralgemeinden geordnete Verzeichnisse der erworbenen Grundstücke mit der Anlage der Katastralbezeichnung derselben und der Besitzvorgänger der Unternehmung, ferner Verzeichnisse der mit dem Besitze der Bahn oder einzelner Grundstücke verbundenen und im Sprengel des Bezirksgerichtes auszuübenden dinglichen Rechte, endlich der an den einzelnen Grundstücken haftenden und in die Eisenbahneinlage aufzunehmenden Lasten, sowie der dritten Personen aus den getheilten Eigenthume oder aus dem Miteigenthume zustehenden Rechte.
- 2. Die zur Veranschaulichung der Lage und Gränzen der erworbenen Grundstücke dienenden Mappen.
- 3. Die zur Beurtheilung der angegebenen Rechtsverhältnisse erforderlichen Urkunden.
- 4. Bestätigungen über den Besitz der erworbenen Grundstücke und der hiemit verbundenen Rechte, sofern diese Bestätigungen nicht schon in den, den Erwerb darthuenden Urkunden enthalten sind. Diese Bestätigungen sind, wenn der Erwerb im Expropriationswege erfolgte, durch die politische Behörde, außerdem aber durch den Gemeindevorsteher zu ertheilen.
(3) Die zum Nachweis des Erwerbes dienenden Urkunden müssen mit den Erfordernissen einer grundbücherlichen Einverleibung versehen sein.
(4) Von der unter Zahl 3 und 4 bezeichneten Urkunden sind sowohl die Originale, als einfache Abschriften vorzulegen.
§ 20 §. 20.
(1) Hypothekar- und andere Lasten, deren Realisirung zur zwangsweisen Veräußerung eines Eisenbahngrundstückes führen könnte, sind von der Eintragung in die Eisenbahneinlage ausgeschlossen.
(2) Haften solche Lasten auf einem Grundstücke, welches nicht im Expropriationswege erworben wurde, oder begehrt die Unternehmung, daß Lasten, deren Eintragung gesetzlich zulässig wäre, nicht eingetragen werden sollen, so hat die Unternehmung entweder die Zustimmung der Berechtigten zur lastenfreien Uebertragung des Grundstückes in die Eisenbahneinlage durch Urkunden, welche mit den Erfordernissen einer grundbücherlichen Einverleibung versehen sind, nachzuweisen, oder die Berechtigten zur Erklärung über die begehrte lastenfreie Uebertragung gerichtlich auffordern zu lassen.
(3) In dem letzteren Falle sind dem im §. 18 bezeichneten Gesuche Rubriken mit den zur Verständigung der Berechtigten erforderlichen Angaben, und insbesondere versehen mit der Bezeichnung des zu übertragenden Grundstückes und des den einzelnen Berechtigten betreffenden Rechtes, beizulegen.
§ 21 §. 21.
Das Bezirksgericht hat das Gesuch zu prüfen und, sofern eine Vergleichung mit einem öffentlichen Buche erforderlich ist, diese Vergleichung selbst vorzunehmen oder, wenn das Buch bei einem anderen Gerichte geführt wird, durch dieses Gericht vornehmen zu lassen. Werden Unrichtigkeiten wahrgenommen oder erscheinen Aufklärungen nöthig, so sind die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufträge an die Unternehmung zu erlassen.
§ 22 §. 22.
(1) Wird das Gesuch ordnungsgemäß befunden oder sind die etwa wahrgenommenen Mängel beseitigt, so hat das Bezirksgericht Diejenigen, welche sich durch das von der Unternehmung in Betreff der Uebertragung der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage gestellte Begehren für beeinträchtigt halten, durch Edict aufzufordern, ihre Ansprüche bei dem Bezirksgerichte anzumelden.
(2) Die Frist zu dieser Anmeldung ist auf mindestens sechs Wochen und höchstens drei Monate von Tage des Anschlages des Edictes zu bestimmen und der Endpunct derselben durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.
(3) In dem Edicte sind die zu übertragenden Eisenbahngrundstücke mit Angabe der Katastralbezeichnung und die Namen der unmittelbaren Besitzvorgänger der Unternehmung anzuführen; auch ist bekannt zu geben, daß das von der Unternehmung angebrachte Gesuch bei Gericht eingesehen werden könne.
(4) Das Edict ist bei dem Bezirksgerichte, und wenn eine Vergleichung mit den bei einem anderen Gerichte geführten Büchern vorzunehmen war, auch bei diesem Gerichte anzuschlagen, ferner in den Gemeinden, in welchen die Eisenbahngrundstücke gelegen sind, kundzumachen.
(5) Ein Auszug aus dem Edicte, in welchem statt der Bezeichnung der Grundstücke und der Besitzvorgänger nur die Richtung der Bahn und die von der Bahn berührten Gemeinden anzugeben sind, ist einmal in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Landeszeitung einzuschalten.
(6) Von dieser Aufforderung sind Diejenigen, deren Erklärung nach §. 20 einzuholen ist, durch Zustellung der für dieselben bestimmten Rubriken mit dem Beisatze zu verständigen, daß deren Stillschweigen als Zustimmung zur lastenfreien Uebertragung angesehen würde. Bei dieser Verständigung sind die für die Zustellung zu eigenen Handen geltenden Vorschriften zu beobachten.
§ 23 §. 23.
(1) Dingliche Rechte, die erst an dem Tage, am welchem das Edict bei dem die Erhebungen leitenden Bezirksgerichte angeschlagen wird, aber nach diesem Tage an den in die Eisenbahneinlage aufzunehmenden Grundstücke gegen die Besitzvorgänger der Unternehmung erworben werden, bleiben bei der Aufnahme dieser Grundstücke in das Eisenbahnbuch unberücksichtigt.
(2) Diese dinglichen Rechte äußern ihre Wirkungen nur für den Fall und insoweit, als die Aufnahme dieser Grundstücke in das Eisenbahnbuch unterbleibt.
(3) In dem Edicte ist hierauf insbesondere aufmerksam zu machen und der Tag, an welchem das Edict angeschlagen wird, anzugeben.
§ 24 §. 24.
Das Gesuch sammt Beilagen (§. 19) ist bei dem Bezirksgerichte aufzubewahren, bei welchem es von Jedermann eingesehen werden kann.
§ 25 §. 25.
(1) Die für die Anmeldungen festgesetzt Frist kann nicht erstreckt werden; eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung derselben findet nicht statt.
(2) Die Anmeldung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
(3) Eine verspätete Anmeldung ist von Amtswegen zurückzuweisen.
(4) In Ansehung derjenigen Berechtigten, deren nach §. 22, Absatz 6, vorzunehmende Verständigung nicht mindestens 14 Tage vor Ablauf der Edictalfrist erfolgte, ist, sofern nicht eine zustimmende Erklärung derselben vorliegt, so vorzugehen, als ob diese Berechtigten einen Widerspruch angemeldet hätten.
§ 26 §. 26.
(1) Ueber eine rechtzeitige Anmeldung ist die Vernehmung der Betheiligten einzuleiten.
(2) Dieselbe kann, sofern es für die Ermittlung des Sachverhaltes zweckmäßig erscheint, an Ort und Stelle stattfinden.
(3) Bei der Verhandlung ist die Herbeiführung einer Einigung unter den Betheiligten anzustreben.
(4) Wird diese Einigung nicht erzielt, so ist in eine weitere Erörterung des in der Anmeldung erhobenen Anspruches nur in den in §§. 27-29 bezeichneten Fällen einzugehen.
§ 27 §. 27.
(1) Wird der Besitz der von der Unternehmung erworbenen Grundstücke oder die räumliche Begränzung derselben angefochten, und wird diese Anfechtung nicht durch Vorlage einer von der politischen Behörde über die Besitzeinwirkung ausgestellten Urkunde oder durch eine andere, vollen Glauben dienenden Urkunde über die Rechtmäßigkeit des Besitzes entkräftet, so ist der Unternehmung aufzutragen, die Besitzeinweisung im Expropriationswege zu erwirken.
(2) Wird jedoch nur die Richtigkeit der zur Bezeichnung der Objecte in den Verzeichnissen und Mappen der Unternehmung gebrauchten Benennung und Zahlen bestritten, so ist eine Prüfung und erforderlichenfalls eine Berichtigung dieser Bezeichnungen vorzunehmen.
§ 28 §. 28.
Wird ein aus dem getheilten Eigenthume oder aus dem Miteigenthume abgeleitetes Recht, eine Grunddienstbarkeit oder ein anderes, die Ausübung des Eigenthumsrechtes beschränkendes dingliches Recht an einem Eisenbahngrundstücke geltend gemacht, welches Recht in die Eisenbahneinlage eingetragen werden soll, in dem von der Unternehmung vorgelegten Verzeichnisse jedoch gar nicht oder nicht richtig angegeben war, so ist dieses Verzeichniß, wenn der Bestand eines unter Mitwirkung der politischen Behörde eingeräumten Rechtes durch das Begehungsprotokoll oder eine Bestätigung dieser Behörde dargethan oder von der Unternehmung anerkannt wird, zu berichtigen. Eine Abschrift der etwa vorgelegten Urkunde ist den Acten beizulegen.
§ 29 §. 29.
(1) Wird in einer Anmeldung dagegen Widerspruch erhoben, daß ein nicht im Expropriationswege erworbenes Eisenbahngrundstück lastenfrei übertragen werde, so kann dieser Widerspruch, wenn es sich um eine dem Betrage nach bestimmte Forderung handelt, durch Zahlung der Schuld beseitigt werden. Der Gläubiger muß die Zahlung selbst dann annehmen, wenn die Zeit der Fälligkeit der Forderung noch nicht eingetreten ist; doch bleibt demselben das persönliche Recht auf Entschädigung wegen des durch vorzeitig erfolgte Zahlung etwa erlittenen Nachtheiles vorbehalten.
(2) Wenn nur ein Theil eines belasteten Grundstückes in das Eisenbahnbuch aufgenommen werden soll, so kann ein gegen die lastenfreie Uebertragung erhobener Widerspruch als unwirksam erkannt werden, wenn das Gericht nach vorgenommener Prüfung der Werthverhältnisse die Ueberzeugung gewinnt, daß, trotz der lastenfreien Uebertragung des Eisenbahngrundstückes für eine Hypothek, die dem §. 1374 a. b. G. B. entsprechende gesetzliche Sicherheit ungefährdet bleibt, oder daß, wenn es sich um ein anderes dingliches Recht handelt, die Sicherheit desselben eine Gefährdung offenbar nicht erleiden kann.
(3) Kann ein gegen die lastenfreie Uebertragung erhobener oder als erhoben anzusehender Widerspruch weder durch Zahlung der Schuld beseitigt, noch durch gerichtliche Entscheidung unwirksam gemacht werden, so ist die Unternehmung anzuweisen, im Wege der Expropriation zu bewirken, daß das Eisenbahngrundstück an die Unternehmung lastenfrei übergehe.
§ 30 §. 30.
(1) Wenn andere als die nach §§. 27-29 zu erörternden Ansprüche erhoben, wenn insbesondere die von der Unternehmung vorgelegten, der Vorschrift des §. 19 entsprechenden Erwerbsurkunden angefochten wurden, oder wenn die im §. 28 bezeichneten Ansprüche nicht ihre gänzliche Erledigung gefunden haben, so ist es den Parteien zu überlassen, diese Ansprüche vor der zuständigen Behörde im gesetzmäßigen Wege geltend zu machen.
(2) Durch diese Geltendmachung kann aber die Uebernahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage nicht aufgehalten werden.
§ 31 §. 31.
(1) Nach dem Ablaufe der Edictalfrist sind die einen Gegenstand des Grundbuches bildenden Grundstücke, in Ansehung deren kein Anspruch angemeldet wurde, sofort daselbst vom Amtswegen abzuschreiben.
(2) War ein Anspruch angemeldet worden, so ist die Abschreibung erst dann vorzunehmen, wenn der Anspruch durch ein Uebereinkommen der Parteien (§. 26) oder durch eine endgiltige Entscheidung der zuständigen Behörde auf dem in diesem Gesetze bezeichneten Wege erledigt worden ist (§§. 27-29), oder wenn es sich herausgestellt hat, daß der Anspruch nicht geeignet ist, die Uebernahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage aufzuhalten (§. 30).
(3) In gleicher Weise ist auch die Ansehung der durch die Aufnahme in die Eisenbahneinlage nothwendig werdenden Richtigstellung der in anderen öffentlichen Büchern vorhandenen Eintragungen vorzugehen.
(4) Wird das öffentliche Buch nicht bei dem Bezirksgerichte geführt, welches über die Aufnahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage zu verhandeln hat, so hat dieses Gericht die erforderlichen Eintragungen durch das Gericht, bei welchem das Buch geführt wird, zu bewirken.
§ 32 §. 32.
(1) Von der Erledigung einer Anmeldung hat das Gericht die Betheiligten zu verständigen.
(2) Wurde eine Verweisung auf den Expropriationsweg ausgesprochen, so ist der der Unternehmung beigegebene Regierungscommissär hievon in Kenntniß zu setzen.
(3) Die Verständigung von den in den öffentlichen Büchern vorgenommenen Eintragungen hat nach den dafür bestehenden Anordnungen zu erfolgen.
§ 33 §. 33.
(1) Nachdem alle der begehrten Aufnahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage entgegenstehenden Hindernisse beseitigt und die Abschreibungen, sowie die sonstigen Berichtigungen in den öffentlichen Büchern durchgeführt sind, hat das Gericht die von der Unternehmung vorgelegten Verzeichnisse, welche der Richtung der Bahn entsprechend zu ordnen und erforderlichen Falles richtig zu stellen sind, nebst den Mappen, dann die Urkundenabschriften, deren Uebereinstimmung mit den Originalen von Amtswegen zu bestätigen ist, endlich die übrigen Verhandlungsacten an denjenigen Gerichtshof zu übersenden, bei welchem die vorläufige Einlage für die Bahn eröffnet worden ist.
(2) Die etwa noch in den Acten zurückgebliebenen Originalurkunden sind den Parteien zurückzustellen.
§ 34 §. 34.
(1) Der Gerichtshof hat sofort nach dem Eintreffen der von einem Bezirksgerichte eingesandten Acten zu prüfen, ob bei der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke in gesetzmäßiger Weise vorgegangen wurde und nöthigenfalls die erforderlichen Verbesserungen oder Vervollständigungen durch das Bezirksgericht zu veranlassen.
(2) Die ordnungsgemäß befundenen Verzeichnisse sind in der Eisenbahneinlage, und zwar das Verzeichniß der Eisenbahngrundstücke in der ersten Abtheilung des Bahnbestandblattes, das Verzeichniß der mit dem Besitze oder einzelner Eisenbahngrundstücke verbundenen Rechte in der zweiten Abtheilung des Bahnbestandblattes, und das Verzeichniß der an einzelnen Eisenbahngrundstücken haftenden Lasten, sowie der dritten Personen aus dem getheilten Eigenthume oder dem Miteigenthume zustehenden Rechte, in der zweiten Abtheilung des Lastenblattes einzulegen.
(3) Die Urkundenabschriften sind nebst denjenigen Acten, deren Inhalt eine Grundlage der in den Verzeichnissen enthaltenen Eintragungen bildet, in der Urkundensammlung niederzulegen.
(4) Die Mappen haben einen Bestandtheil der Urkundensammlung zu bilden, sind jedoch abgesondert zu verwahren.
(5) Die übrigen Acten sind in einer besonderen Abtheilung der Registratur des Gerichtshofes aufzubewahren.
§ 35 §. 35.
b) Für Bahnen oder Bahnstrecken, welche bereits im Betriebe stehen.
(1) In Ansehung der Bahnen oder Bahnstrecken, welche zur Zeit des Eintrittes der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits im Betriebe stehen, hat die Unternehmung binnen einem Jahre nach diesem Zeitpuncte die im §. 19, Zahl 1 und 2, bezeichneten Verzeichnisse und Mappen der politischen Bezirksbehörde vorzulegen.
(2) Diese hat zu untersuchen, ob die von der Unternehmung gemachten Angaben mit dem thatsächlichen Besitzstande übereinstimmen, ob insbesondere die in den Verzeichnissen und Mappen aufgeführten Grundstücke als Eisenbahngrundstücke (§. 2) anzusehen sind und sohin die richtig befundenen oder nach dem Ergebnisse der gepflogenen Erhebungen richtig gestellten Verzeichnisse und Mappen mit der Bestätigung der Richtigkeit zu versehen.
§ 36 §. 36.
(1) Binnen drei Monaten nach erfolgter Bestätigung durch die politische Behörde hat die Unternehmung, unter Beibringung der bestätigten Verzeichnisse und Mappen, bei dem zuständigen Bezirksgerichte um die im §. 18 bezeichneten Erhebungen anzusuchen.
(2) Wird das Gesuch ordnungsgemäß befunden oder sind die etwa wahrgenommenen Mängel beseitigt, so hat das Bezirksgericht das im §. 22 bezeichnete Edict zu erlassen, in welchem jedoch nicht die einzelnen Eisenbahngrundstücke, sondern nur die Richtung der Bahn und die Gemeinden, welche von derselben berührt werden, abzugeben sind.
(3) Das Edict ist in den oben bezeichneten Gemeinden zu verlautbaren, am Gerichtshause anzuschlagen und einmal durch die für amtliche Kundmachungen bestimmte Landeszeitung zu veröffentlichen.
§ 37 §. 37.
In Beziehung auf das weitere Verfahren haben die Bestimmungen der §§. 24, 25, Absatz 1-3; 26, 28, 30, 32, Absatz 1; 33, 34, anstatt der §§. 27 und 29 aber die folgenden Bestimmungen Anwendung zu finden.
§ 38 §. 38.
(1) Wird der Besitz der von der Unternehmung erworbenen Grundstücke oder die räumliche Begränzung derselben angefochten, so ist der thatsächliche Besitzstand an Ort und Stelle zu erheben und das Verzeichniß der Eisenbahngrundstücke nach dem Ergebnisse dieser Erhebungen erforderlichen Falles richtig zu stellen.
(2) Der Partei, deren bei der Verhandlung gestelltes Begehren unberücksichtigt bleibt, ist zu überlassen, ihren Anspruch vor der zuständigen Behörde im gesetzmäßigen Wege geltend zu machen, ohne daß jedoch hiedurch die Aufnahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage aufgehalten werden kann.
§ 39 §. 39.
(1) Wird in Beziehung auf ein nicht im Expropriationswege erworbenes Eisenbahngrundstück ein Anspruch geltend gemacht, welcher aus einer zur Aufnahme in die Eisenbahneinlage nicht geeigneten Last abgeleitet wird, so wird durch eine solche Anmeldung die Aufnahme des Eisenbahngrundstückes in die Eisenbahneinlage nicht aufgehalten.
(2) Der anmeldenden Partei bleibt es vorbehalten, ihre Ersatzansprüche aus dem behaupteten Bestande der Last im Proceßwege gegen die Unternehmung geltend zu machen.
(3) Hat die Unternehmung jedoch den Bestand der Last anerkannt, so ist ihr die Leistung einer angemessenen Sicherheit für den durch die Entziehung des Eisenbahngrundstückes erwachsenden Schaden aufzuerlegen, es sei denn, daß das Bezirksgericht erkennt, daß, ungeachtet dieser Entziehung für eine Hypothek, die dem §. 1374 a. b. G. B. entsprechende gesetzliche Sicherheit ungefährdet bleibt, oder daß, wenn es sich um ein anderen dingliches Recht handelt, die Sicherheit desselben eine Gefährdung offenbar nicht erleidet.
§ 40 §. 40.
c) Für nachträgliche Erwerbungen.
(1) Erwirbt eine Unternehmung neue Eisenbahngrundstücke in einem Bezirksgerichtssprengel, in welchem die Erhebungen zum Zwecke der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke bereits beendet sind, so ist, sofern nicht die bücherliche Zuschreibung der neu erworbenen Grundstücke auf Ansuchen der Unternehmung nach den Vorschriften der allgemeinen Grundbuchsgesetze zu erfolgen hat, nach den für die Ermittlung der Eisenbahngrundstücke einer noch nicht im Betriebe stehenden Bahnstrecke geltenden Bestimmungen vorzugehen.
(2) Soll die Liegenschaft von einer Grundbuchseinlage abgeschrieben und zu einer Eisenbahneinlage der österreichischen Bundesbahnen oder einer Eisenbahn, die von der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ betrieben wird, zugeschrieben werden, so kann die Bestätigung, daß die Liegenschaft zu Eisenbahnzwecken zu dienen hat (§ 2), von der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ erteilt werden. In den übrigen Fällen ist zur Erteilung dieser Bestätigung die Eisenbahnbehörde berufen.
§ 41 §. 41.
C. Umwandlung der vorläufigen Einlage in eine definitive.
(1) Nachdem die Erhebungsacten von allen Bezirksgerichten eingelangt sind, werden die in beiden Abtheilungen des Bahnbestandblattes und in der zweiten Abtheilung des Lastenblattes eingelegten Verzeichnisse der Richtung der Bahn entsprechend geordnet, die Einlage wird mit einem Uebersichtsblatte versehen, und die Bezeichnung derselben als einer vorläufigen durch die Bezeichnung als einer definitiven ersetzt.
(2) Nach Beendigung des zur Richtigstellung des Lastenstandes eingeleiteten Verfahrens (§. 16) und nachdem die Eintragungen in der ersten Abtheilung des Lastenblattes, soweit es zur Uebersichtlichkeit erforderlich ist, durch Uebertragung auf neu einzulegende Blätter in eine der Rangordnung der Lasten entsprechende Reihenfolge gebracht wurden, wird die Einlage eingebunden.
§ 42 §. 42.
D. Verlängerung von Fristen.
(1) Das Handelsministerium kann die in den §§. 19 und 35 für Gesuche um die Einleitung der Erhebungen zum Zwecke der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke bestimmten Fristen verlängern, wenn dargethan wird, daß die Unternehmung dieselben aus Gründen, die nicht durch ihr Verschulden herbeigeführt sind, nicht einzuhalten vermag.
(2) Die Verlängerung dieser Frist kann in Ansehung derjenigen Bezirksgerichtssprengel, in welchen die Anlegung neuer Grundbücher bevorsteht, auch dann bewilligt werden, wenn es sich als zweckmäßig herausstellt, daß die Ermittlung der Eisenbahngrundstücke gleichzeitig mit den für die Anlegung der Grundbücher erforderlichen Erhebungen oder erst nach diesen Erhebungen vorgenommen werde.
§ 43 §. 43.
E. Rechtsmittel.
(1) Die gerichtlichen Verfügungen in dem Verfahren zum Zwecke der Anlegung der Eisenbahnbücher können mittelst des Rechtsmittels des Recurses angefochten werden.
(2) Die Recursfrist beträgt 14 Tage.
(3) Im Uebrigen sind die Bestimmungen über Recurse im Verfahren außer Streitsachen in sinngemäße Anwendung zu bringen.
§ 44 §. 44.
F. Veränderung der Einlage
(1) Die Vereinigung mehrerer bücherlicher Einheiten durch Zuschreibung derselben zu der in einer Einlage enthaltenen bücherlichen Einheit kann begehrt werden, wenn in der Verschiedenheit der im Eigenthumsblatte und in der ersten Abtheilung des Lastenblattes enthaltenen Eintragungen ein rechtliches Hinderniß der Vereinigung nicht besteht, oder dasselbe gleichzeitig mit der Vereinigung beseitigt werden soll.
(2) Die Abschreibung eines Theiles einer eine bücherliche Einheit bildenden Bahn, und die Eröffnung einer selbständigen Einlage für denselben kann nur dann erfolgen, wenn die Bewilligung zu dieser Theilung in mehrere bücherliche Einheiten schon durch die Concession oder durch eine besondere Ermächtigung des Handelsministeriums ertheilt worden ist. In die neu eröffnete Einlage sind die auf die Rechte Dritter sich beziehenden Eintragungen zu übertragen.
(3) Werden durch eine Zuschreibung oder Abschreibung die maßgebenden Voraussetzungen für die Zuständigkeit des zur Führung des Eisenbahnbuches berufenen Gerichtshofe verändert, so ist die geänderte Einlage, beziehungsweise die neu eröffnete Einlage nebst den sich auf die Einlage beziehenden Theilen der Urkundensammlung und der übrigen Acten an den zuständig gewordenen Gerichtshof zu senden, sofern die Unternehmung nicht mit Genehmigung des Handelsministeriums begehrt, daß die Uebertragung der Eisenbahneinlage in ein anderen Eisenbahnbuch unterbleibe.
(4) Die Uebertragung einer Eisenbahneinlage in ein anderes Eisenbahnbuch ist durch ein Edict kundzumachen, welches bei den betheiligten Gerichtshöfen anzuschlagen und durch einmalige Einschaltung in die zu amtlichen Kundmachungen bestimmte Zeitung des Landes, beziehungsweise der Länder, die durch die in Frage stehenden Bahnstrecken berührt werden, zu verlautbaren ist.
(5) Die Abschreibung einzelner Grundstücke und Grundstücksteile aus einer Eisenbahneinlage und deren Zuschreibung in das allgemeine Grundbuch ist nach den Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes ohne weitere Voraussetzungen auch dann zulässig, wenn diese Grundstücke und Grundstücksteile weiterhin dem Betrieb der Eisenbahn zu dienen haben.
§ 45 §. 45.
G. Löschung einer Eisenbahneinlage.
(1) Wird die eine bücherliche Einheit bildende Bahn aufgelassen, so ist auf Ansuchen des der Unternehmung beigegebenen Regierungscommissärs diese Verfügung an der Spitze der Einlage auf eine in die Augen fallende Weise anzumerken.
(2) Diese Anmerkung hat zur Folge, daß die Eintragung einer die ganze bücherliche Einheit betreffenden Last nicht mehr erwirkt werden kann.
(3) Sobald die Löschung der im Eigenthumsblatte eingetragenen Beschränkungen, sowie der in der ersten Abtheilung des Lastenblattes eingetragenen Lasten erfolgt, ist die Einlage als erloschen zu bezeichnen. Gleichzeitig sind die Grundstücke, welche die bücherliche Einheit gebildet haben, sofern für diejenigen Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke gelegen sind, Grundbücher, beziehungsweise Verfachbücher bestehen, von Amtswegen mit allen auf die einzelnen Grundstücke sich beziehenden Eintragungen und den dazu gehörigen Theilen der Urkundensammlung und der übrigen Acten in die der örtlichen Lage entsprechenden Grundbücher, beziehungsweise Verfachbücher zu übertragen.
(4) Die Löschung der Eisenbahneinlage, sowie die Uebertragung der Grundstücke in Grundbücher, beziehungsweise in Verfachbücher, ist durch ein Edict kundzumachen, welches bei dem Gerichtshofe, in dessen Eisenbahnbuch die Eisenbahneinlage eingetragen war, sowie bei denjenigen Gerichten, denen nunmehr die Realgerichtsbarkeit über die einzelnen Grundstücke zusteht, anzuschlagen und durch einmalige Einschaltung in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung des Landes, beziehungsweise der Länder, in welchen die erwähnten Gerichte ihren Sitz haben, zu verlautbaren ist.
§ 46 §. 46.
II. Von den an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechten und von der Sicherung der Rechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen.
1. Beschränkte Wirkung des an einer Eisenbahn erworbenen Pfandrechtes.
Die bei Ermittlung der Eisenbahngrundstücke festgestellten, oder später mit Zustimmung der Staatsverwaltung eingeräumten, einen Gegenstand der zweiten Abtheilung des Lastenblattes bildenden Lasten und Rechte gehen dem Pfandrechte, welches an der in einer Eisenbahneinlage eingetragenen bücherlichen Einheit erworben wurde, vor. Dieser Vorrang tritt auch dann ein, wenn die Eintragung der bezeichneten Lasten oder Rechte zur Zeit der Geltendmachung des Pfandrechtes noch nicht erfolgt war.
§ 47 §. 47.
(1) Bei der Verwendung des Einkommens, welches durch eine gerichtliche oder im Verwaltungswege verhängte Sequestration erzielt wird, sowie bei der Vertheilung des durch eine im Concurse oder zum Zwecke der Execution vorgenommene Veräußerung gelösten Preises haben den in einer Eisenbahneinlage eingetragenen Hypothekarforderungen diejenigen Forderungen voranzugehen, welche durch die für den ordentlichen Betrieb der als Hypothek dienenden bücherlichen Einheit erforderlichen Leistungen entstanden sind (Betriebsausauslagen) , oder welche solche Beträge zum Gegenstande haben, die aus Anlaß des gegenseitigen Verkehres der öffentlichen Communicationsanstalten für eine andere Anstalt dieser Art eingehoben, aber an dieselbe noch nicht abgeführt wurden (Abrechnungsschuldigkeiten).
(2) Diesen Forderungen gebührt aber ein Vorrang nur insoweit, als dieselben nicht früher als ein Jahr vor der Sequestration, oder der zwangsweisen Versteigerung, beziehungsweise vor der Eröffnung des Concurses entstanden sind.
(3) Der den Betriebsauslagen und den Abrechnungsschuldigkeiten eingeräumte Vorrang gebührt auch den in §. 39 bezeichneten Forderungen, insoweit als dieselben nicht bereits sichergestellt wurden.
(4) Den in den vorstehenden Bestimmungen bezeichneten Forderungen kömmt im Verhältnisse derselben zu einander der gleiche Rang zu.
§ 48 §. 48.
2. Sicherung der Rechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen.
(1) Hat eine Eisenbahnunternehmung vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes auf Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Theilschuldverschreibungen ausgegeben und in denselben oder in einer besonderen Urkunde die Zusicherung ausgesprochen, daß der Stamm oder die Erträgnisse ihres gesammten Vermögens, oder doch ihres gesammten unbeweglichen Vermögens, oder einzelner bestimmter Immobilien für die Einlösung oder Verzinsung haften, oder daß die Erträgnisse, oder die vom Staate garantirten Beträge zum Zwecke dieser Einlösung oder Verzinsung vorzugsweise verwendet werden sollen, so gebührt den Besitzern solcher Theilschuldverschreibungen (Eisenbahn-Prioritätsobligationen) das Pfandrecht hinsichtlich aller Immobilien, auf welche sich die ertheilte Zusicherung bezieht, und welche zur Zeit des Ansuchens um die bücherliche Eintragung des Pfandrechtes sich im Besitze der Unternehmung befindet; in Ansehung solcher Immobilien, auf welche das Pfandrecht im Wege der bücherlichen Eintragung wegen Mangels eines hiezu geeigneten Buches nicht erworben werden kann, ist die Zeit maßgebend, in welcher das Pfandrecht in anderer gesetzlicher Weise an den Immobilien erworben wird.
(2) Die Rangordnung mehrerer, auf Grund dieser Bestimmung erworbener Pfandrechte richtet sich nach dem Zeitpuncte der ertheilten Zusicherung, sofern nicht zur Zeit des Entstehens der Schuld ein anderes Verhältniß der Rangordnung begründet wurde.
§ 49 §. 49.
(1) In dem in §. 48 bezeichneten Falle hat die Unternehmung gleichzeitig mit dem Ansuchen um Errichtung einer vorläufigen Einlage die Eintragung des Pfandrechtes zur Sicherstellung der Rechte der Besitzer der ausgegebenen Eisenbahn-Prioritätsobligationen auf die den Gegenstand dieser Einlage bildende bücherliche Einheit anzusuchen, und zugleich die Bestätigung des der Unternehmung beigegebenen Regierungscommissärs beizubringen, daß das Gesuch sich auf alle von der Unternehmung ausgegebenen Eisenbahn-Prioritätsobligationen beziehe. Liegt ein solches nicht vor, so kann die Eröffnung einer vorläufigen Einlage nur dann erfolgen, wenn eine Bestätigung des Regierungscommissärs beigebracht wird, daß von der Unternehmung keine Eisenbahn-Prioritätsobligationen ausgegeben wurden.
(2) Bezieht sich die von der Unternehmung ertheilte Zusicherung auch auf andere Immobilien, so ist der Regierungscommissär befugt, der Unternehmung aufzutragen, die bücherliche Eintragung des Pfandrechtes auf diese Immobilien zur Sicherstellung der Rechte der Besitzer der Eisenbahn-Prioritätsobligationen binnen einer zu diesem Zwecke bestimmten Frist zu erwirken. Läßt die Unternehmung diesen Auftrag unerfüllt, so hat der Regierungscommissär zur Vertretung der Besitzer der Eisenbahn-Prioritätsobligationen die Bestellung eines gemeinsamen Curators zu veranlassen, welches es obliegt, die zur Erwirkung der bücherlichen Eintragung des Pfandrechtes geeigneten Schritte zu unternehmen.
(3) Dem Gesuche um Eintragung des Pfandrechtes ist in allen Fällen eine Bestätigung des Regierungscommissärs über die Richtigkeit und Vollständigkeit der für die Eintragung maßgebenden Angaben und namentlich über die Höhe der noch bestehenden Schuld beizufügen.
§ 50 §. 50.
(1) Nach dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes darf die Ausgabe von Eisenbahn-Prioritätsobligationen nicht vor der Einverleibung des Pfandrechtes auf die zur Hypothek bestimmte, den Gegenstand einer Eisenbahneinlage bildende bücherliche Einheit erfolgen.
(2) Werden zur Sicherstellung der Eisenbahn-Prioritätsobligationen nebst dieser bücherlichen Einheit andere unbewegliche Güter bestimmt, auf welche ein bücherliches Pfandrecht erworben werden kann, so muß das Pfandrecht in Ansehung dieser Güter in gleicher Weise vor Ausgabe der Eisenbahn-Prioritätsobligationen eingetragen werden.
§ 51 §. 51.
Der einer Eisenbahnunternehmung beigegebene Regierungscommissär hat darüber zu wachen, daß nach den in Ansehung der Ausgabe und Einlösung der in Frage stehenden Eisenbahn-Prioritätsobligationen geltenden Bestimmungen vorgegangen werde, und daß insbesondere die Anzahl der ausgegebenen Prioritätsobligationen die in diesem Bestimmungen festgesetzte Gränze nicht überschreite.
§ 52 §. 52.
Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über die bücherliche Sicherung der Pfandrechte werden die übrigen Rechte der Eisenbahn-Prioritätsbesitzer, und insbesondere ihre Ansprüche auf die vom Staate garantirten Einkünfte nicht berührt.
§ 53 §. 53.
III. Schlußbestimmungen.
1. Ueberwachung der Unternehmungen.
(1) Die Erfüllung der den Eisenbahnunternehmungen durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen ist durch die den Unternehmungen beigegebenen Regierungscommissäre zu überwachen.
(2) Nimmt ein Gericht wahr, daß eine Unternehmung in der Erfüllung ihrer Obliegenheiten säumig sei, so hat dasselbe den Regierungscommissär hievon in Kenntniß zu setzen.
(3) Gegen Unternehmungen, welche ihren Verpflichtungen und insbesondere den ihnen durch die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden ertheilten Weisungen nicht nachkommen, können durch die Aufsichtsbehörde Ordnungsbußen zugunsten des Bundesschatzes bis 3 600 Euro vorbehaltlich derjenigen Zwangsmittel anderer Art verhängt werden, welche der Staatsverwaltung zum Zwecke der Ueberwachung der Eisenbahnunternehmungen gesetzlich eingeräumt sind.
§ 54 §. 54.
2. Gebühren.
(1) Die aus Anlaß der Errichtung einer Eisenbahnanlage vorkommenden Amtshandlungen genießen Stämpel- und Gebührenfreiheit.
(2) Aus demselben Anlasse kommt allen Protokollen, Ausfertigungen, Eingaben und Beilagen die Stämpel- und Gebührenfreiheit insoferne zu, als sie nur zur Durchführung des in diesem Gesetze geregelten Verfahrens, mit Ausschluß der dem Rechtswege vorbehaltenen Verhandlungen, bestimmt sind.
(3) Die Eintragung des Pfandrechtes unterliegt außer dem obigen Falle auch dann der Eintragungsgebühr nicht, wenn dieselbe auf Grund einer vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes urkundlich ertheilten Zusicherung der Haftung des unbeweglichen Vermögens einer Eisenbahnunternehmung erfolgt.
(4) Die im Falle des §. 45 durch das Gericht von Amtswegen verfügte Uebertragung der Eisenbahngrundstücke in andere öffentliche Bücher geschieht gebührenfrei; dasselbe gilt von der aus diesem Anlasse erfolgenden Uebertragung des Lastenstandes, wenn nicht zugleich eine Aenderung in der Person des Berechtigten eingetragen werden soll.
(5) An dem Umfange der Gegenstände, deren Werth bei der Bemessung des Gebührenäquivalentes in Anschlag zu bringen ist, wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nichts geändert.
§ 55 §. 55.
3. Vollzugsbestimmung.
(1) Die Wirksamkeit dieses Gesetz beginnt mit dem Tage seiner Kundmachung.
(2) Mit dem Vollzuge desselben sind die Minister der Justiz, des Innern, des Handels und der Finanzen beauftragt.
(3) § 44 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, gilt auch für Fälle, in denen der Antrag auf Ab- und Zuschreibung vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist.
Art. 96
Artikel 96
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
- 1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- 4. Die Art. 36 Z 2 (§ 258 Abs. 1 AktG), 39 (Ausbeutungsverordnung), 47 (Eisenbahnbuchanlegungsgesetz), 50 (Firmenbuchgesetz), 51 (Fortpflanzungsmedizingesetz), 55 (GmbH-Gesetz), 58 (HGB), 61 Z 4 und 5 (§§ 137 Abs. 1, 142 Kartellgesetz), 69 Z 7 (§ 186 Notariatsordnung), 74 Z 3 und 4 (§§ 20, 21 Produktsicherheitsgesetz 1994), 75 Z 9 (§ 57 Rechtsanwaltsordnung), 80 Z 2 (§ 41 Rohrleitungsgesetz), 81 (Scheckgesetz), 83 Z 2 (§ 11 Abs. 2 Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz), 83 Z 2 (§ 11 Abs. 2 Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz) sowie 94 Z 4 bis 6 und 10 (§§ 199 Abs. 1, 200 Abs. 1, 220 Abs. 1, 448a Abs. 1 ZPO) sind auf Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt worden sind.
§ 1a Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist ein Eisenbahnunternehmen, das dem Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen, ausgenommen solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen nicht vernetzt sind, dient und darüber verfügungsberechtigt ist. Haupt- und Nebenbahnen sind vernetzt, wenn über die bloß örtliche Verknüpfung hinaus ein Übergang von Schienenfahrzeugen ohne Spurwechsel und ohne technische Hilfsmittel (beispielsweise Rollschemel) stattfinden kann. Haupt- und Nebenbahnen gelten auch dann als vernetzt, wenn sie grenzüberschreitend mit gleichartigen anderen Schienenbahnen in Nachbarstaaten verknüpft sind.
§ 1b Eisenbahnverkehrsunternehmen
Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnverkehrsdienste auf der Eisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen erbringt sowie die Traktion sicherstellt, wobei dies auch solche einschließt, die nur die Traktionsleistung erbringen, und dem eine Verkehrsgenehmigung, eine Verkehrskonzession oder eine einer Verkehrsgenehmigung gemäß § 41 gleichzuhaltende Genehmigung oder Bewilligung erteilt wurde.
§ 1c Integrierte Eisenbahnunternehmen
Integrierte Eisenbahnunternehmen sind Eisenbahnunternehmen, die sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen sind. Bei einem solchen Eisenbahnunternehmen beziehen sich die in diesem Bundesgesetz
- 1. für Eisenbahninfrastrukturunternehmen statuierten Rechte und Pflichten auf die Funktion des Eisenbahnunternehmens als Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die
- 2. für Eisenbahnverkehrsunternehmen statuierten Rechte und Pflichten auf die Funktion des Eisenbahnunternehmens als Eisenbahnverkehrsunternehmen.
§ 1d Vertikal integriertes Unternehmen
(1) Ein vertikal integriertes Unternehmen ist entweder ein integriertes Eisenbahnunternehmen oder ein Unternehmen, bei dem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“), ABl. L 24 vom 29.01.2004, S. 1,
- 1. ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen von einem Unternehmen kontrolliert wird, das gleichzeitig ein oder mehrere Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert, das bzw. die Eisenbahnverkehrsdienste auf dem Netz des Eisenbahninfrastrukturunternehmens erbringt bzw. erbringen,
- 2. ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen von einem oder mehreren Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert wird, das bzw. die Eisenbahnverkehrsdienste auf dem Netz des Eisenbahninfrastrukturunternehmens erbringt bzw. erbringen, oder
- 3. ein oder mehrere Eisenbahnverkehrsunternehmen, das bzw. die Eisenbahnverkehrsdienste auf dem Netz des Eisenbahninfrastrukturunternehmens erbringt bzw. erbringen, von einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen kontrolliert wird bzw. kontrolliert werden.
(2) Sind ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und ein Eisenbahnverkehrsunternehmen völlig voneinander unabhängig, werden jedoch beide unmittelbar vom Bund oder einem Bundesland ohne zwischengeschaltete Stelle kontrolliert, gelten sie nicht als vertikal integrierte Unternehmen.
§ 1e Internationale Gruppierung
Eine internationale Gruppierung ist die Verbindung von mindestens zwei Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Sitz in verschiedenen Staaten liegt, zum Zweck der Erbringung grenzüberschreitender Eisenbahnverkehrsdienste. Diese Staaten können Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweizerische Eidgenossenschaft sein.
§ 1f Stadt- und Vorortverkehr
Stadt- und Vorortverkehr ist jener Verkehr, der den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland deckt.
§ 1g Regionalverkehr
Regionalverkehr ist jener Verkehr, der den Verkehrsbedarf einer Region deckt.
§ 1h Internationaler Güterverkehr
Internationaler Güterverkehr ist jener Verkehr, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft überquert; der Zug kann erweitert und/oder geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungsorte haben, sofern alle Schienenfahrzeuge mindestens eine Grenze überqueren.
§ 1i Grenzüberschreitender Personenverkehrsdienst
Ein grenzüberschreitender Personenverkehrsdienst ist ein Eisenbahnverkehrsdienst, bei dem Personen mit einem Zug, der mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert, befördert werden und dessen Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist; der Zug kann zusammengesetzt und/oder getrennt werden, und die verschiedenen Zugteile können unterschiedliche Ursprungs- und Zielorte haben, sofern alle Schienenfahrzeuge mindestens eine Grenze überqueren.
§ 9a Gemeinsame Sicherheitsziele
Unter gemeinsamen Sicherheitszielen, die von der Europäischen Kommission erlassen werden, versteht man die Beschreibung des Sicherheitsniveaus, das mindestens erreicht werden muss:
- 1. für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;
- 2. für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;
- 3. für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen.
§ 9b Stand der Technik
Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die nach der vorgesehenen Betriebsform erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.
§ 10a Eisenbahninfrastruktur
Eisenbahninfrastruktur umfasst die Anlagen, die im Anhang I der Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012, S. 32, angeführt sind.
§ 10b Akteure
(1) Akteure sind Eisenbahnunternehmen und andere natürliche oder juristische Personen, die die Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen potentiell beeinflussen können.
(2) Akteure sind insbesondere:
- 1. Hersteller, das sind natürliche oder juristische Personen, die Produkte in Gestalt von Interoperabilitätskomponenten, Teilsystemen oder Schienenfahrzeugen herstellen bzw. konstruieren oder herstellen lassen, und die diese Produkte unter ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen;
- 2. Instandhaltungsbetriebe;
- 3. Halter;
- 4. Dienstleister;
- 5. Beförderer, das sind natürliche oder juristische Personen, die Beförderungen nach Maßgabe eines Beförderungsvertrages durchführen;
- 6. Absender, das sind natürliche oder juristische Personen, die Güter entweder für sich selbst oder einen Dritten versenden;
- 7. Empfänger, das sind natürliche oder juristische Personen, die Güter nach Maßgabe eines Beförderungsvertrages erhalten; wenn die Beförderung der Güter ohne Beförderungsvertrag erfolgt, gilt die natürliche oder juristische Person, die die Güter bei deren Ankunft übernimmt, als Empfänger;
- 8. Verlader, das sind natürliche oder juristische Personen, die verpackte Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf einen Wagen oder Container verladen oder die einen Container, einen Schüttgutcontainer, einen Gascontainer mit mehreren Elementen, einen Tankcontainer oder einen ortsbeweglichen Tank auf einen Wagen verladen;
- 9. Entlader, das sind natürliche oder juristische Personen:
- a) die einen Container, einen Schüttgutcontainer, einen Gascontainer mit mehreren Elementen, einen Tankcontainer oder einen ortsbeweglichen Tank von einem Wagen entladen;
- b) die verpackte Güter, Kleincontainer, oder ortsbewegliche Tanks von einem Wagen oder Container entladen; oder
- c) die Güter aus einem Tank (Tankwagen, abnehmbarem Tank, ortsbeweglichem Tank oder Tankcontainer) oder aus einem Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen oder aus einem Wagen, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder einem Schüttcontainer entladen;
- 10. Befüller, das sind natürliche oder juristische Personen, die Güter in einen Tank (einschließlich Tankwagen, Wagen mit abnehmbarem Tank, ortsbeweglichen Tank oder Tankcontainer), in einen Wagen, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder in einen Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen einfüllen;
- 11. Entleerer, das sind natürliche oder juristische Personen, die Güter aus einem Tank (einschließlich Tankwagen, Wagen mit abnehmbarem Tank, ortsbeweglichen Tank oder Tankcontainer), einem Wagen, einem Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder aus einem Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen entleeren.
§ 13a Jahresbericht
(1) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für jedes Jahr einen Bericht über ihre/seine Tätigkeiten im Vorjahr im Zusammenhang mit dem Betrieb von den in den Anwendungsbereich des 11. Teiles fallenden Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen, dem Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen und dem Verkehr auf solchen Eisenbahnen zu erstellen. Der Jahresbericht ist bis spätestens 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu übermitteln.
(2) Der Jahresbericht hat Angaben über Folgendes zu enthalten:
- 1. Entwicklung der Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen einschließlich einer Zusammenstellung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 über Eisenbahnsicherheit, ABl. Nr. L 138 vom 11.05.2016 S. 102;
- 2. wichtige Änderungen von Bundesgesetzen und auf Grundlage von Bundesgesetzen erlassenen Verordnungen, deren Regelungsgegenstand der Bau oder der Betrieb von im Abs. 1 angeführten Eisenbahnen, der Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen und der Verkehr auf Eisenbahnen ist;
- 3. Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen, einschließlich der Anzahl und der Ergebnisse von Inspektionen und Audits;
- 4. Entwicklungen bei einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen; und
- 5. Erfahrungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen und der Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit der Anwendung der einschlägigen gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM).
(3) Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (§ 3 Unfalluntersuchungsgesetz, BGBl. I Nr. 123/2005) hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die erforderlichen Daten, die für die Zusammenstellung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren für das Berichtsjahr erforderlich sind, bis spätestens 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
§ 13b Sicherheitsempfehlungen
In den an die Behörde gemäß Unfalluntersuchungsgesetz, BGBl. I Nr. 123/2005, gerichteten Sicherheitsempfehlungen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist das Verhältnis von Aufwand und Nutzen darzustellen, die mit der Umsetzung geeigneter Maßnahmen zu erwarten sind. Die Behörde hat bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Sicherheitsempfehlungen angemessen zu berücksichtigen.
§ 14a Konzessionsverfahren
(1) Die Verleihung der Konzession ist bei der Behörde zu beantragen. In dem Antrag ist glaubhaft zu machen, dass die geplante Eisenbahn den öffentlichen Interessen dient, und anzugeben, wie die erforderlichen Geldmittel beschafft werden sollen.
(2) Dem Antrag ist eine Darstellung des Bauvorhabens, ein Kostenvoranschlag, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Verkehrsschätzung, ein Bauentwurf und ein Bau- und Betriebsprogramm beizugeben. Ist eine Hauptbahn oder eine Nebenbahn, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt ist, Gegenstand des Antrages, sind im Antrag auch die Modalitäten für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur darzustellen.
(3) Die Konzession darf nur verliehen werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Erbauung und dem Betrieb der geplanten Eisenbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt (Gemeinnützigkeit der Eisenbahn). Vor Verleihung der Konzession ist dem Landeshauptmann, sofern dieser nicht selbst zuständig ist, und den durch die geplante Eisenbahn örtlich berührten Gemeinden als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen zu geben.
§ 14b Betriebseröffnungsfrist, Konzessionsdauer
Die Konzession ist für eine bestimmte, unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse an der geplanten Eisenbahn zu bemessende Zeit zu verleihen. Diese Zeit läuft ab dem Tage der Betriebseröffnung der ersten Teilstrecke. In der Konzession ist eine angemessene Betriebseröffnungsfrist festzusetzen.
§ 14c Erwerb einer Eisenbahn
Dem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn ist auf Antrag eine neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu verleihen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Konzession gegeben sind.
§ 14d Verlängerung der Konzessionsdauer
Stellt der Konzessionsinhaber spätestens sechs Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer den Antrag auf deren Verlängerung, so ist diesem Antrag insoweit stattzugeben, als nicht öffentliche Verkehrsinteressen (wie insbesondere das Interesse an der Vereinheitlichung oder Rationalisierung des Eisenbahnverkehrs, das Verkehrsvolumen, die Streckenlänge oder die sonstige verkehrswirtschaftliche Bedeutung der Eisenbahn) entgegenstehen. Wird über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, so gilt diese als auf ein Jahr verlängert.
§ 14e Konzessionsentziehung
Die Behörde kann die Konzession entziehen, wenn sich der Konzessionsinhaber trotz wiederholter Ermahnung so verhält, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes der Eisenbahn oder des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn nicht mehr gegeben sind und dadurch die Sicherheit des Verkehrs auf der Eisenbahn wesentlich beeinträchtigt wird.
§ 14f Erlöschen der Konzession
Die Konzession erlischt:
- 1. mit Zeitablauf;
- 2. bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist, durch Erklärung der Behörde bei dauernder Einstellung (§ 28 Abs. 6) oder bei Konzessionsentziehung;
- 3. mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.
§ 15a Unterlagen zum Antrag
Die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung ist bei der Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag sind vorzulegen:
- 1. Angaben über die Art des angestrebten Eisenbahnverkehrsdienstes (Güterverkehrsdienst/Personenverkehrsdienst);
- 2. falls der Antragsteller im Firmenbuch eingetragen ist, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als drei Monate ist;
- 3. eine Strafregisterbescheinigung für den Antragsteller; falls dieser eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, eine Strafregisterbescheinigung für seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten;
- 4. eine Erklärung des Antragstellers oder falls dieser eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, eine Erklärung seiner nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten, dass gegen sie noch kein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen im § 15c Z 3 angeführter Verstöße ergangen ist;
- 5. eine Erklärung des Antragstellers, dass keine erheblichen Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit geschuldet werden;
- 6. eine Amtsbestätigung, dass über das Vermögen des Antragstellers nicht nur wegen mangelnder Deckung der Verfahrenskosten noch kein Konkursverfahren eröffnet wurde;
- 7. für den Antragsteller oder falls dieser eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, für seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten, die bisher ihren Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, Unterlagen gemäß Z 3 und 6 der zuständigen Stellen des jeweiligen Staates;
- 8. der Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres; für Antragsteller, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, die Bilanz, die Eröffnungsbilanz bzw. eine Vermögensübersicht;
- a) die verfügbaren Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen;
- b) die als Sicherheit verfügbaren Mittel und Vermögensgegenstände;
- c) das Betriebskapital;
- d) einschlägige Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Transportmittel, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Schienenfahrzeuge sowie der Finanzierungsplan dafür;
- e) die Belastungen des Betriebsvermögens;
- f) Steuern und Sozialversicherungsbeiträge;
- 9. ein Gutachten oder Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers oder eines Kreditinstitutes, woraus unter Bezugnahme auf die unter Z 8 angeführten Angaben hervorgeht, dass der Antragsteller seine derzeitigen und künftig vorhersehbaren finanziellen Verpflichtungen unter realistischer Annahme in den nächsten zwölf Monaten erfüllen wird können;
- 10. Angaben über die Deckung der Unfallhaftpflicht.
§ 15b Voraussetzungen
(1) Die Behörde hat die Verkehrsgenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 15c) des Antragstellers;
- 2. finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 15d) des Antragstellers;
- 3. fachliche Eignung (§ 15e) des Antragstellers;
- 4. Vorliegen einer ausreichenden Versicherung oder einer angemessenen, zu marktüblichen Konditionen ausgestellten Bürgschaft; beides zur Deckung der Unfallhaftpflicht nach österreichischem und internationalem Recht, insbesondere für Fahrgäste, Gepäck, Güter, Post und für an einer Eisenbahnbeförderung nicht beteiligte Dritte.
(2) Diese Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Verkehrsgenehmigung vorliegen.
§ 15c Zuverlässigkeit
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen jedenfalls dann, wenn
- 1. er selbst oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten von einem Gericht rechtskräftig wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, solange die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 7 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68),
- 2. über sein Vermögen oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist auch über das Vermögen seiner nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein Konkursverfahren eröffnet wurde oder eine solche Konkurseröffnung nur wegen mangelnder Deckung der Verfahrenskosten unterblieben ist, oder
- 3. gegen ihn oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist auch gegen seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen schwerwiegender Verstöße
- a) gegen Verkehrsvorschriften, insbesondere gegen das Eisenbahngesetz 1957, das Gefahrgutbeförderungsgesetz und das Tiertransportgesetz-Eisenbahn oder
- b) gegen zollrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die einem Dienstgeber gemäß Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz obliegenden Pflichten oder
- c) gegen Pflichten aus dem Arbeitnehmerschutzrecht, insbesondere gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, oder
- 4. gegen ihn oder falls er eine eingetragene Personengesellschaft ist auch gegen seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein rechtskräftiges Urteil wegen schwerwiegender Verstöße gegen Pflichten aus Kollektivverträgen
§ 15d Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers ist erfüllt, wenn er voraussichtlich seine derzeitigen und künftigen vorhersehbaren finanziellen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen in den nächsten zwölf Monaten erfüllen wird können und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit geschuldet werden.
§ 15e Fachliche Eignung
Die Voraussetzung der fachlichen Eignung des Antragstellers ist erfüllt, wenn er über eine Betriebsorganisation verfügt oder verfügen wird, welche die erforderlichen Kenntnisse oder Erfahrungen für eine sichere und zuverlässige betriebliche Beherrschung und Überwachung der Geschäftstätigkeit zum Erbringen des beantragten Eisenbahnverkehrsdienstes mit sich bringt.
§ 15f Entscheidungspflicht
Die Behörde ist verpflichtet, über einen Antrag auf Erteilung der Verkehrsgenehmigung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Vorliegen aller erforderlichen Angaben zu entscheiden.
§ 15g Verkehrseröffnung
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat der Behörde die Eröffnung des Verkehrs auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen anzuzeigen.
§ 15h Überprüfungen
(1) Zur Überprüfung, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung vorliegen, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren wiederkehrend, erstmals in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Verkehrseröffnung, von sich aus und vor Ablauf der Fünfjahresfrist der Behörde diese Voraussetzungen nachzuweisen. Liegen die Voraussetzungen für eine erteilte Verkehrsgenehmigung nicht mehr vor, ist das Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen darf seine Geschäftstätigkeit, soweit sich diese auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten bezieht, nur dann erheblich ändern oder erweitern, wenn zuvor von der Behörde auf Antrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens bescheidmäßig festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen für die erteilte Verkehrsgenehmigung trotz der erheblichen Änderung oder Erweiterung seiner Geschäftstätigkeit nach wie vor vorliegen.
(3) Hat ein Eisenbahnverkehrsunternehmen sechs Monate lang die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten eingestellt oder innerhalb von sechs Monaten ab Erlassung der Verkehrsgenehmigung noch keine Eisenbahnverkehrsdienste erbracht, hat es dies der Behörde anzuzeigen. Die Behörde ist in diesem Fall befugt, vom Eisenbahnverkehrsunternehmen den Nachweis zu verlangen, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung nach wie vor vorliegen. Im Falle, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen noch keine Eisenbahnverkehrsdienste erbracht hat, hat die Behörde diese Frist auf Antrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens angemessen zu erstrecken, wenn das durch die Besonderheit des beabsichtigten Eisenbahnverkehrsdienstes gerechtfertigt ist.
(4) Die Behörde hat bei Auftreten ernsthafter Zweifel am Vorliegen der für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung erforderlichen Voraussetzungen eine amtswegige Überprüfung vorzunehmen.
§ 15i Entziehung, Einschränkung
(1) Liegt auch nur eine für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung erforderliche Voraussetzung nicht mehr vor, hat die Behörde die Verkehrsgenehmigung entweder auszusetzen oder zu entziehen. Bei Auftreten von Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, sofern die Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen nicht gefährdet ist, eine Einschränkung der Verkehrsgenehmigung durch Befristung für eine Dauer von höchstens sechs Monaten nachträglich verfügen, wenn zu erwarten ist, dass die Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit in dieser Zeit ausgeräumt werden können.
(2) Eine erteilte Verkehrsgenehmigung ist von der Behörde auf die Erbringung bestimmter Arten von Eisenbahnverkehrsdiensten einzuschränken, wenn dies der Inhaber der Verkehrsgenehmigung beantragt.
(3) Einem Eisenbahnverkehrsunternehmen ist die Verkehrsgenehmigung zu entziehen, wenn über sein Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet worden ist und
- 1. das Eisenbahnverkehrsunternehmen bei Konkurseröffnung geschlossen war, oder
- 2. das Insolvenzgericht die Schließung des Eisenbahnverkehrsunternehmens angeordnet oder bewilligt hat (§ 115 Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914), oder
- 3. das Insolvenzgericht dem Eisenbahnverkehrsunternehmen keine Frist zum Sanierungsplanantrag einräumte (§ 114b Abs. 2 IO), oder
- 4. das Eisenbahnverkehrsunternehmen einen Sanierungsplanantrag nicht fristgerecht stellte, oder
- 5. das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Sanierungsplanantrag zurückgezogen hat, oder
- 6. das Insolvenzgericht den Sanierungsplanantrag zurückgewiesen hat, oder
- 7. der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt wurde oder
- 8. dem Sanierungsplan vom Insolvenzgericht die Bestätigung versagt wurde.
§ 15j Mitteilungspflichten
(1) Die Behörde hat die Erteilung, die Aussetzung, die Entziehung, die Einschränkung oder sonstige Änderungen der Verkehrsgenehmigung unverzüglich der Eisenbahnagentur der Europäischen Union mitzuteilen.
(2) Wenn anlässlich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Inland ernsthafte Zweifel darüber bekannt werden, dass bei einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft einzelne Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung im Sinne der Richtlinie 2012/34/EU nicht mehr vorliegen, hat dies die Behörde der Behörde des anderen Staates mitzuteilen.
(3) Der Versicherer, mit dem ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich eine Versicherung im Sinne des § 15b Abs. 1 Z 4 abgeschlossen hat, ist verpflichtet,
- 1. der Behörde unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und
- 2. auf Verlangen der Behörde über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
(4) Die Behörden, die rechtskräftige Straferkenntnisse im Sinne des § 15c Z 3 erlassen haben, haben dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Strafgerichte haben der Behörde das Vorliegen der in § 15c Z 1 genannten rechtskräftigen Verurteilungen unverzüglich mitzuteilen.
§ 15k Erlöschen der Verkehrsgenehmigung
Die Verkehrsgenehmigung erlischt:
- 1. durch Entziehung der Verkehrsgenehmigung;
- 2. mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.
§ 16a Unterlagen zum Antrag
Die Erteilung einer Verkehrskonzession ist bei der Behörde zu beantragen. Im Antrag ist der örtliche Bereich, in dem Eisenbahnverkehrsdienste erbracht werden sollen, darzustellen; beizugeben sind die im § 15a angeführten Angaben und Unterlagen.
§ 16b Voraussetzungen
(1) Die Behörde hat die Verkehrskonzession zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 15c) des Antragstellers;
- 2. finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 15d) des Antragstellers;
- 3. fachliche Eignung (§ 15e) des Antragstellers;
- 4. Vorliegen einer ausreichenden Versicherung oder einer angemessenen, zu marktüblichen Konditionen ausgestellten Bürgschaft; beides zur Deckung der Unfallhaftpflicht nach österreichischem und internationalem Recht, insbesondere für Fahrgäste, Gepäck, Güter, Post und für an einer Eisenbahnbeförderung nicht beteiligte Dritte.
(2) Diese Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Verkehrskonzession vorliegen.
§ 16c Verkehrseröffnungsfrist
In der Verkehrskonzession ist eine angemessene Verkehrseröffnungsfrist festzusetzen.
§ 16d Überprüfungen
§ 15h Abs. 1 und 4 gilt auch für Verkehrskonzessionen.
§ 16e Entziehung, Einschränkung
§ 15i Abs. 1 gilt auch für Verkehrskonzessionen. Eine erteilte Verkehrskonzession ist von der Behörde auf die Erbringung bestimmter Arten von Eisenbahnverkehrsleistungen oder auf einen bestimmten örtlichen Bereich einzuschränken, wenn dies der Inhaber einer Verkehrskonzession beantragt. Des Weiteren gilt § 15j Abs. 3 bis 5.
§ 16f Erlöschen der Verkehrskonzession
Die Verkehrskonzession erlischt:
- 1. bei Nichteinhaltung der festgesetzten Verkehrseröffnungsfrist;
- 2. durch Entziehung der Verkehrskonzession;
- 3. mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrskonzession.
§ 17a Genehmigungsverfahren
(1) Die Erteilung der Genehmigung ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist eine Darstellung des Bauvorhabens, ein Bauentwurf und ein Bau- und Betriebsprogramm beizugeben.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Erbauung und dem Betrieb der geplanten Eisenbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt (Gemeinnützigkeit der Eisenbahn).
(3) In der Genehmigung ist auf Antrag darüber zu entscheiden, ob, unter welchen Bedingungen und auf welche Dauer auf der Eisenbahn ein Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen ist und welche Erleichterungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden.
(4) Die Genehmigung kann mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung verbunden werden.
§ 17b Werksverkehr, beschränkt-öffentlicher Verkehr
(1) Auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen werden, wenn die technische Ausstattung der Eisenbahn hinreichende Sicherheit bietet.
(2) Der Werksverkehr umfasst die unentgeltliche Beförderung von Arbeitskräften, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn ausüben oder dem Unternehmen, dem die Eisenbahn dient, angehören. Die Behörde kann durch Bescheid die unentgeltliche Beförderung von Personen zulassen, deren Beförderung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint, sowie von Personen, die das Unternehmen oder dessen Arbeitskräfte zu sich kommen lassen, soweit es sich hiebei nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt (erweiterter Werksverkehr).
(3) Der beschränkt-öffentliche Verkehr umfasst über den Verkehr nach Abs. 2 hinausgehend die Beförderung ~ jedoch ohne Beförderungspflicht ~ von Personen oder Gütern, sofern der Umfang dieser Beförderung in einer den allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise abgegrenzt werden kann und die Ausstattung der Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspricht. Ein Entgelt für die Beförderung kann eingehoben werden.
(4) In dem Verfahren, in dem über die Zulassung eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn zu entscheiden ist, bedarf es keiner Ermittlung darüber, ob die Ausstattung der Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspricht, wenn die nicht-öffentliche Eisenbahn noch bis ein Jahr vor Antragstellung eine öffentliche Eisenbahn war.
(5) Die Zulassung eines Werksverkehrs (erweiterten Werksverkehrs) oder eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs ist zu entziehen, wenn das Eisenbahnunternehmen die Voraussetzungen, die für die Zulassung maßgebend waren, nicht mehr erfüllt.
§ 18a Schutz vor nicht zumutbarer Konkurrenzierung
Während der Konzessionsdauer darf niemandem gestattet werden, andere Eisenbahnen zu errichten, die eine dem Konzessionsinhaber nicht zumutbare Konkurrenzierung bedeuten würden.
§ 18b Enteignungsrecht
Das Eisenbahnunternehmen hat das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954.
§ 18c Duldungsrechte
Das Eisenbahnunternehmen ist berechtigt, von den Eigentümern von Grundstücken und Baulichkeiten die Duldung der Errichtung oder Anbringung von Oberleitungen, Haltevorrichtungen für die Oberleitung, von Signalen und sonstigen für den Betrieb einer Eisenbahn, für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn sowie für den Verkehr auf einer Eisenbahn erforderlichen Einrichtungen (Trennschalter, Kabelzuleitungen, Sicherungs- und Schaltkasten, Haltestellenzeichen und dergleichen) ohne Enteignung und ohne Anspruch auf Entschädigung zu verlangen, soweit hiedurch nicht die bestimmungsgemäße Benützung des Grundes oder des Gebäudes erheblich beeinträchtigt wird.
§ 18d Schienenersatzverkehr
Bei vorübergehenden Störungen des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn oder bei einer Einstellung aus Sicherheitsgründen (§ 19b) ist ein zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf öffentlichen Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen während dieses Zeitraumes berechtigt, den allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr mit Fahrzeugen durchzuführen, die nicht an Schienen gebunden sind.
§ 19a Regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen
(1) Eisenbahnunternehmen, die über kein zertifiziertes oder genehmigtes Sicherheitsmanagementsystem im Sinne des 11. Teiles verfügen, haben durch akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, Ziviltechniker, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, Technische Büros-Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete oder durch im Verzeichnis gemäß § 40 geführte Personen, jeweils im Rahmen ihres eisenbahntechnischen Fachgebietes, in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen, ob Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel einschließlich der Schienenfahrzeuge und sonstiges Zugehör den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungs-, Bauartgenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheiden noch entsprechen. Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine der Behörde vorzulegende Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat.
(2) Werden den im Abs. 1 angeführten Prüfberechtigten vom Eisenbahnunternehmen vollständige, schlüssige und nachvollziehbare Unterlagen über den zum Prüfungszeitpunkt vorliegenden Zustand der Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel einschließlich der Schienenfahrzeuge, und von sonstigem Zugehör vorgelegt, die auf Grund dieses Bundesgesetzes, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungs-, Bauartgenehmigungs-, oder Betriebsbewilligungsbescheiden oder auf Grund von bescheidmäßig genehmigten allgemeinen Anordnungen erstellt wurden, ist die inhaltliche Richtigkeit der Unterlagen vom Prüfberechtigten anzunehmen, es sei denn, dass der tatsächliche Zustand der Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel einschließlich der Schienenfahrzeuge und des sonstigen Zugehörs augenscheinlich nicht dem in diesen Unterlagen ausgewiesenen Zustand entspricht.
§ 19b Einstellung aus Sicherheitsgründen
(1) Ist die Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn oder die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Grund des Zustandes einer Eisenbahn nicht mehr gegeben, so hat die Behörde im ersteren Fall die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes einer solchen Eisenbahn und im anderen Fall die gänzliche oder teilweise Einstellung des Schienenfahrzeugbetriebes gegenüber dem zum Betrieb der Eisenbahn berechtigten Eisenbahnunternehmen zu verfügen, sofern im ersteren Fall die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn und im anderen Fall die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn nicht durch Verfügung von anderen Maßnahmen gewährleistet werden kann. Der eingestellte Betrieb darf nur mit Bewilligung der Behörde wieder aufgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist. Die Verfügung anderer Maßnahmen ist aufzuheben, wenn die für die Verfügung maßgeblichen Gründe weggefallen sind.
(2) Ist die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn auf Grund des Zustandes von Schienenfahrzeugen oder der Führung des Betriebes von Schienenfahrzeugen nicht mehr gegeben, so hat die Behörde die gänzliche oder teilweise Einstellung des Schienenfahrzeugbetriebes auf einer solchen Eisenbahn gegenüber dem zum Betrieb von Schienenfahrzeugen berechtigten Eisenbahnunternehmen zu verfügen, sofern die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn nicht durch Verfügung von anderen Maßnahmen gewährleistet werden kann. Der Betrieb darf nur mit Bewilligung der Behörde wieder aufgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist. Die Verfügung von anderen Maßnahmen ist aufzuheben, wenn die für die Verfügung maßgeblichen Gründe weggefallen sind.
§ 19c Meldepflicht bei Unfällen und Störungen
Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, Unfälle und Störungen, die beim Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn oder einer Anschlussbahn, beim Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer öffentlichen Eisenbahn oder einer Anschlussbahn oder beim Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn oder einer Anschlussbahn auftreten, unverzüglich der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu melden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Umfang und die Form der Meldungen der Eisenbahnunternehmen durch Verordnung zu bestimmen.
§ 19d Änderung der Zustelladresse, Zustellungsbevollmächtigter
(1) Eisenbahnunternehmen haben der Behörde Änderungen der Zustelladresse im Sinne von § 2 Z 3 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste im Inland erbringen und über keine Zustelladresse im Inland verfügen, haben
- 1. andere natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder
- 2. andere juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, wenn diese einen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland haben,
§ 20a Einfriedungen, Schutzbauten
Zwischen der Eisenbahn und ihrer Umgebung sind vom Eisenbahnunternehmen auf seine Kosten Einfriedungen oder Schutzbauten herzustellen, zu erhalten und zu erneuern, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ob dieses Erfordernis vorliegt, wird im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren festgestellt. Erweist sich später eine Abweichung vom bestehenden Zustand als erforderlich, so hat die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Erneuerung zu tragen, wer sie verursacht hat. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
§ 21a Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete
(1) Das Eisenbahnunternehmen hat jeweils im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften das Verhalten einschließlich der Ausbildung der Eisenbahnbediensteten, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen ausführen, durch allgemeine Anordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen zu regeln.
(2) Abs. 1 gilt nicht für ausschließlich zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf Anschlussbahnen ohne Eigenbetrieb berechtigte Eisenbahnunternehmen.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Anordnungen bedürfen der Genehmigung der Behörde, welche zu erteilen ist, wenn nicht öffentliche Verkehrsinteressen entgegenstehen.
(4) Abs. 3 gilt nicht für ausschließlich zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf im § 7 Z 2 angeführten Anschlussbahnen mit Eigenbetrieb berechtigte Eisenbahnunternehmen.
(5) Ist Verhalten einschließlich der Ausbildung der im Abs. 1 angeführten Bediensteten bereits durch unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Regelungen, durch Bundesgesetz oder in auf Grund von Bundesgesetzen ergangenen Verordnungen geregelt, so bedarf es für ein solches Verhalten einschließlich der Ausbildung keiner Regelung durch allgemeine Anordnungen.
§ 21b Selbständiges Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges
(1) Das selbständige Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges auf Eisenbahnen in einem durch Medikamente, Alkohol oder Suchtmittel sowie durch Krankheit beeinträchtigten Zustand oder in einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung ist verboten.
(2) Während des selbständigen Bedienens und Führens eines Triebfahrzeuges auf Eisenbahnen ist die Einnahme von Alkohol, Suchtmittel oder die körperliche und geistige Verfassung beeinträchtigenden Medikamenten verboten.
(3) Triebfahrzeugführer und andere Betriebsbedienstete, die unmittelbar Zeugen eines Unfalls werden, bei dem eine Person getötet oder augenscheinlich schwer verletzt wird und welcher sich in direkten Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit ereignet, sind für einen Zeitraum von 72 Stunden, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab denen ihnen bei einem Unfallereignis keine mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden Aufgaben mehr zukommen, von jeglicher Arbeitsleistung freizustellen. Dabei ist dem Bediensteten jedenfalls eine notfallpsychologische Betreuung durch hierfür geschulte interne oder externe Kräfte anzubieten. Von der Freistellung dieser Betriebsbediensteten kann abgesehen werden, wenn durch die hierfür geschulten internen oder externen Kräfte festgestellt wird, dass ihre psychologische und medizinische Eignung für die Ausübung ihrer Tätigkeit weiterhin besteht.
§ 21c Qualifizierte Tätigkeiten
(1) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung
- 1. Kategorien von Tätigkeiten festlegen, welche die Sicherheit des Betriebes einer Haupt- oder vernetzten Nebenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen und des Verkehrs auf solchen Eisenbahnen gewährleisten, und welche im Hinblick auf die Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen von Eisenbahnbediensteten eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens oder eines Eisenbahnverkehrsunternehmens erst nach erfolgter Ausbildung durch ein solches Eisenbahnunternehmen oder durch den Betreiber einer Schulungseinrichtung ausgeführt werden dürfen, wenn in einem oder mehreren, von sachverständigen Prüfern ausgestellten Zeugnissen dokumentiert ist, dass der Eisenbahnbedienstete über die für diese Tätigkeiten erforderliche Eignung verfügt,
- 2. die Erfordernisse für die erforderliche Eignung festlegen,
- 3. festlegen, welchen Voraussetzungen der Betrieb einer Schulungseinrichtung hinsichtlich der Qualifikation des Ausbildungspersonals, der Ausbildungsmethode, des Ausbildungsinhaltes, der Ausbildungsunterlagen und der für Schulungszwecke erforderlichen Einrichtungen entsprechen muss,
- 4. festlegen, wie die Teilnahme an der Ausbildung zu dokumentieren ist,
- 5. festlegen, welche Voraussetzungen vor der Ausstellung eines Zeugnisses durch sachverständige Prüfer vorliegen müssen,
- 6. festlegen, ob für Bedienstete, für die Zeugnisse vorliegen, in denen die für die Tätigkeit erforderliche Eignung dokumentiert ist, zusätzlich eine Bescheinigung auszustellen ist sowie Inhalt und äußere Merkmale einer solchen Bescheinigung festlegen,
- 7. Zeitabstände festlegen, innerhalb der von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen zu prüfen oder prüfen zu lassen ist, ob die Eisenbahnbediensteten noch über die für die Ausführung der Tätigkeiten erforderliche Eignung verfügen, sowie die Art und Weise dieser Prüfung bestimmen,
- 8. die Eintragung derartiger Eisenbahnbediensteter in ein Register anordnen und die Ausgestaltung dieser Register, die Erteilung von Auskünften über die in diesen Registern enthaltenen Angaben und Daten und die Voraussetzungen für das Löschen von Registereintragungen regeln.
(2) Wer ein Register gemäß Abs. 1 Z 8 führt, hat Vorkehrungen zu treffen, dass auf begründete schriftliche Anfrage
- 1. der Behörde, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Eisenbahngesetz 1957 erforderlich ist,
- 2. einem ins Register eingetragenen Eisenbahnbediensteten im Hinblick auf seine Person,
- 3. Eisenbahnunternehmen, wenn der in das Register eingetragene Eisenbahnbedienstete für eine Tätigkeit, die mit Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt worden ist, eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, im Hinblick auf dessen Person, oder
- 4. der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes, wenn dies zur Untersuchung von Vorfällen notwendig ist, im Hinblick auf die an den Vorfällen beteiligten, in das Register eingetragenen Eisenbahnbediensteten, wenn sie Tätigkeiten ausgeübt haben, die mit Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt worden sind,
(3) Die Behörde hat Personen, die zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sind, auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu sachverständigen Prüfern zu bestellen. Eine ein- und mehrmalige Wiederbestellung eines Sachverständigen ist zulässig. Die Behörde hat ein Verzeichnis der bestellten sachverständigen Prüfer zu führen und im Internet bereitzustellen.
(4) Der Betrieb einer Schulungseinrichtung zur Vermittlung der erforderlichen Eignung für diejenigen Kategorien von Tätigkeiten, die in einer Verordnung nach Abs. 1 Z 1 festgelegt sind, bedarf der Genehmigung der Behörde, die zu erteilen ist, wenn qualifiziertes Ausbildungspersonal, die Ausbildungsmethode, der Ausbildungsinhalt, die Ausbildungsunterlagen und die für Schulungszwecke erforderlichen Einrichtungen die Vermittlung einer solchen Eignung gewährleisten. Die Behörde hat ein Verzeichnis der Schulungseinrichtungen, deren Betrieb genehmigt ist, mit Name, Anschrift und Kennnummer zu führen und im Internet bereitzustellen.
(5) § 155a ist sinngemäß auf Schulungseinrichtungen anzuwenden.
(6) § 150a ist sinngemäß auf die im Abs. 3 angeführten sachverständigen Prüfer anzuwenden.
§ 22a Tarife samt Bedingungen
Die Tarife für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Personenverkehr auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen haben die Beförderungsbedingungen einschließlich der Entschädigungsbedingungen insbesondere gemäß dem Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz (EisbBFG), BGBl. I Nr. 40/2013, und der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S 14, zu enthalten.
§ 22b Bekanntgabe der Beförderungsbedingungen an die Schienen-Control GmbH
(1) Die Eisenbahnunternehmen haben die Beförderungsbedingungen, einschließlich der Entschädigungsbedingungen, für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Personenverkehr auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen vor deren Veröffentlichung der Schienen-Control GmbH bekannt zu geben.
(2) Jene Beförderungsbedingungen, die durch die Schienen-Control Kommission nach § 78b für unwirksam erklärt wurden, sind von den Eisenbahnunternehmen binnen einer angemessenen Frist vor der Veröffentlichung der Schienen-Control GmbH bekannt zu geben. Die Schienen-Control GmbH hat diese Beförderungsbedingungen der Schienen-Control Kommission unverzüglich vorzulegen. Nach deren Vorlage durch die Schienen-Control GmbH hat die Schienen-Control Kommission von Amts wegen innerhalb von zehn Wochen festzustellen, ob diese gegen bundesrechtliche, unmittelbar anzuwendende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Rechtsvorschriften verstoßen.
(3) Die Bekanntgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 haben nach den von der Schienen-Control GmbH vorgegebenen Modalitäten zu erfolgen.
(4) Die Pflichten gemäß Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 treffen auch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bezüglich der im jeweiligen Verkehrsverbund geltenden Tarife.
§ 22c Notfallpläne für die Hilfeleistungserbringung
Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für den Fall, dass bei Erbringung von Personenverkehrsdiensten größere Störungen auftreten, Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 aufzustellen und sicherzustellen, dass diese Pläne ordnungsgemäß aufeinander abgestimmt sind.