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§ 51 eisbg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 02.06.1874
§ 51 §. 51.
Der einer Eisenbahnunternehmung beigegebene Regierungscommissär hat darüber zu wachen, daß nach den in Ansehung der Ausgabe und Einlösung der in Frage stehenden Eisenbahn-Prioritätsobligationen geltenden Bestimmungen vorgegangen werde, und daß insbesondere die Anzahl der ausgegebenen Prioritätsobligationen die in diesem Bestimmungen festgesetzte Gränze nicht überschreite.
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